Viele Arbeitnehmer möchten auch während ihrer Elternzeit weiterhin – mit zeitlich reduziertem Umfang – ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber nachgehen. Arbeitnehmer, die bereits vor ihrer Elternzeit in Teilzeit beschäftigt waren, können diese Teilzeittätigkeit auch während der Elternzeit fortführen. Hierzu bedarf es gem. § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG lediglich einer Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber. Den übrigen Arbeitnehmern steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher…










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