Für die Einstellung von ausländischen Führungskräften aus Drittstaaten, wie zum Beispiel Geschäftsführerinnen oder leitender Angestellter aus Nicht-EU-Staaten, ist ein Aufenthaltstitel erforderlich (§ 4 Abs. 3 AufenthG). Die Grundlagen der Beantragung eines Aufenthaltstitels haben wir bereits hier im Blog dargestellt. In diesem Beitrag sollen nun diejenigen Aufenthaltstitel, die für die Einstellung eines drittstaatsangehörigen Ausländers in einer leitenden Führungsposition infrage kommen, einschließlich ihrer jeweiligen Voraussetzungen kurz dargestellt…
Angesichts des aktuellen Fachkräftemangels streben Arbeitgeber immer häufiger die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte aus Drittstaaten (also Staatsbürgern von Nicht-EU- und EWR-Staaten) an. Derzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren für ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz, über welches wir bereits im Blog berichtet haben; noch gilt allerdings die alte Rechtslage. Nachfolgend soll daher ein Überblick darüber gegeben werden, was Arbeitgeber bei der Einstellung von ausländischen Arbeitnehmern aus Drittstaaten derzeit beachten müssen. Beschäftigungserlaubender…
Mit zunehmender internationaler Vernetzung gewinnen Geschäftsreisen von ausländischen Mitarbeitern, die bei ausländischen Unternehmen(steilen) in Deutschland tätiger Konzernunternehmen arbeiten, nach Deutschland immer mehr an Bedeutung. Bei der Planung einer solchen Geschäftsreise stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter einen Aufenthaltstitel benötigt – wenn ja, welchen und wie dieser zu erlangen ist. Kein Aufenthaltstitel erforderlich für privilegierte Staatsbürger auf Geschäftsreise Bei der Planung der Geschäftsreise eines ausländischen…
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn dieser einen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihn zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, sofern dieser nicht bereits durch Gesetz zur Beschäftigung berechtigt ist (wie z.B. EU-Staatsangehörige – § 4 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Erlangung eines solchen Aufenthaltstitels kann durch Tätigwerden des Arbeitgebers beschleunigt bzw. zeitlich planungssicherer gestaltet werden: Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber 2012 das…
Soll ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, der bei einer Auslandsgesellschaft eines Konzerns angestellt ist, in Deutschland eingesetzt werden, so bedarf dies grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Drittstaaten sind dabei alle Nicht-EU- bzw. Nicht-EFTA-Staaten. Stand heute würde dies daher auch für britische Staatsbürger nach einem (harten) EU-Austritt gelten, der am 27.06.2018 in Großbritannien Gesetzeskraft erlangte und am 29.03.2019 Wirkung entfalten soll (Näheres zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des „EU Withdrawal Act…