Betriebsratsmitglieder genießen arbeitsrechtlich besonderen Schutz – was häufig als Einladung verstanden wird, auch besondere Freiheiten in Anspruch zu nehmen. Wie sanktioniert ein gut beratener Arbeitgeber Pflichtverstöße von Betriebsratsmitgliedern richtig, ohne Gefahr zu laufen, sich Behinderung der Betriebsratsarbeit vorhalten lassen zu müssen?
Individualrechtlicher oder kollektivrechtlicher Pflichtenverstoß?
Ein individualrechtlicher Pflichtenverstoß liegt bei der Verletzung von arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten vor. Ein kollektivrechtlicher Pflichtenverstoß ist hingegen anzunehmen, wenn Betriebsratsmitglieder gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen, also solche Pflichten, die sie als Amtsträger treffen.
Nach der Rechtsprechung des BAG sind vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen, wenn das Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten verletzt (BAG, Beschluss v. 09. 09.2015 – 7 ABR 69/13).
Differenzierung nötig
Mithin müssen Arbeitgeber bei der Aussprache von Abmahnungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern zwingend danach differenzieren, ob es sich um die Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten oder um die Verletzung einer Amtspflicht handelt.
Individualrechtliche Pflichten der Arbeitnehmer ergeben sich unter anderem aus deren Arbeitsvertrag und den daraus folgenden Nebenpflichten. Zu diesen zahlreichen Pflichten gehören beispielsweise die Erbringung der Arbeitsleistung, die Einhaltung von Richtlinien, die Pflicht, Schäden vom Betrieb und anderen Arbeitnehmern abzuwenden sowie die Vertraulichkeit hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine solche individualrechtliche Pflicht, kann ihm eine ganze Palette an Sanktionen drohen – angefangen bei einer Ermahnung über die Abmahnung bis hin zur (außerordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Wie umgehen mit kollektivrechtlichen Pflichtverletzungen?
Kollektivrechtliche Pflichten wurzeln immer in der Amtsausübung der Betriebsratsmitglieder. Pflichtverletzungen können beispielsweise in der Weitergabe von Gehaltslisten an Gewerkschaften, in der Diffamierung, groben Beschimpfung oder Beleidigung des Arbeitgebers während der Amtsausübung (z.B. auf einer Betriebsversammlung) sowie in der Werbung für Gewerkschaftsbeitritte betriebsangehöriger Arbeitnehmer unter Amtsmissbrauch zu sehen sein.
Die einzig gesetzlich normierte Reaktionsmöglichkeit findet sich in § 23 I BetrVG. Dieser normiert die Möglichkeit, auf Amtspflichtverletzungen mit dem Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Gremium zu reagieren oder den gesamten Betriebsrat aufzulösen. Um dieses Verfahren einzuleiten, muss eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrates bzw. eines Betriebsratsmitgliedes vorliegen.
Losgelöst von der Frage, ob gegenüber dem Betriebsrat als Gremium eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung als Antwort auf Pflichtverstöße ausgesprochen werden kann (hierzu berichteten wir am 16. August 2016: “Gelbe Karte” für das Betriebsratsgremium?) stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage: Ermöglicht die Pflichtverletzung eine Abmahnung des handelnden einzelnen Betriebsrats(mitgliedes)?
Kollektivrechtliche Abmahnung des einzelnen Betriebsratsmitglieds?
Eine solche ist immer wieder Thema in der Instanzrechtsprechung (zuletzt etwa LAG München vom 29.01.2018 – 3 Ta 2/18, n.v.). Bei dieser, auch betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung genannt, handelt es sich um das Spiegelbild der individualrechtlichen Abmachung. Die Konsequenz wiederholter Pflichtverletzungen liegt im Unterschied zur individualrechtlichen Abmahnung allerdings nicht im Verlust des Arbeitsplatzes, sondern im Ausschluss aus dem Betriebsrat.
Bislang ist nicht entschieden, ob der Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes nach § 23 I BetrVG eine kollektivrechtliche Abmahnung erfordert bzw. diese überhaupt zulässig ist.
Meinungsstreit – zu Recht?
So wird in der Literatur teilweise vertreten, die vorherige Abmahnung sei Voraussetzung für den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes. Das Erfordernis einer vorgeschalteten Abmahnung sei dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu entnehmen. Der Arbeitgeber solle Betriebsrat und Betriebsratsmitgliedern die Chance einer Verhaltenskorrektur einräumen.
Andererseits wird vertreten, die kollektivrechtliche Abmahnung stehe im Widerspruch zur Schutzbestimmung des § 78 BetrVG, weil sie die Betriebsratsarbeit unzulässig behindere. Nur bei groben Pflichtverletzungen dürfe deshalb in die Amtstätigkeit eingegriffen werden, eine kollektivrechtliche Abmahnung sei mithin unzulässig.
Bewertung
Eine solche Auffassung ist bedenklich. Auseinandersetzungen zwischen den Betriebsparteien zählen zum Arbeitsalltag. Kommt es hierbei zu Pflichtverletzungen und steht dem Arbeitgeber allein der Maßnahmenkatalog nach § 23 I BetrVG zur Verfügung, ist dies schlicht nicht hilfreich: Häufig sind Pflichtverletzungen nicht schwerwiegend genug, um dieses Verfahren einzuleiten.
Darüber hinaus liegt es zumeist nicht im Interesse der Betriebsparteien, die Auflösung des Gremiums oder den Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem Betriebsrat zu bewirken. Vielmehr soll eine konstruktive Zusammenarbeit ermöglicht werden.
Verletzen einzelne Betriebsratsmitglieder ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, muss es dem Arbeitgeber dennoch möglich sein, auf diese Amtspflichtverletzungen zu reagieren – und zwar auf verhältnismäßige Art und Weise. Eine klarere Positionierung innerhalb der Rechtsprechung zu dieser Frage wäre daher wünschenswert.