Das Thema Entgeltgerechtigkeit ist in Unternehmen bereits von hoher Bedeutung und wird nach der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21, Pressemitteilung des BAG) weiter an Fahrt aufnehmen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt darin zunächst eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 2021 (Urteil vom 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19), wonach bereits eine unterschiedliche Vergütung zwischen weiblichen und männlichen Kollegen eine Benachteiligung „wegen“ des Geschlechts begründen kann – also eine Diskriminierung vermuten lässt. Arbeitgeber müssen bei Entgeltunterschieden zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern trotz gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit daher regelmäßig objektive und geschlechts-neutrale Gründe darlegen und beweisen, die Unterschiede in der Vergütung rechtfertigen. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass das Verhandlungsgeschick eines Kollegen keine sachliche Rechtfertigung in diesem Sinne ist. Welche Anforderungen das Bundesarbeitsgericht an Arbeitgeber nunmehr stellt und wir Arbeitgeber hierauf reagieren können, erklärt unser Associate Benedict Seiwerth im Video.