Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordert schon immer die Einhaltung der Schriftform (§ 623 BGB). Als Schriftsätze noch im Original an die Arbeitsgerichte versandt wurden, war die Schriftsatzkündigung ein beliebtes Mittel. Falls während eines laufenden Prozesses eine weitere Kündigung ausgesprochen werden sollte, konnte diese Kündigung in einen Schriftsatz eingebaut werden – manches Mal mit der Folge, dass die Gegenseite die Erklärung gar nicht zur Kenntnis nahm….