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Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder – Wann muss der Aufsichtsrat handeln?

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Aufsichtsratsvergütung

Die Tätigkeit im Vorstand einer Aktiengesellschaft ist mit einer sehr scharfen gesetzlichen Schadensersatz-Haftung verbunden. Aber auch die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist diesbezüglich gefahrgeneigt: Unterlässt der Aufsichtsrat die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand gerät er schnell selbst in eine Haftungsfalle. 

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren. Dies umfasst die Pflicht, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Unterlässt der Aufsichtsrat dies, kann er sich selbst gegenüber der AG schadensersatzspflichtig machen. Das bedeutet aber nicht, dass der Aufsichtsrat stets und um jeden Preis potentielle Ansprüche verfolgen muss. Es gilt vielmehr ein ausdifferenziertes Pflichtenprogramm.

Die Vorstandshaftung nach § 93 Abs. 2 AktG

Sowohl Aufsichtsräte als auch Vorstände sind manchmal überrascht, wie häufig eine Haftung des Vorstands im Raum stehen kann. Dies liegt vor allem an den strengen gesetzlichen Haftungsregelungen. Während für leitende Angestellte unterhalb der Vorstandsebene Haftungsprivilegierungen gelten (sog. beschränkte Arbeitnehmerhaftung), ist die Haftung der Vorstandsmitglieder in mancher Hinsicht sogar schärfer ausgestaltet als im allgemeinen Schadensersatzrecht:

  • Eine besondere Schwere des Verschuldens (wie z.B. grobe Fahrlässigkeit) ist nicht erforderlich. Der Vorstand haftet bereits für leichte Fahrlässigkeit.
  • Es gibt keine betragsmäßige Obergrenze für die Haftung.
  • Es gilt eine Beweislastumkehr: Nicht die AG muss beweisen, dass der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Vielmehr muss der Vorstand sich entlasten, also beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat.
  • Die Schadensersatzansprüche verjähren (erst) in fünf Jahren, bei börsennotierten Aktiengesellschaften sogar erst in zehn Jahren.

Allerdings gilt auch für die Vorstandshaftung: Ein Schadensersatzanspruch setzt einen Vermögensschaden voraus. Das Vermögen der Gesellschaft muss also geringer sein, als es ohne die Pflichtverletzung wäre. Für den Eintritt eines solchen Schadens und für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt die Gesellschaft die Beweislast.

Mögliche Anknüpfungspunkte

Zwar steht dem Vorstand ein Handlungsspielraum bei der Unternehmensleitung zu, der auch die Eingehung unternehmerischer Risken beinhalten kann (Business Judgement Rule, siehe auch § 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Es bleiben aber dennoch zahlreiche mögliche Haftungstatbestände, z.B.:

  • Handeln ohne hinreichende Informationsgrundlage;
  • Organisatorische Versäumnisse (z.B. ungenügendes Compliance-System oder mangelndes Risikomanagement);
  • Fehler bei der Auswahl oder der Überwachung nachgeordneter Ebenen;
  • Verstöße gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Zweistufige Prüfung durch den Aufsichtsrat

Was hat der Aufsichtsrat zu tun, wenn er Anhaltspunkte für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs hat? Nach den weiterhin geltenden Grundsätzen, welche der BGH insbesondere in der sog. ARAG/Garmenbeck-Entscheidung (BGH v. 21. April 1997 – II ZR 175/95) aufgestellt hat, gilt insoweit ein zweistufiges Prüfprogramm:

Auf der ersten Stufe muss der Aufsichtsrat zunächst den zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht feststellen und das Prozessrisiko sowie das Risiko der Betreibbarkeit der Forderung analysieren. Sowohl bei der Aufklärung als auch bei der rechtlichen Bewertung wird der Aufsichtsrat vielfach externen Sachverstand in Anspruch nehmen (müssen). Für die Frage, inwieweit ein bestehender Schadensersatzanspruch dann auch tatsächlich beigetrieben werden kann, sind die Vermögensverhältnisse des betroffenen Vorstandsmitglieds und vor allem auch die mögliche Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung relevant.

Führt die auf der ersten Stufe erstellte Analyse zu dem Ergebnis, dass der Gesellschaft voraussichtlich realisierbare Schadensersatzansprüche zustehen, stellt sich auf der zweiten Stufe die Frage, ob der Aufsichtsrat ausnahmsweise dennoch von einer Verfolgung des Anspruchs absehen kann. Hierbei können etwa Aspekte wie negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit, die Behinderung der Vorstandsarbeit und die Beeinträchtigung des Betriebsklimas von Bedeutung sein. Der Aufsichtsrat in einer wertenden Gesamtbetrachtung die aus Sicht der Gesellschaft für und gegen eine Geltendmachung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.

Aspekte außerhalb des Unternehmenswohls (wie z.B. Rücksicht auf ein besonders verdientes Vorstandsmitglied) können dagegen – wenn überhaupt – allenfalls in ganz besonderen Einzelfällen berücksichtigt werden. Hier ist größte Vorsicht geboten.

Praxishinweis

Wichtig ist, sowohl die auf der ersten Stufe zu erstellende Analyse als auch die auf der zweiten Stufe zu treffende Abwägungsentscheidung und die dort berücksichtigten Aspekte sorgfältig zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Ergebnis von einer Geltendmachung abgesehen wird. Zugleich muss der Aufsichtsrat bei Pflichtverletzungen des Vorstands häufig auch weitere Maßnahmen in Betracht ziehen, z.B. die Anwendung von Malus- und Clawback-Klauseln zur Kürzung bzw. Rückforderung variabler Vergütung. Insbesondere bei schwereren Verstößen steht auch eine Abberufung des Vorstandsmitglieds und eine Kündigung des Anstellungsvertrags im Raum.

Dr. Thomas Gerdom

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Thomas Gerdom berät nationale und internationale Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen umfassend im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Gestaltung und Begleitung von Umstrukturierungen, Transformationsprozessen, Outsourcing-Projekten und M&A-Transaktionen. Zudem hat er umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Anstellungsverhältnisse von Leitungsorganen und deren Organhaftung. Hierzu berät er sowohl Vorstände und Geschäftsführer als auch Aufsichtsräte. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Aufsichtsratsberatung". 
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