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Betriebsratswahl 2022 Neueste Beiträge

Vermeidbare Fehler bei der Betriebsratswahl – die Abgabe und Auszählung der Stimmen

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Endspurt auf dem Weg zu den diesjährigen Betriebsratswahlen: Worauf bei der anstehenden Stimmabgabe und -auszählung besonders zu achten ist.

Die Betriebsratswahlen 2022 rücken immer näher. In den ersten Betrieben steht bereits in den kommenden Wochen der Gang zur Wahlurne an – und damit die „heiße Phase“ für mögliche Fehler, die zur Anfechtbarkeit der Wahl führen können. Fehlerquellen ergeben sich insbesondere rund um die Abgabe und Auszählung der Stimmen. Hier lohnt sich ein Blick in die Rechtsprechung, die sich im Nachgang zu den letzten Wahlen mit verschiedenen Problemfeldern rund um den Wahlvorgang zu beschäftigen hatte.

Am Anfang war der Stimmzettel…

Besondere Sorgfalt ist bereits hinsichtlich der Gestaltung des Stimmzettels geboten. Hierbei ist weniger Kreativität als konsequente Beachtung der zwingenden Vorgaben aus der Wahlordnung gefragt. Auf den Stimmzetteln der Betriebsratswahl müssen gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 WO BetrVG insbesondere die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern und unter Angabe der beiden an erster Stelle der Vorschlagsliste stehenden Bewerber:innen (mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb) untereinander aufgeführt werden. „Beide“ heißt hierbei genau zwei. Ein Gestaltungsspielraum steht dem Wahlvorstand insoweit nicht zu, wie das BAG im Zusammenhang mit den letzten turnusmäßigen Betriebsratswahlen klargestellt hat (Urteil vom 16.9.2020 – 7 ABR 30/19). In dem entschiedenen Fall hatte es der Wahlvorstand besonders gut gemeint und gleich sämtliche Listenbewerber:innen aufgeführt. Dieser Verstoß gegen die Wahlvorschriften war nach Ansicht der Erfurter Richter geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen und führte daher zur Anfechtbarkeit der Wahl. Die Begründung: Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Wähler:innen durch die zusätzlichen Angaben beeinflussen ließen und sich infolgedessen bei der Stimmabgabe beispielsweise für die Liste mit den meisten Bewerber:innen entschieden.

Keep Smiling – aber bitte nicht auf dem Wahlzettel

Emojis sind inzwischen fester Bestandteil der digitalen Kommunikation. Auf einem Stimmzettel haben sie allerdings nichts zu suchen, wie jüngst das BAG in einer Entscheidung zur Stimmabgabe bei einer Aufsichtsratswahl klarstellte (Urteil vom 28.4.2021 – 7 ABR 20/20). In dem entschiedenen Fall hatte jemand nicht nur in den dafür vorgesehenen Feldern seine „Kreuzchen“ gesetzt, sondern den Stimmzettel zusätzlich noch mit einem Smiley versehen. Diese Zeichnung wertete das BAG als „besonderes Merkmal“, das gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetzt zur Ungültigkeit des Stimmzettels führte. Eine entsprechende Regelung zur Ungültigkeit enthält auch § 11 Abs. 4 der WO BetrVG für die Durchführung der Betriebsratswahl. Diese Vorschriften dienen der Gewährleistung des Wahlgeheimnisses. Weist ein Stimmzettel Besonderheiten auf, die geeignet sein können, Rückschlüsse auf die Identität der wählenden Person zuzulassen, ist dies mit dem Grundsatz der geheimen Wahl nicht zu vereinbaren. Die Rechtsprechung ist hier streng. Ob Smiley, Lippenstiftspuren oder angebrannte Streichhölzer (auch hierzu BAG Urteil vom 28.4.2021 – 7 ABR 20/20) – alles was über das einfache „Kreuzchen“ hinausgeht, birgt das Risiko eines ungültigen Stimmzettels. Werden diese Stimmen gleichwohl gewertet, kann dies bei besonders knapp ausfallenden Wahlen unter Umständen zu deren (Teil-)Anfechtbarkeit im Hinblick auf das Ergebnis führen.

Stimmauszählung 4.0

Digitale Betriebsratswahlen? Die wird es wohl auch 2022 nicht geben. Die Hoffnung vieler Unternehmen auf (deutlich) mehr Digitalisierung bei der anstehenden Wahl wurde durch die am 15. Oktober 2021 in Kraft getretene neue Wahlordnung enttäuscht. Diese geht weiterhin vom Grundsatz der Präsenzwahl aus. Auch das im Koalitionsvertrag angekündigte Pilotprojekt zur Durchführung von Online-Betriebsratswahlen hat (bislang) noch keine greifbaren Formen angenommen.

Immerhin bei der Stimmenauszählung ist digitale Erleichterung in Sicht. Im Rahmen der letzten turnusmäßigen Wahlen im Jahr 2018 hat das LAG Hessen den Einsatz von Scannern zur Stimmauszählung für zulässig erachtet (Beschluss von 25.4.2018 – 16 TaBVGa 77/18). Der Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Auszählung ist danach unbedenklich, wenn

  • eine stichprobenartige Kontrolle der elektronisch erstellten Auswertungslisten mit den erfassten Stimmzetteln erfolgt,
  • die durchgängige Überwachung der gesamten Datenerfassung durch mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes gewährleistet ist und
  • die Anwesenheit der Öffentlichkeit während des gesamten Vorgangs der Auszählung in dem Raum, in dem sie stattfindet, ermöglicht wird.

Fazit

Bei der eigentlichen Durchführung der Betriebsratswahl gibt es genauso wie bei deren Vorbereitung diverse Fehlerquellen. Um ein zeitaufwendiges und kostspieliges Anfechtungsverfahren zu vermeiden, sollte daher gerade in der anstehenden „heißen Phase“ der Stimmabgabe und -auszählung auf eine genaue Einhaltung der zwingenden Wahlvorschriften geachtet werden.

Christina Hartmann

Rechts­an­wäl­tin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christina Hartmann berät Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der laufenden arbeitsrechtlichen Dauerberatung und der Vertretung in Kündigungsschutzstreitigkeiten unterstützt sie Unternehmen insbesondere bei Fragen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Betriebliche Altersversorgung".
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