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Wettbewerb

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung trotz Ruhestand?

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Wettbewerbsverbot

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind ein wichtiges Instrument, um Arbeitgeber vor Konkurrenz ausgeschiedener Mitarbeiter zu schützen. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichen der maßgebenden Altersgrenze aus und bezieht Altersrente, stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, welche Auswirkungen dies auf das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot und insbesondere auf die Zahlung der Karenzentschädigung hat.

Ruhestand beendet nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht

Ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot erlischt nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Eintritt in den Ruhestand. Die Bindung der Arbeitsvertragsparteien an das Wettbewerbsverbot bleibt vielmehr unverändert bestehen. Denn auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Eintritt in den Ruhestand, kann der ehemalige Mitarbeiter weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seinem ehemaligen Arbeitgeber Konkurrenz machen.

Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung bei Wettbewerbsenthaltung

Da allein der Ruhestand das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht entfallen lässt, kann der Arbeitnehmer bei vereinbarungsgemäßer Wettbewerbsenthaltung auch im Ruhestand die Zahlung der Karenzentschädigung vom Arbeitgeber verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder überhaupt beabsichtigt, einer solchen nachzugehen.

Der Arbeitnehmer kann die Karenzentschädigung auch neben der gesetzlichen und betrieblichen Rente verlangen. Die gesetzliche Rente und die Betriebsrente sind nicht als anderweitiger Erwerb nach § 74c HGB auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Denn diese Renten werden nicht für den Zeitraum erworben, in dem die Karenzentschädigung zu zahlen ist und beruhen nicht auf der Verwertung der Arbeitskraft.

Gestaltungsmöglichkeiten

Bereits bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes sollten entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten geprüft werden. Steht von vorneherein fest, dass kein Interesse daran besteht, dem Arbeitnehmer auch nach Eintritt in den Ruhestand eine Konkurrenztätigkeit zu untersagen, kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen werden, dass mit dem Eintritt in den Ruhestand das Wettbewerbsverbot sein Ende findet. Diese Regelung hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber bei Eintritt des Mitarbeiters in den Ruhestand nichts Weiteres unternehmen muss und keine Karenzentschädigung zu zahlen ist.

Hat der Arbeitgeber hingegen ein Interesse an der Wettbewerbsenthaltung auch während des Ruhestands des Mitarbeiters, kann zumindest eine Anrechnung der Betriebsrente auf die Karenzentschädigung erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine entsprechende Anrechnungsbestimmung in der Versorgungsordnung oder in der Versorgungszusage.

Oftmals steht bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses jedoch noch nicht fest, wie sich das Arbeitsverhältnis über die Jahre entwickelt und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch im Ruhestand erforderlich sein wird. Die Vereinbarung eines auflösend bedingten Wettbewerbsverbots ist dann in der Regel nicht zielführend. In diesen Fällen steht dem Arbeitgeber gemäß § 75a HGB das Recht zu, auf das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten. Um tatsächlich ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Karenzentschädigung zahlen zu müssen, ist eine sorgfältige Planung erforderlich. Die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung entfällt nämlich erst ein Jahr nach schriftlicher Erklärung des Verzichts und sollte dementsprechend rechtzeitig erklärt werden. Der Verzicht muss zudem vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Fazit

Arbeitgeber sollten frühzeitig prüfen, ob auch nach dem Eintritt des Mitarbeiters in den Ruhestand die Notwendigkeit besteht, an einem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festzuhalten und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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