open search
close

Deutscher Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten auf dem Prüfstand

Muss ich als Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen? Externer oder interner Datenschutzbeauftragter? Einmal Datenschutzbeauftragter immer Datenschutzbeauftragter? Solche oder so ähnliche Fragen sollten Sie sich stellen, bevor Sie über die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nachdenken. Denn Achtung: Der Datenschutzbeauftragte genießt nach deutschem Recht (noch?) Sonderkündigungsschutz.

Das BAG stellt den deutschen Sonderkündigungsschutz nunmehr aber grundsätzlich in Frage und hat Bedenken, ob der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach Einführung der DS-GVO mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH hat nach einer Vorlage des BAG (vom 30. Juli 2020 – 2 AZR 225/20 (A)) jetzt hierüber zu entscheiden. Wir zeigen, worum es geht und warum die Entscheidung relevant sein wird. 

Ausgangslage 

Das leidige Thema des Sonderkündigungsschutzes. Neben dem bekannten besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte oder Schwangere gibt es eine Reihe weiterer besonderer Schutzvorschriften für Arbeitnehmer, die zusätzliche Ämter übernommen haben (z.B.: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Immissionsschutzbeauftragter, Gleichstellungsbeauftragte in Bundesbehörden). Damit diese Arbeitnehmer ihren Ämtern objektiv nachgehen können, gelten für sie oftmals eine Vielzahl von Sonder- und Schutzregelungen. Dabei führt nicht jede Übernahme eines betrieblichen Amtes zu einem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit. Vielmehr ist bei einer Vielzahl dieser Ämter lediglich vorgesehen, dass eine Benachteiligung wegen Ihrer Stellung als Beauftragte, nicht erfolgen soll. Anders gestaltet sich das jedoch nach dem deutschen Recht beim Datenschutzbeauftragten. 

Er kann nicht nur von seiner Stellung lediglich aus wichtigem (außerordentlichen) Grund abberufen werden (vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG i. V. m. § 626 BGB), sondern seine Sonderstellung schlägt auch auf das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis durch. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten ist daher nach § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG ausgeschlossen. Das BDSG geht sogar noch weiter und statuiert eine ordentliche Kündigungssperre von einem Jahr auch nach Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht bei nichtöffentlichen Stellen allerdings nur, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtend war.

Die DS-GVO, die ursprünglich nicht nur Mindeststandards festsetzen, sondern eine Vollharmonisierung des Datenschutzrechts innerhalb der Europäischen Union erreichen sollte, sieht hingegen ein bloßes Benachteiligungs- und Abberufungsverbot des Datenschutzbeauftragten vor (Art. 38 Abs. 3 S. 2). Besonderer Schutz vor individualarbeitsrechtlichen Maßnahmen wie ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kennt die DS-GVO nicht. 

Die Vorlage zum EuGH 

In dem zugrundeliegenden Fall sollte die Datenschutzbeauftragte eines Betriebes aufgrund einer Umstrukturierung betriebsbedingt gekündigt werden. Das ArbG und das LAG Nürnberg (vom 19. Februar 2020 – 2 Sa 274/19) gaben der Kündigungsschutzklage mit Verweis auf die ordentliche Unkündbarkeit des Datenschutzbeauftragten statt und erklärten den weitergehenden Kündigungsschutz des BDSG für europarechtlich zulässig. Das BAG hat die Frage der Vereinbarkeit von BDSG und DS-GVO nun dem EuGH vorgelegt und die Frage aufgeworfen ob der Sonderkündigungsschutz als überschießende Regelung zu dem Benachteiligungs- und Abberufungsverbot zu weitgehend ist.

Praxistipp

Ob der EuGH den umfassenden Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten für europarechtskonform einschätzt, bleibt abzuwarten. 

Für den Arbeitgeber ist bis dahin die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten jedenfalls sorgsam abzuwägen. Die Anforderungen an einen „wichtigen Grund“ für eine außerordentliche Kündigung werden von der Rechtsprechung bekanntlich hoch angesetzt und auch die Nachwirkung des Sonderkündigungsschutzes sollte nicht leichtfertig unterschätzt werden. Schließlich heißt es nicht umsonst „drum prüfe wer sich ewig bindet (oder zumindest für eine lange Zeit). Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang“.

Bis zu einer abschließenden Entscheidung des EuGH sollte daher alternativ sowohl über die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten als auch eine nur befristete Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten nachgedacht werden. Die Rechtsprechung hat die Frage der Zulässigkeit einer befristeten Bestellung bisher nicht geklärt. Aus unserer Sicht sprechen die weitaus gewichtigeren Argumente aber für eine Zulässigkeit der befristeten Bestellung, zumindest solange die Befristung nicht kürzer als zwei Jahre angesetzt wird. 

Dr. Markus Bohnau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Markus Bohnau berät Unter­neh­men aller Branchen insbesondere zu kollektivarbeits­recht­li­chen Themen und verhandelt mit Betriebs­rä­ten sowie Gewerk­schaf­ten, ins­be­son­dere bei (Post-Merger) Umstruk­tu­rie­run­gen und Out­sour­cing-Projekten - auch grenzüberschreitend. Weitere Schwer­punkte sind die arbeits­recht­li­che Begleitung von Trans­ak­tio­nen (inkl. Due Diligence und Har­mo­ni­sie­rung von Arbeits­be­din­gun­gen) sowie die arbeits­recht­li­che Beratung im Profisport, vor allem bei Transfers im Berufs­fuß­ball.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

EuGH zu „Sammeltransporten“ als Arbeitszeit – Auswirkungen für die Praxis in Deutschland?

Die Frage, wann Zeiten als „Arbeitszeit“ gelten, sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit. Eine aktuelle Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) gibt Anlass, den Umgang mit Reisezeiten erneut zu prüfen. Für Arbeitgeber stellt sich vor allem die Frage: Müssen wir etwas ändern? Wir geben Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick zur Rechtslage vor und nach der EuGH-Entscheidung. Reisezeiten im beruflichen Kontext gelten nicht generell als Arbeitszeit….
Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

EuGH kippt zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtlinie – welche Folgen sind damit für uns verbunden?

Bereits wenige Monate nach Erlass der EU-Mindestlohnrichtline (Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen-Union) hatte Dänemark Klage gegen diese eingereicht. Hierüber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden (11. November 2025, Rechtssache C‑19/23) und festgestellt, dass jedenfalls zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtline nichtig seien. Um was es genau geht und welche nationalen Folgen sich hieraus ergeben, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag. Im Oktober…
Compliance Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Wenn das Integrationsamt schweigt: Praxisfalle bei der außerordentlichen Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Arbeitnehmer unterliegt besonderen gesetzlichen Anforderungen. Arbeitgeber dürfen eine solche Kündigung insbesondere erst dann aussprechen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zuvor zugestimmt hat. Gerade bei außerordentlichen Kündigungen führt die Beteiligung des Integrationsamtes zu besonderen Herausforderungen. Denn hier muss der Arbeitgeber schnell handeln, um nicht die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) zu verpassen. Aus dem Zusammenspiel der Kündigungserklärungsfrist mit der notwendigen Beteiligung…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.