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Elternzeit

Neues aus Brüssel: Nicht nur der Vaterschaftsurlaub soll kommen

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Zwei wichtige neue politische Entwicklungen auf europäischer Ebene werden höchstwahrscheinlich auch bald die deutsche Arbeitswelt beeinflussen: Die europäischen Institutionen konnten sich auf eine neue Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und die Schaffung einer Europäischen Arbeitsbehörde einigen. Welche Auswirkungen diese beiden (bisher noch vorläufigen) Entscheidungen der EU vor allem in Deutschland haben werden, haben wir in diesem Blogbeitrag für Sie analysiert.

Was wurde beschlossen?

Die Europäische Kommission konnte das Europäische Parlament und den Rat von zwei Vorschlägen überzeugen: Zunächst ist nun die Verabschiedung einer Richtlinie geplant, welche insbesondere Familien mit erwerbstätigen Eltern sowie pflegende Angehörige eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ermöglichen soll (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates – COM/2017/0253 final – 2017/085 (COD)). Die wichtigsten Neuerungen der Richtlinie beinhalten die Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs anlässlich der Geburt eines Kindes von mindestens zehn Arbeitstagen, einen nicht übertragbaren Mindestelternurlaub von vier Monaten sowie ein Urlaubsanspruch zur Pflege Angehöriger in Höhe von mindestens fünf Arbeitstagen pro Jahr. Zudem soll eine Europäische Arbeitsbehörde, die European Labour Authority (ELA), geschaffen werden, die die Mobilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt erleichtern soll (Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2019). Förmlich beschlossen wurden beide Maßnahmen zwar bisher noch nicht, aber die wichtigsten Hürden wurden durch die Einigungen des Europäischen Parlaments und des Rates in den letzten Wochen bereits genommen.


Neue Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige – Womit müssen Arbeitgeber in Deutschland rechnen?

Wen betrifft die Richtlinie?

Von der Richtlinie sind Unternehmen aller Größen gleichermaßen betroffen: Es gibt keine Bereichsausnahme für kleinere Unternehmen mit nur wenigen Arbeitnehmern wie es zum Beispiel in § 15 Abs. 7 BEEG für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vorgesehen ist. Die Richtlinie soll darüber hinaus für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Damit sind auch in Teilzeit sowie befristet beschäftigte Personen und Leiharbeitnehmer umfasst. Lediglich der Anspruch auf Elternurlaub des Art. 5 der Richtlinie kann von einer bestimmten Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer abhängig gemacht werden, die jedoch maximal ein Jahr betragen darf.

Welche Ansprüche räumt die Richtlinie ein?

Die Richtlinie setzt in Art. 4 bis 12 folgende Mindeststandards fest:

  • Zehn Tage „Vaterschaftsurlaub“: eine bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil anlässlich der Geburt eines Kindes
  • Vier Monate bezahlter „Elternurlaub“ für jeden Elternteil, von den zwei Monate nicht auf den anderen Elternteil übertragbar sind
  • Fünf Tage bezahlter Urlaub zur Pflege Angehöriger
  • Recht auf Beantragung flexibler Arbeitsregelungen
  • Verbesserter Kündigungsschutz für Eltern und pflegende Angehörige

Welche Änderungen sind im deutschen Recht zu erwarten?

Ist die Richtlinie erstmal förmlich beschlossen, muss Deutschland diese noch innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Die Bundesregierung ist aktuell der Auffassung, dass die deutschen Regelungen bereits über den genannten Mindeststandards liegen (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 06. Februar 2019). Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, da bisher keine finale Fassung der Richtlinie veröffentlich wurde. Insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Vaterschaftsurlaubs und der diesbezüglichen Vergütung wäre dies jedoch nur der Fall, wenn beide auf Elternzeit und Elterngeldanspruch angerechnet werden würden. Wenn keine Anrechnung zulässig wäre, würde die Richtlinie eine Verbesserung der derzeitigen rechtlichen Lage in Deutschland darstellen, meint der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB. Wie die finale Version der Richtlinie gefasst und ihre Umsetzung in Deutschland genau erfolgen wird, bleibt damit abzuwarten. Es bleibt also noch ein wenig Zeit, sich auf mögliche kommende Neuerungen einzustellen (einen Überblick des aktuell geltenden Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) finden Sie in unserem Blogbeitrag „Elternzeit, Teilzeit, Elternteilzeit – ein Kurzleitfaden“).

ELA –  Neue Behörde, mehr Bürokratie?

Die Schaffung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der European Labour Authority (ELA), wird voraussichtlich weniger direkten Einfluss auf die deutsche Arbeitswelt als die Richtlinie haben, da zumindest nach Aussage der Kommission durch sie keine neuen Rechte und Pflichten für Unternehmen und Beschäftigte begründet werden sollen. Trotzdem erhält sie wichtige Aufgaben betreffend grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität:

  • Information von Bürgerinnen und Bürgern sowie Arbeitgebern über ihre Rechte und Pflichten in grenzüberschreitenden Situationen,
  • Koordination zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten zur wirksamen Durchsetzung des EU-Rechts in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Entsendung und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie
  • Unterstützung bei der Durchführung gemeinsamer Kontrollen, um Betrug, Missbrauch und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu bekämpfen.

Privatpersonen und Unternehmen werden hauptsächlich vom erstgenannten Informationsauftrag der ELA profitieren. So könnten beispielsweise Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einer bestimmten Branche Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten und den im EU-Recht verankerten Rechten und Pflichten finden, aber auch zu einschlägigen nationalen Tarifverträgen in dieser Branche, so auch zu Arbeitsbedingungen, Löhnen oder speziellen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen. Ihre Arbeit soll die ELA bereits ab 2019 mit einem geplanten Jahresbudget von rund 50 Millionen Euro und 150 Mitarbeitern aufnehmen. Dafür muss sie nun noch vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) des Rates gebilligt und dem Europäischen Parlament zur Schlussabstimmung im Plenum vorgelegt werden. Ob die Gründung der ELA wie teilweise befürchtet nur teure Parallelstrukturen und neue Bürokratie schafft, oder aber wie geplant die Mobilität der europäischen Arbeitnehmer fördert, bleibt abzuwarten. Da inzwischen 17 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem Mitgliedsstaat leben bzw. arbeiten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, kann jedenfalls ein Handlungsbedarf zur effizienten Steuerung der Mobilität von niemandem bestritten werden.

Mehr zum Thema grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitskräften finden Sie in unseren aktuellen Blogbeiträgen „Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Der aktuelle Stand für Arbeitgeber“ sowie „No Deal-Brexit: Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang von EU-Bürgern in UK und Briten in der EU“ von Julia Uznanski.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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