Der Datenschutzbeauftragte (DSB) genießt nach deutschem Recht besonderen Kündigungsschutz. Die Reichweite dieses Sonderkündigungsschutzes war nach Inkrafttreten der DSGVO unklar, da die deutsche Regelung über die europäischen Vorgaben hinausgeht. Zwischenzeitlich haben EuGH und BAG entschieden, dass der deutsche Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich mit dem Europarecht vereinbar ist. Unternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich vor einer Bestellung detailliert Gedanken machen, wen sie benennen wollen. Die DSGVO…