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Betriebsrat Mitarbeiterkontrolle Mitbestimmung

Facebook, das BAG und die Folgen

Facebook, Mitbestimmung

Es ist kein Geheimnis: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird vom BAG weit gefasst. Um das Mitbestimmungsrecht auszulösen, ist die objektive Eignung einer technischen Einrichtung für die Überwachung ausreichend. Doch damit nicht genug. Mit seiner Facebook-Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) hat das BAG nun eine weitere Grenze für das Mitbestimmungsrecht fallen lassen. Dies hat weitreichende Folgen – nicht nur für Social-Media-Auftritte von Unternehmen.

Die „Facebook-Entscheidung“ des BAG

Der Arbeitgeber als Betreiber von Blutspendezentren hatte ohne Beteiligung des Betriebsrates eine Facebook-Seite eingerichtet. Auf dieser war die „Pinnwand-Funktion“ freigeschaltet, sodass sämtliche Nutzer von Facebook auf der Seite des Arbeitgebers eigene Kommentare hinterlassen konnten. Die Seite wurde unternehmensweit von einer Gruppe von Arbeitnehmern redaktionell betreut, die über eine allgemeine Administratorenkennung verfügten, ohne dass sie im Einzelnen identifizierbar waren. Bereits nach kurzer Zeit fanden sich auf der Seite die ersten kritischen Kommentare, die das Verhalten einzelner Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Blutentnahme betrafen. Dies veranlasste den Konzernbetriebsrat, beim Arbeitsgericht die Abschaltung der Facebook-Seite oder jedenfalls die Deaktivierung der „Pinnwand-Funktion“ zu beantragen.

Nur hinsichtlich der Deaktivierung der Pinnwand hatte der Konzernbetriebsrat schließlich Erfolg: Nach Auffassung des BAG sei der bloße Betrieb der Facebook-Seite im konkreten Fall mitbestimmungsfrei. Sofern der Arbeitgeber aber anderen Nutzern ermögliche, Kommentare über das Verhalten einzelner Arbeitnehmer auf seiner Facebook-Seite zu hinterlassen, unterliege dies der Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es sei ausreichend, wenn die Informationen durch die Nutzer der Facebookseite eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit zugeführt werden. Der Arbeitgeber musste daher die „Pinnwand-Funktion“ deaktivieren (wir berichteten bereits anlässlich der Pressemitteilung: vgl. den Blog-Beitrag von Jörn-Philipp Klimburg vom 3. Januar 2017).


Neue Kriterien der Mitbestimmungspflicht

Die Entscheidung überrascht: Noch in seiner „Google-Maps-Entscheidung“ (Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 1 ABR 43/12) verlangte das BAG, dass die Überwachung selbst und unmittelbar – wenigstens im Kern – durch die technische Einrichtung erfolgen müsse. Dafür sei erforderlich, dass die technische Einrichtung die Daten selbst und automatisch verarbeitet. Dies ist bei manuellen Einträgen von Nutzern in der „Pinnwand-Funktion“ nicht erkennbar.

Nun gibt es jedoch einen neuen Argumentationsansatz: Bereits das bloße Sammeln von Informationen stelle eine Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. Auch reiche es aus, dass die verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Wege durch die Einrichtung selbst gewonnen, sondern manuell eingegeben werden. Werden die gesammelten Informationen zudem mittels einer technischen Einrichtung dauerhaft gespeichert, unterliege die technische Einrichtung der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In der „Facebook-Entscheidung“ ließ das BAG nun also ausreichen, dass die Informationen durch einzelne Facebook-Nutzer im Rahmen von Besucher-Kommentaren eingegeben (=gesammelt) und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung sowie zeitlich unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit zugeführt wurden. Es war somit nicht mehr erforderlich, dass die Daten durch die technische Einrichtung selbst erhoben werden. Damit dürfte das BAG den Kreis der mitbestimmungspflichtigen technischen (Überwachungs-)Einrichtungen über diesen Einzelfall hinaus deutlich erweitert haben.

 Sind alle Social-Media-Auftritte nunmehr mitbestimmungspflichtig?

In der Konsequenz dürfte grundsätzlich jeder Social-Media-Auftritt, bei dessen Betrieb Leistungs- und Verhaltensdaten von Arbeitnehmern dauerhaft gespeichert oder sonst wie verarbeitet werden können, der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten auf technische oder manuelle Weise sowie unter Mitwirkung von Dritten „gesammelt“ werden. Dabei ist die bloße Möglichkeit für Dritte, Informationen über Arbeitnehmerverhalten zu veröffentlichen, für die Mitbestimmungspflicht ausreichend. Eine Aufforderung zur Abgabe von Informationen über Mitarbeiter ist nicht notwendig. Im Grunde dürfte dies auf eine Vielzahl von Social-Media-Auftritten zutreffen, mit denen letztlich der gegenseitige Austausch zwischen Nutzern und Unternehmen beabsichtigt ist. Denn dabei ist stets die Möglichkeit gegeben, dass sich Nutzer kritisch über das Verhalten einzelner Arbeitnehmer äußern. Im Hinblick auf die redaktionelle Betreuung besteht im Übrigen eine Mitbestimmungspflicht bereits dann, wenn für den Arbeitgeber erkennbar ist, wann welcher Arbeitnehmer einzelne Beiträge veröffentlicht hat. Dies war in der konkreten Entscheidung des BAG indes nicht der Fall.

Weitere Praxisfolgen

Die Entscheidung dürfte zudem auch in anderen Bereichen weite Kreise ziehen: Sämtliche technische Einrichtungen, die Verhaltensdaten von Arbeitnehmern in irgendeiner Weise speichern oder verarbeiten, werden zukünftig auf eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates hinterfragt werden müssen. Vor diesem Hintergrund überrascht es wenig, dass nach einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des LAG Nürnberg die Einführung und Verwendung eines Outlook-Gruppenkalenders der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt (vgl. LAG Nürnberg vom 21. Februar 2017 – 7 Sa 441/16). Auch ein automatisiertes Sanktionslisten-Screening, das bislang überwiegend als mitbestimmungsfrei galt (siehe hierzu etwa unseren Blog-Beitrag vom 13. Juli 2016) könnte künftig nur noch mit Beteiligung des Betriebsrates zu realisieren sein. Denn bei einem solchen Sanktionslisten-Screening werden zwar keine Daten durch die technische Einrichtung selbst erhoben, jedoch gesammelt und dauerhaft gespeichert, um eine (mangelnde) Übereinstimmung mit Sanktionslisten-Einträgen festzustellen und festzuhalten.

Dr. Oliver Vollstädt 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Oliver Vollstädt berät Arbeitgeber und Top-Füh­rungs­kräfte in allen Fragen des Arbeits­rechts. Sein besonderes Know-how liegt bei kol­lek­tiv­recht­li­chen Themengebieten mit den Schwer­punkten Restruk­tu­rie­rungsberatung, Ver­hand­lung von Sozi­al­plä­nen und haustariflichen Gestal­tun­gen. Ferner ist Oliver Vollstädt anerkannter Experte in arbeits- und daten­schutz­recht­li­chen Fragen zum Einsatz von IT-Systemen und neuen Medien am Arbeits­platz. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Datenschutz".
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