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Kündigungsschutz für Geschäftsführer beim Betriebsübergang?

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In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Unternehmen verdiente Arbeitnehmer zu Geschäftsführern „befördern“, ohne dies vertraglich sauber, d.h. unter Aufhebung des Arbeitsvertrages und Abschlusses eines Dienstvertrages zu regeln. Das BAG hat nun entschieden, dass sich dies auch im Falle eines Betriebsübergangs auswirken kann und somit aus Unternehmenssicht entsprechende Risiken birgt (BAG, Urteil vom 20. Juli 2023 – 6 AZR 228/22).

Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ (Geschäftsführer) und Gesellschaft nach wie vor ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht dieses – im Gegensatz zur Organstellung – bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB auf den Erwerber über. Der Geschäftsführer ist in einem solchen Fall somit vor dem Ausspruch einer Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs des Betriebes oder Betriebsteiles geschützt.

Der zugrundeliegende Fall

Geklagt hatte der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH. Dieser war zunächst als kaufmännischer Angestellter für das Unternehmen tätigt und wurde nach 13 Jahren der Beschäftigung zum Geschäftsführer bestellt. Ein Geschäftsführerdienstvertrag wurde jedoch weder schriftlich noch mündlich geschlossen. Vielmehr hatten die Parteien in einer späteren „Änderung zum Arbeitsvertrag“ zwar die Arbeitszeitregelungen modifiziert, die übrigen Vertragsbestandteile jedoch beibehalten. Im Jahr 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und ein anderes Unternehmen des gleichen Konzerns übernahm wesentliche Betriebsmittel, Vermögenswerte sowie wesentliche Teile der Belegschaft. Als der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers „sowie ein etwaig bestehendes Geschäftsführeranstellungsverhältnis“ kündigte, legte dieser sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder, machte den Übergang seines Arbeitsverhältnisses geltend und erhob u.a. unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 613a Abs. 4 BGB Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Die Entscheidung des BAG

Das Arbeitsgericht gab dem statt, das LAG wies die Klage hingegen vollständig ab und begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass § 613a Abs. 4 BGB dahingehend teleologisch zu reduzieren sei, dass er auf Organmitglieder juristischer Personen auch dann keine Anwendung finde, wenn der Organstellung ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt.

Dem erteilte das BAG jedoch eine deutliche Absage und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. § 613a BGB beruhe in seiner jetzigen Fassung auf Unionsrecht und sei deshalb unionskonform anzuwenden und auszulegen. Nach seinem klaren Wortlaut finde § 613a BGB auf im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse und damit auf Arbeitnehmer Anwendung. Hierbei sei der nationale Arbeitnehmerbegriff, wonach jede Person als Arbeitnehmer anzusehen ist, die aufgrund des mitgliedstaatlichen Arbeitsrechts als ein solcher geschützt ist, zugrunde zu legen. Da der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH allein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erbracht habe, sei er nach Auffassung des BAG als Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 613a Abs. 4 BGB zu qualifizieren und dementsprechend vor der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt.

Allerdings habe der Geschäftsführer in einem solchen Fall ausschließlich Anspruch auf eine Beschäftigung mit den Tätigkeiten, die er zuvor als Geschäftsführer aufgrund seines Arbeitsvertrages ausgeübt hat. Ein Anspruch darauf, beim Erwerber zum Organ bestellt zu werden, könne aus § 613a BGB jedoch nicht hergeleitet werden, da dieser nur den Übergang von „Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis“ regele. Da der Rechtsgrund der Organstellung gerade nicht im zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis bestehe, sondern aus der Bestellung selbst erwachse, gehe die Organstellung im Falle des Betriebsübergangs auch nicht auf den Erwerber über.

Praxishinweise: Das sollten Unternehmen beachten

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BAG, dass vor einem Betriebsübergang mit Blick auf das Verbot von Kündigungen wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils gem. § 613a Abs. 4 BGB auch ein besonderes Augenmerk auf die vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Geschäftsführers gelegt werden sollte, der der übergehenden Organisationseinheit zugeordnet ist.

Um Rechtsunsicherheiten in diesem Kontext von vornherein zu vermeiden, sollte mit Arbeitnehmern, die zum Geschäftsführer befördert werden sollen, ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen und zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben werden. Für wirksame Aufhebung des Arbeitsvertrages ist dabei auf die Wahrung der Schriftform des § 623 BGB zu achten.

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