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Teilzeitanspruch während der Elternzeit – Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und deren Ablehnung durch den Arbeitgeber

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Viele Arbeitnehmer möchten auch während ihrer Elternzeit weiterhin – mit zeitlich reduziertem Umfang – ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber nachgehen. Arbeitnehmer, die bereits vor ihrer Elternzeit in Teilzeit beschäftigt waren, können diese Teilzeittätigkeit auch während der Elternzeit fortführen. Hierzu bedarf es gem. § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG lediglich einer Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber. Den übrigen Arbeitnehmern steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zu, der während einer laufenden Elternzeit zwei Mal geltend gemacht werden kann. Arbeitgeber stellt dies oftmals vor organisatorische Herausforderungen. Der Anspruch besteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber sich form- und fristgerecht auf dringende betriebliche Gründe beruft, die der begehrten Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen. Worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn ein Antrag auf Teilzeit in Elternzeit ins Haus flattert, erläutern wir in diesem Beitrag.

Die Voraussetzungen für einen Teilzeitanspruch während der Elternzeit

Vorab: Der Teilzeitanspruch ist gemäß § 15 Abs. 5 BEEG an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Er besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber in seinem Unternehmen (nicht: Betrieb) in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bei Beginn der Teilzeittätigkeit ununterbrochen mindestens sechs Monate besteht. Außerdem muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis maximal 30 Wochenstunden verringert werden. Dem Teilzeitanspruch dürfen zudem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Teilzeitwunsch sieben Wochen (Geburt bis 3. Geburtstag des Kindes) bzw. 13 Wochen (ab 3. bis zum 8. Geburtstag des Kindes) vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitteilt.

Das zweigeteilte Verfahren nach § 15 BEEG

§ 15 BEEG sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Das Konsensverfahren wird nach § 15 Abs. 5 BEEG eingeleitet, indem der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragt. In dieser Hinsicht genügt es, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bittet, mit ihm über eine Arbeitszeitverringerung zu verhandeln. Achtung: Erzielen die Parteien im Rahmen des Konsensverfahrens eine Einigung über eine Arbeitszeitverringerung, so ist diese nicht auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit anzurechnen. Das heißt, der Arbeitnehmer kann im Laufe der Elternzeit weiterhin zwei Mal eine (weitere) Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Kommt im Rahmen des Konsensverfahrens keine Einigung zustande, steht dem Arbeitnehmer das Verfahren der Inanspruchnahme nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG offen. Hierzu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot auf Verringerung und ggf. Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterbreiten. Die Mitteilung der Verteilung der Arbeitszeit ist nicht zwingend. Unterbleibt diese, so kann der Arbeitgeber – wenn er das Angebot des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitreduzierung annimmt – die Arbeitszeit nach billigem Ermessen festlegen.

Formelle Voraussetzungen für eine Ablehnung des Teilzeitantrags nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG

Will der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitreduzierung oder auch nur die gewünschte Verteilung verhindern, so muss er den Teilzeitantrag ablehnen. Die Ablehnung muss

  • bei einer Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes spätestens vier Wochen;
  • bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens acht Wochen

nach Zugang des Änderungsangebots schriftlich erfolgen.

Wird der Antrag verspätetet oder gar nicht abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Vertragsänderung kommt mit dem vom Arbeitnehmer gewünschten Inhalt zustande.

Ablehnung nur aus dringenden betrieblichen Gründen

Der Arbeitgeber kann die beantragte Arbeitszeitreduzierung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ob solche vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die entgegenstehenden betrieblichen Interessen geradezu zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung bzw. Verteilung der Arbeitszeit sind.

Grundsätzlich können insbesondere die nachfolgenden Umstände in Betracht kommen:

  • Einstellung einer befristeten Ersatzkraft für die Vollzeitstelle
  • Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes
  • Unvereinbarkeit der gewünschten Arbeitszeitverteilung mit dem betrieblichen Organisationskonzept, bspw.: Das Verkaufskonzept des Arbeitgebers erfordert eine Kundenbetreuung durch einen bestimmten Verkäufer; das Schichtsystem steht der beantragten Arbeitszeitreduzierung oder -verteilung entgegen
  • Nichtverfügbarkeit der Einstellung einer Ersatzkraft zum Ausgleich der infolge der Teilzeit ausfallenden Arbeitszeit
  • Wegfall des Arbeitsplatzes (ohne sachlichen Zusammenhang mit der Elternzeit)

Achtung: Drohende Präklusion mit Ablehnungsgründen in einem gerichtlichen Verfahren

Hat der Arbeitgeber den Teilzeitantrag form- und fristgerecht abgelehnt, muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Sollte die Elternzeit vor oder während des gerichtlichen Verfahrens enden, so lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn im Falle eines Obsiegens können zumindest Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers (in Höhe der für die Teilzeittätigkeit geschuldeten Vergütung) bestehen.

Aufgrund des im Falle einer Ablehnung drohenden gerichtlichen Verfahrens sollten Arbeitgeber schon bei der Formulierung des Ablehnungsschreibens sorgfältig vorgehen und sämtliche Ablehnungsgründe aufführen. Hintergrund ist, dass sich der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG in einem gerichtlichen Verfahren nur auf solche Ablehnungsgründe berufen kann, die er zuvor in einem form- und fristgerechten Schreiben i.S.d. § 15 Abs. 7 BEEG genannt hat (vgl. zuletzt BAG v. 24.9.2019 – 9 AZR 435/18). Mit anderen als in dem Schreiben aufgeführten Ablehnungsgründen ist der Arbeitgeber präkludiert. Eine Konkretisierung der im Ablehnungsschreiben aufgeführten Gründe im gerichtlichen Verfahren ist aber möglich.

Praxistipps

Der Teilzeitanspruch nach § 15 BEEG ist mit zahlreichen formellen Voraussetzungen sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbunden. Neben der Beachtung der Fristen für die Ablehnung ist für den Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung, schon bei der Formulierung des Ablehnungsschreibens besonders sorgfältig vorzugehen.

Dr. Kerstin Seeger 

Rechts­an­wäl­tin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Counsel
Kerstin Seeger berät Arbeitgeber in erster Linie zur Ver­trags­ge­stal­tung, zur Führung von Kün­di­gungs­schutz­rechts­strei­tig­kei­ten sowie zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fragen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Datenschutz".
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