In einem kürzlich veröffentlichten Urteil äußert sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Behandlung von Altersrentnern im Bewerbungsverfahren. Es hält die Bevorzugung jüngerer qualifizierter Bewerber für zulässig, wenn der Arbeitgeber an eine Regelung zur Altersgrenze gebunden ist (Urteil vom 25. April 2024 – 8 AZR 140/23).
Grundsätzlich endet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Eintritt in das Regelrentenalter. Nur wenn auf das Arbeitsverhältnis anwendbare individualrechtliche oder kollektiv-rechtliche Regelungen eine Beendigung mit Erreichen des Regelrentenalters vorsehen (sog. Altersgrenzenregelung), führt das Erreichen der Regelaltersgrenze zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
In der Praxis sind Altersgrenzenregelungen weit verbreitet, und daher endet der Großteil der Arbeitsverhältnisse spätestens mit Erreichen des Regelrentenalters. Das Bedürfnis älterer Menschen, auch im Rentenalter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist in den vergangenen Jahren jedoch stark gestiegen. Aktuell sind bundesweit 1.123.000 Erwerbstätige älter als 67 Jahre. Unter Bewerbern im Bewerbungsverfahren finden sich daher zunehmend Bewerber jenseits der Altersgrenze. Doch was ist im Umgang mit Rentnern im Bewerbungsprozess zu beachten? Kann eine Bewerbung eines Rentners allein mit Hinweis auf die im Unternehmen geltende Altersgrenze zurückgewiesen werden? Die Entscheidung des BAG sorgt nun für Klarheit.
Der Fall
Geklagt hatte ein Gymnasiallehrer mit den Fächern Deutsch, Musik und Philosophie. Nachdem er viele Jahre für das beklagte Land tätig gewesen war, trat er mit Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2018 in den Altersruhestand ein. Seitdem war er wiederholt für das beklagte Land als Lehrer im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse tätig.
Im Dezember 2021 bewarb er sich erneut auf eine Vertretungsstelle. Die Schulleitung zog den Kläger zunächst einem jüngeren Bewerber mit entsprechend vorhandener Lehramtsbefähigung vor und ersuchte seine Einstellung. Die zuständige Bezirksregierung verwies jedoch auf einen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, wonach jüngere gleich qualifizierte Bewerber gegenüber Mitbewerbern jenseits der Altersgrenze vorrangig zu berücksichtigen seien. Die Schulleitung beantrage sodann die Besetzung der Stelle mit dem jüngeren Mitbewerber, wies aber gleichwohl darauf hin, dass sie den Kläger für besser qualifiziert halte. Die Stelle wurde schließlich mit dem jüngeren Mitbewerber besetzt.
Der Kläger meinte, er sei allein wegen seines Alters nicht eingestellt worden und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von EUR 30.000. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG bestätigte zunächst, dass der Kläger wegen seines Alters unmittelbar benachteiligt wurde. Die Ablehnung der neuerlichen Einstellung war allein an die Überschreitung der Regelaltersgrenze geknüpft.
Die Altersdiskriminierung sei jedoch ausnahmsweise nach § 10 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AGG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sowie objektiv angemessen und erforderlich.
Um die Ziele einer für den Arbeitgeber geltenden Altersgrenzregelung nicht zu konterkarieren, dürften Arbeitgeber die Grundsatzentscheidung treffen, im Stellenbesetzungsverfahren jüngeren Bewerbern gegenüber Mitbewerbern im Rentenalter den Vortritt zu gewähren.
Mit Altersgrenzregelungen werde das legitime Ziel verfolgt, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen mittels einer Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung zu bewirken. Das legitime Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen rechtfertige nicht nur eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze, sondern auch die Ablehnung eines Bewerbers im Rentenalter wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze. Dies gelte jedoch nur dann, falls ein jüngerer Bewerber mit der verlangten Formalqualifikation tatsächlich auch vorhanden sei. Andernfalls fehle es an der Beeinträchtigung der erstrebten Generationengerechtigkeit und sei die Ablehnung des älteren Bewerbers dann mit der Altersgrenze nicht zu rechtfertigen.
Nach alledem sei die Ablehnung des Klägers gerechtfertigt gewesen, weil ein wesentlich jüngerer Bewerber mit hinreichender Qualifizierung habe eingestellt werden können.
Einordung der Entscheidung
Bislang war umstritten, ob der Arbeitgeber, der an eine (tarifliche) Altersgrenze gebunden ist, die Einstellung von Altersrentnern generell ablehnen kann. Das BAG hat sich nunmehr gegen eine pauschale Betrachtungsweise ausgesprochen und stellt auf die tatsächliche Bewerbersituation ab. Die Ablehnung älterer Bewerber ist nur dann mit der geltenden Altersgrenzenregelung begründbar, wenn einem jüngeren Bewerber damit auch der Vortritt gelassen wird.
Dies ist richtig: Einem Altersrentner darf nicht von vornherein jede Chance im Bewerbungsverfahren verwehrt sein.
Praxishinweise
Wenngleich es einer Begründung einer Ablehnungsentscheidung grundsätzlich nicht bedarf (außer bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, § 164 SGB IX), bemühen sich viele Arbeitgeber dennoch um ein wertschätzendes Feedback gegenüber Bewerbern, um ihr Arbeitgeberimage zu stärken. Die Formulierungen sollten hier wohl bedacht und in Einklang mit den Regelungen des AGG gewählt werden. Ansonsten drohen Klagen und empfindliche Entschädigungsansprüche.