Mit zwei jüngeren Entscheidungen (1 AZR 252/21; 1 AZR 562/20) hat das BAG die Zulässigkeit von Höchstbetragsklauseln in einem Sozialplan zugunsten eines weiten Entscheidungsspielraums der Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle weiter gefestigt. Für (gesonderte) „Klageverzichtsprämien“ besteht hingegen Änderungsbedarf. Die Zulässigkeit von Regelungen in einem Sozialplan, die für eine Abfindung einen Höchstbetrag vorsehen (sog. Höchstbetragsregelungen), bleibt ein Dauerbrenner. Ziel solcher Regelungen ist es regelmäßig, ein (begrenzt) zur Verfügung stehendes…