Wie wir in unserem Beitrag „Entschädigungsanspruch bei Kita- und Schulschließungen“ vom 11. Mai 2020 berichtet haben, wurde Ende März ein befristeter Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Und auch wenn sich im Zuge des Abbaus der behördlichen Beschränkungen vielerorts die Betreuungssituation zunehmend entspannt, hat der Gesetzgeber erneut reagiert.
RÜCKBLICK – Neuregelung des § 56 Abs. 1a IfSG
Mit Wirkung zum 30. März 2020 wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das IfSG geändert und in § 56 IfSG ein neuer Absatz 1a eingefügt. Unter den dort genannten Voraussetzungen haben erwerbstätige Eltern im Falle der behördlich veranlassten Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen sowie eines mit der erforderlichen Betreuung der eigenen Kinder einhergehenden Verdienstausfalles einen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wurde gem. § 56 Abs. 2 IfSG dabei längstens für einen Zeitraum von sechs Wochen gewährt.
UPDATE – Verlängerung des Entschädigungsanspruchs
Nunmehr haben zunächst der Bundestag und am 5. Juni 2020 auch der Bundesrat einer Änderung des § 56 Abs. 2 IfSG zugestimmt. Hiernach wurde die bisherige Höchstdauer des Entschädigungsanspruches für jedes sorgeberechtigte Elternteil von sechs auf bis zu zehn Wochen verlängert, bei Alleinerziehenden sogar auf bis zu zwanzig Wochen. Nach der Gesetzesbegründung sollen so Verdienstausfälle (weiter) abgemildert werden. Voraussetzung für die Gewährung des Entschädigungsanspruchs ist weiterhin insbesondere, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung realisieren können; etwa durch einen anderen Elternteil oder eine Notbetreuung. Auch die Entschädigungshöhe bleibt unverändert und beträgt weiterhin für jeden vollen Kalendermonat 67 % des monatlichen Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Maximalbetrag in Höhe von 2.016 Euro.
Inkrafttreten der Neuregelung und Ausblick
Die – trotz der merklich wahrnehmbaren Entspannung der Betreuungssituation – zu begrüßende Verlängerung der Anspruchsdauer wird mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Insgesamt gilt der Entschädigungsanspruch im Fall der behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen weiterhin zeitlich befristet bis Ende 2020. Ob eine weitere Verlängerung der Bezugsdauer oder der Geltung des Entschädigungsanspruchs insgesamt erforderlich wird, werden die Entwicklungen der nächsten Monate zeigen.