Grenzen bei der Dotierung eines Sozialplans durch die Einigungsstelle

Grundsätzlich sind die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Sozialplänen weitestgehend frei. Das BAG hat ihnen in den letzten Jahren einen zunehmend größeren Gestaltungsspielraum bei der Verteilung des Sozialplanbudgets eingeräumt. Grenzen bestehen aber vor allem für Sozialpläne, die während eines Insolvenzverfahrens oder durch eine eingesetzte Einigungsstelle aufgestellt werden.  Grundsätze bei der Aufstellung eines Sozialplans Die Betriebsparteien sind bei der Gestaltung eines Sozialplans außerhalb eines Insolvenzverfahrens weitestgehend…