Mit zunehmender internationaler Vernetzung gewinnen Geschäftsreisen von ausländischen Mitarbeitern, die bei ausländischen Unternehmen(steilen) in Deutschland tätiger Konzernunternehmen arbeiten, nach Deutschland immer mehr an Bedeutung. Bei der Planung einer solchen Geschäftsreise stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter einen Aufenthaltstitel benötigt – wenn ja, welchen und wie dieser zu erlangen ist.
Kein Aufenthaltstitel erforderlich für privilegierte Staatsbürger auf Geschäftsreise
Bei der Planung der Geschäftsreise eines ausländischen Mitarbeiters sollten Arbeitgeber daher zunächst zwei Kernfragen erörtern:
1. Ist der ausländische Mitarbeiter ein privilegierter Staatsbürger?
Grundsätzlich benötigt jeder Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Jedoch werden Staatsbürger bestimmter Staaten dahingehend privilegiert, dass sie für beschränkte Zeiträume ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten dürfen. So dürfen
- Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanada, der Republik Korea, Neuseelands und der USA ( 41 Abs. 1 AufenthV) und
- Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, Chile, El Salvador, Honduras, Monaco, Panama und San Marino ( 41 Abs. 2 AufenthV, § 16 AufenthV i.V.m. Anlage A AufenthV) sowie bestimmter weiterer Staaten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II VO (EG) Nr. 539/2001)(vgl. hierzu die Übersicht des Auswärtigen Amts zur visumfreien Einreise: https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/staatenlistevisumpflicht/207820)
für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen (innerhalb von 180 Tagen) ohne ein Visum nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Staatsbürger aller anderen Staaten müssen zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Deutschland bei der zuständigen Auslandsvertretung im Ausland ein Visum beantragen.
Exkurs Brexit: Wenn das Brexit-Abkommen in seiner jetzigen Entwurfsfassung ratifiziert wird, dann werden Staatsbürger Großbritanniens im Übergangszeitraum 30.03.2019 – 31.12.2020 (Art. 126, 127), weiterhin wie bisher ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und arbeiten können (und umgekehrt auch EU-Staatsbürger in UK). Für die Zeit nach der Übergangsphase sind im Abkommensentwurf bisher lediglich Regelungen hinsichtlich des Status bereits in der EU lebender britischer Staatsbürger (sowie umgekehrt bezüglich bereits in UK lebender EU-Staatsbürger) getroffen worden (Art. 14-24). In der Absichtserklärung hinsichtlich des Rahmens der zukünftigen Beziehungen zwischen EU und UK wurde jedoch bekannt gegeben, man wolle für Kurzaufenthalte von britischen Staatsbürgern in der EU (und EU-Staatsbürgern in Großbritannien) visumfreies Reisen ermöglichen (Ziff. 52).
2. Handelt es sich um eine Geschäftsreise?
Ferner benötigen alle Ausländer, auch die privilegierten Staatsbürger, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit – d.h. auch einer Beschäftigung – in Deutschland einen Aufenthaltstitel, der ihnen diese Erwerbstätigkeit erlaubt (§ 4 Abs. 3 AufenthG, § 2 Abs. 2 AufenthG).
Manche Tätigkeiten gelten jedoch nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und können daher von privilegierten Staatsbürgern ohne beschäftigungserlaubenden Aufenthaltstitel während des visumfreien Aufenthalts ausgeübt werden. So gelten Geschäftsreisen, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erfolgen, nicht als Beschäftigung im Sinne des AufenthG (§ 30 Nr. 1 BeschV i.V.m. § 16 BeschV).
Wenn der ausländische Mitarbeiter folglich ein privilegierter Staatsbürger ist, kann er eine Geschäftsreise von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne Visum antreten.
Achtung Fallstrick: Geschäftsreise oder aufenthaltstitelpflichtige Erwerbstätigkeit?
Vorsicht ist für Arbeitgeber geboten bei der Einschätzung, ob es sich tatsächlich um eine Geschäftsreise und nicht doch um eine Erwerbstätigkeit in Deutschland handelt. Welche Tätigkeiten genau als Geschäftsreise gelten, ist in § 16 BeschV näher definiert. Hiernach handelt es sich dann um eine Geschäftsreise, wenn
- der Ausländer bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird ( 16 Nr. 1 BeschV)
- der Ausländer für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führt, Vertragsangebote erstellt, Verträge schließt oder die Durchführung eines Vertrages überwacht ( 16 Nr. 2 BeschV) oder
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründet, überwacht oder steuert ( 16 Nr. 3 BeschV).
Eine klassische Geschäftsreise wird in der Regel dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führt (§ 16 Nr. 2 BeschV). Die Abgrenzung zwischen Besprechungen und Verhandlungen einerseits und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland andererseits kann jedoch im Einzelfall, insbesondere bei Erbringung von Dienstleistungen – sehr problematisch sein (vgl. hierzu Offer/Mävers/Offer BeschV § 16 Rn. 1-5, 8-12).
Mit Blick auf das erhebliche Haftungsrisiko des Arbeitgebers und des Ausländers für den Fall, dass ein sich ohne Aufenthaltstitel oder mit einem nicht beschäftigungserlaubenden Schengen-Visum in Deutschland aufhaltender Ausländer tatsächlich eine Beschäftigung ausübt (u.a. Arbeitgeberbußgeld bis zu 500.00,00 € gem. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, Arbeitnehmerbußgeld bis zu 5.000,00 € gem. § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III; Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1a AufenthG), sollte der Arbeitgeber in der Planung der Geschäftsreise genau prüfen, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer in Deutschland im Einzelnen ausüben wird und ob diese noch als Geschäftsreise oder schon Beschäftigung einzuordnen sind.
Kein privilegierter Staatsbürger und/oder keine Geschäftsreise – was nun?
Wenn der ausländische Mitarbeiter nicht privilegierter Staatsangehöriger ist, so benötigt er für Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung einer Geschäftsreise ein Schengen-Visum, welches für bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausgestellt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Handelt es sich nicht um eine Geschäftsreise, sondern um eine Erwerbstätigkeit, z.B. eine Beschäftigung in Deutschland, so benötigen sowohl privilegierte als auch nicht-privilegierte Staatsangehörige zu deren Ausübung einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 3 AufenthG). Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA können einen solchen Aufenthaltstitel (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung gem. § 18 AufenthG oder eine Blaue Karte EU gem. § 19 AufenthG) nach Einreise im Inland beantragen oder können vor Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Nationales Visum beantragen (§ 6 Abs. 3 AufenthG); andere Staatsangehörige müssen bei der zuständigen Auslandsvertretung vor Einreise ein Nationales Visum beantragen (§ 6 Abs. 3 AufenthG).