Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer nur ausnahmsweise darauf berufen, Nachrichten in privaten Chatgruppen seien vertraulich, wenn er sich darin in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu klären, ob sich ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten Chatgruppe auf schwerwiegende und anstößige Weise gegenüber Kollegen äußert,…