Dass Betriebsratsmitglieder, Schwangere und Schwerbehinderte Sonderkündigungsschutz genießen, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch das Arbeitsverhältnis eines Abfallbeauftragten nur sehr eingeschränkt gekündigt werden kann. Doch was ist überhaupt ein Abfallbeauftragter und in welchen Fällen ist er zu bestellen? Was ist bei seiner Bestellung zu beachten und vor allem: Unter welchen Voraussetzungen kann das Arbeitsverhältnis eines Abfallbeauftragten beendet werden? Lesen Sie hierzu unseren Beitrag.
Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sind oder in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sowie die weiteren im Gesetz aufgezählten Anlagenbetreiber zur Bestellung eines (grundsätzlich) betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten), sofern dies im Hinblick auf die Art und die Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erforderlich ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die Einzelheiten der Bestellungspflicht sind in der Abfallbeauftragtenverordnung geregelt (§ 59 Abs. 1 Satz 2 KrWG), welche hinsichtlich der genehmigungsbedürften Anlagen auf die Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG verweist.
Die Bestellung des Abfallbeauftragten ist von dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Sie erfolgt durch eine privatrechtliche, der Schriftform bedürftige Willenserklärung des Anlagenbetreibers und ist in einer Bestellungsurkunde oder auch im schriftlichen Arbeitsvertrag niederzulegen. Die Urkunde ist vom Betreiber zu unterzeichnen und dem Beauftragten auszuhändigen oder auf andere Weise zuzuleiten (BAG v. 26.3.2009 – 2 AZR 633/07). Die dem Beauftragten obliegenden Aufgaben sind genau zu bezeichnen. Die Bestellung und die Bezeichnung seiner Aufgaben sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betriebsrat ist vor der Bestellung des Abfallbeauftragten zu unterrichten (§ 60 Abs. 3 Satz 1 KrWG i.V.m. § 55 Abs. 1, 1a BImSchG). Die Bestellung ist nur mit Zustimmung des Beauftragten möglich.
Sonderkündigungsschutz des Abfallbeauftragten
Nicht genug damit, dass der Arbeitgeber unter den genannten Voraussetzungen einen Abfallbeauftragten zu bestellen hat, genießt dieser – einmal bestellt – Sonderkündigungsschutz. Dabei ist zwischen dem Amt als Abfallbeauftragter und dem Arbeitsverhältnis zu unterscheiden: Die Stellung als Abfallbeauftragtem ist nur durch das Verbot der Benachteiligung wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben geschützt (§ 60 Abs. 3 Satz 1 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 1 BImSchG). Eine Abberufung als Abfallbeauftragter ist daher schon bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig, etwa wenn der Beschäftigungsbedarf für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Beauftragten entfallen ist und die Abberufung erfolgt, weil das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet werden soll (LAG Hamm v. 9.2.2012 – 16 Sa 1195/11).
Dagegen ist die ordentliche Kündigung des Abfallbeauftragten während seiner Amtszeit ausgeschlossen. Zulässig ist nur eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Auch nach seiner Abberufung genießt der ehemalige Abfallbeauftragte nachwirkenden Kündigungsschutz für die Dauer eines Jahres, innerhalb dessen ebenfalls nur eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist (§ 60 Abs. 3 Satz 1 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG). Erst nach Ablauf eines Jahres seit der Abberufung kann der Abfallbeauftragte unter Einhaltung der vereinbarten bzw. durch Gesetz oder Tarifvertrag vorgegebenen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
Fazit
Gerade bei Restrukturierungen sollte der Arbeitgeber nicht nur die „üblichen Verdächtigen“ (Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Schwerbehinderte usw.) für einen Sonderkündigungsschutz „auf dem Schirm“, sondern außerdem im Blick haben, dass auch ein betriebsangehöriger Abfallbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt. Ein Trost bleibt: Fällt der reguläre Arbeitsplatz des Abfallbeauftragten weg, kann dieser grundsätzlich von seinem Amt abberufen werden. Zur Abberufung – nicht nur zur späteren Kündigung – ist vorab der Betriebsrat anzuhören (§ 60 Abs. 3 Satz 1 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist freilich erst nach Ablauf des einjährigen nachwirkenden Kündigungsschutzes zulässig, weshalb die Abberufung eines Abfallbeauftragten (bei gleichzeitiger Bestellung eines Ersatz-Beauftragten) möglichst frühzeitig schon zu Beginn des Restrukturierungsprozesses angegangen werden sollte.