Zahlreiche Beschäftigte haben in den letzten Monaten einen Corona-Bonus erhalten. In allen Branchen ist eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung dieses Bonus bis 1.500 Euro möglich, sofern ein Zusammenhang der Zahlung mit der Corona-Pandemie besteht. Diese Regelung wurde zuletzt bis März 2022 verlängert. Doch können Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern vereinbaren, dass diese den Corona-Bonus im Falle einer Kündigung zurückzahlen müssen? Nein, meint das Arbeitsgericht Oldenburg in einem aktuellen Urteil.
Mit Urteil vom 15. Mai 2021 hat das Arbeitsgericht Oldenburg (Az. 6 Ca 141/21) entschieden, dass der Arbeitgeber einen freiwillig gezahlten Corona-Bonus nicht zurückfordern kann. Dies gelte auch für den Fall, dass eine Rückzahlungsklausel mit dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.
Worum ging es?
Ein Erzieher aus Cloppenburg erhielt von seiner Arbeitgeberin, einer Kindertagesstätte, im November 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro. Dazu gab die Arbeitgeberin eine schriftliche Erklärung ab, in der sie auf eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag verwies. Nach dieser Klausel hatte der Arbeitnehmer, wenn er das Arbeitsverhältnis in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung kündigt, die Sonderzahlung an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen. Ferner bedankte sich die Arbeitgeberin für die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und bekundete, sich auf die weitere gute Zusammenarbeit zu freuen.
Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis in der Folge zum Januar 2021. Dies veranlasste die Arbeitgeberin dazu, in den folgenden Gehaltsabrechnungen insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 550 abzuziehen. Nach Ansicht der Arbeitgeberin habe sie hinreichend deutlich gemacht, mit der Zahlung des Corona-Bonus die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers belohnen zu wollen. Damit sei dieser nach der Kündigung des Arbeitnehmers zurückzuzahlen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Oldenburg vermag die Arbeitgeberin mit dieser Argumentation nicht zu überzeugen. Zum einen seien derartige Rückzahlungsklauseln entsprechend der Rechtsprechung des BAG unwirksam, wenn sie eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Eine Bindung über einen Zeitraum von zwölf Monaten sei daher schon deswegen unzulässig.
Daneben werden mit dem Corona-Bonus bereits erbrachte Arbeitsleistungen belohnt. Die Sonderzahlung sei aufgrund der Pandemie-bedingten Umstände erfolgt, um besondere Belastungen der Mitarbeiter während der Pandemie anzuerkennen sowie finanziell auszugleichen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei eine Rückforderung unzulässig.
Folglich hat das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin zur Auszahlung des einbehaltenen Betrags in Höhe von 550 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Fazit und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung steht in einer Linie mit der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach dieser richtet sich die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln für Sonderzahlungen nach dem mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck. Rückzahlungsklauseln sind bei Sondervergütungen, die bereits erbrachte Leistungen honorieren sollen, stets unzulässig, denn Arbeitnehmer haben sich in diesem Fall die Sonderzahlung durch die erbrachten Leistungen bereits verdient. Gleiches gilt nach der geänderten Rechtsprechung des BAG für Sonderzahlungen mit Mischcharakter, die sowohl die Betriebstreue als auch die Arbeitsleistung honorieren sollen. Wirksam vereinbaren lassen sich Rückzahlungsklauseln daher nur noch, wenn die Sonderzahlung ausschließlich der Honorierung der Betriebstreue dient.
Folgt man dem neuen Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg, sind Corona-Boni jedenfalls nach ihrem objektiven Verständnis auf die Honorierung bereits geleisteter Arbeit während der Pandemie und den Ausgleich Pandemie-bedingter Nachteile gerichtet. Damit ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber Corona-Boni gerade nicht zur Belohnung der Betriebstreue ihrer Mitarbeiter erbringen. Rückzahlungsklauseln sind im Hinblick auf Corona-Boni nach Ansicht des Arbeitsgerichts Oldenburg damit unzulässig.
Arbeitgeber, die die Betriebstreue ihrer Mitarbeiter honorieren möchten, sollten hierfür demnach nicht auf Corona-Boni zurückgreifen. Vielmehr sollte dann an die Gewährung von sogenannten Halteprämien oder Retention-Boni gedacht werden. Zu beachten ist aber, dass diese im Gegensatz zu Corona-Prämien nicht steuer- und abgabenfrei sind.