open search
close
Compliance Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Vergütung

Fachgespräch im BMAS zu Honorarlehrkräften – was jetzt zu tun ist

In einem Fachgespräch im BMAS zur Zulässigkeit des Einsatzes von Honorarkräften im Bildungssektor am 14. Juni 2024 konnten Interessenverbände ihren Unmut über eine verschärfte Verwaltungspraxis der DRV Bund adressieren. Ergebnis: Die DRV Bund nimmt von ihrer schematischen Betrachtung Abstand und will bis zum Herbst keine Statusentscheidungen treffen. Alle Träger und Unternehmen mit internen oder externen Bildungsangeboten haben bis dahin Zeit, ihren Einsatz von Honorarkräften auf den Prüfstand zu stellen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 14. Juni 2024 zur Diskussion über die Zulässigkeit des Einsatzes von Honorarkräften im Bildungssektor eingeladen. Teilgenommen haben u.a. Interessenverbände der öffentlichen und privaten Bildungsträger, die DRV Bund und weitere oberste Bundesbehörden.

Inhalt des Fachgesprächs: Umgang mit Musikschullehrerentscheidung von 2022

Inhalt des Fachgesprächs war insbesondere der Umgang der DRV in Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen mit der Musikschullehrerentscheidung (Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R). In der Verwaltungspraxis der DRV hatte sich eine geradezu schematische Feststellung einer Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften im Bildungssektor entwickelt, solange die Lehrkraft keine eigene betriebliche Organisation mit eigenen angestellten Lehrkräften einsetzte. Landessozialgerichte, unter anderem das LSG Hamburg, positionierten sich gegen diese Verwaltungspraxis (Blogbeitrag vom 4. März 2024: Hoffnung für Honorarkräfte im Bildungssektor?).

Selbständigkeit bei Weisungsfreiheit und unternehmerische Chancen & Risiken

In dem Fachgespräch hat die DRV Bund selbst dargestellt, wie die Behörde sich eine selbständige Tätigkeit von Honorar-Lehrkräften vorstellt. Die in einem Vermerk zum Gespräch festgehaltenen Indizien der DRV Bund weichen in einigen Punkten von dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 4. Mai 2023 ab. Beispielsweise sollen nun nur noch grundsätzliche Rahmenvorgaben kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit sein; zuvor ordnete die DRV Bund bereits bloße Lernziele als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ein.

Weiterhin hält die DRV Bund an dem Indiz einer eigenen betrieblichen Organisation der Lehrkraft (bspw. Einsatz von angestellten Lehrkräften, Organisation in einer juristischen Person)  im Fachgespräch nicht länger fest; in ihrer Verwaltungspraxis stellten Sachbearbeiter der Clearingstelle zuvor maßgeblich auf dieses – in der Praxis für Bildungsträger kaum umsetzbare – Merkmal ab.

Ausschlaggebend bleibt nach der DRV Bund jedoch, ob die vertragliche Gestaltung und deren operative Umsetzung von Bildungseinrichtungen für Lehrkräfte mit unternehmerischen Chancen und Risiken verbunden ist.

Moratorium bis Oktober 2024 und Abstimmung in Fachgruppen

Der Gesprächsvermerk enthält einen Verweis der DRV Bund auf einen Beschluss des Ausschusses der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Rentenversicherungsträger, mit sofortiger Wirkung bis zum 15. Oktober 2024 keine Statusentscheidungen in Betriebsprüfungen und Statusfeststellungsverfahren im Bildungssektor zu treffen und anhängige Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen. Hintergrund dieses Moratoriums ist offensichtlich die erhebliche Verunsicherung in Unternehmen und Behörden bei der Anwendung der Musikschullehrerentscheidung aus dem Jahr 2022.

Bis zum Oktober 2024 hat das BMAS für vier größere Kursgebiete der beteiligten Bildungsträger (BAMF/Integrationskurse, Musikschulkurse, Kurse in der beruflichen (Weiter-)Bildung und sonstige offene/freie Kurse) Arbeitsgruppen gebildet, in denen Modelle der Selbständigkeit in allen Kursen erarbeitet werden sollen. Nicht gesichert ist jedoch, dass die DRV Bund und die Sozialgerichtsbarkeit diese Modelle akzeptieren.

Bestandsaufnahme und Anpassung der Vertragslage und Einsatzbedingungen

Auch wenn derzeit noch über künftige Gestaltungen selbständiger Tätigkeit in den gebildeten Arbeitsgruppen diskutiert wird, sollten Träger von Bildungseinrichtungen ihre Vertragsmuster und operativen Einsatzbedingungen für Honorarkräfte überprüfen. Bereits jetzt ist deutlich, welche konkreten klassischen Gestaltungen die DRV Bund als kritisch bewertet und an welcher Stelle Potenzial zu einer besseren Aufstellung in Statusprüfungen ab Oktober 2024 besteht.

Dies gilt nicht nur für öffentliche und private Bildungsträger, sondern für jegliche Unternehmen, die für interne oder externe Angebote selbständige Coaches und Trainer einsetzen.

Tobias Lamß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Tobias Lamß berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen, Führungskräfte und die öffentliche Hand in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts. Seine Schwerpunkte liegen dabei im Bereich des Betriebsverfassungsrechts, der außergerichtlichen und gerichtlichen Betreuung von Trennungsfällen, der Begleitung von internen Untersuchungen sowie in der Gestaltung von Arbeits-, Änderungs-, Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen. Besondere Expertise besitzt Tobias Lamß in der HR-Compliance, speziell in der Beratung zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeitsrisiken an der Schnittstelle zum Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Hier begleitet er Unternehmen und die öffentliche Hand unter anderem bei Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen, führt Verfahren vor den Sozialgerichten und berät zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen bei Unternehmenstransaktionen. Er ist Mitglied der Fokusgruppe Whistleblowing und Compliance.
Verwandte Beiträge
Arbeitsrecht 4.0 Neueste Beiträge

Zwischen Backlog und Betriebsprüfung: Das Risiko von Scheinselbständigkeit im Scrum Projekt

Scrum ist eine der bekanntesten Formen des agilen Projektmanagements. Der Hauptanwendungsbereich von Scrum liegt im Bereich der Softwareentwicklung. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die iterative, schrittweise Umsetzung des Projekts ermöglicht es, flexibel und schnell auf Anpassungs- und Änderungserfordernisse zu reagieren. Zudem wird die Softwareentwicklung beschleunigt, da auf feste Anforderungskataloge und eine umfangreiche Dokumentation verzichtet wird. Die Durchführung von Scrum-Projekten erfolgt in der Praxis regelmäßig…
Compliance Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Vergütung

Gesetzliche Absicherung für Bildungsunternehmen wird verlängert

127 SGB IV besteht bisher den Praxis-Check: Die Norm schützt Bildungsunternehmen vor potenziell existenzbedrohenden Rückforderungen. Die von der Regierungskoalition versprochene Reform der sozialrechtlichen Statusprüfung ist zwar angekündigt, aber noch nicht konkret absehbar. Daher sieht der Gesetzgeber weiterhin Bedarf für eine Absicherung des Bildungssektors bis zum Ende des Jahres 2027. Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber Anfang 2025 auf die verschärfte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts…
Compliance Neueste Beiträge

Kein sozialversicherungsrechtliches „Outsourcing“

Aus Compliance-Gründen beauftragen zahlreiche Unternehmen Selbstständige nicht direkt, sondern ausschließlich über einen zwischengeschalteten Personaldienstleister. In einem solchen Fall besteht keine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem Selbstständigen. Vielmehr sieht die Vertragsstruktur in solchen Konstellationen wie folgt aus: Der Personaldienstleister schließt mit dem Unternehmen einen Vertrag über den Einsatz eines Selbstständigen. Dieser wiederum schließt mit dem Personaldienstleister einen Vertrag über die konkreten Leistungen, die…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.