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Formelle Hürden bei der Geschäftsführer-Abberufung in der mitbestimmten GmbH

Die Beschlussfassung über die Abberufung eines Geschäftsführers obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung. Anders hingegen in der mitbestimmten GmbH: Hier liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat. Zudem sind besondere Mehrheitserfordernisse einzuhalten. Wir zeigen, worauf bei der Abberufung eines Geschäftsführers in der mitbestimmten GmbH zu achten ist.

Der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer bedarf grundsätzlich eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Das Gleiche gilt im Wege der Annexkompetenz für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Unterliegt die Gesellschaft der Mitbestimmung nach dem MitbestG, weil sie – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Arbeitnehmer von Tochter- und Enkelgesellschaften (§ 5 Abs. 1 MitbestG) – in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, geht diese Zuständigkeit jedoch auf den Aufsichtsrat über (§ 31 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG). Werden in diesen Fällen die Beschlüsse über die Abberufung und die Kündigung des Anstellungsverhältnisses irrtümlich von der unzuständigen Gesellschafterversammlung gefasst, sind die Abberufung und die Kündigung unwirksam.

Zuständigkeit des Aufsichtsrats und Beschlussfassung

In einer mitbestimmten GmbH bedarf es eines Beschlusses des Aufsichtsrats über den Widerruf der Bestellung und die Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Dabei kann die Beschlussfassung über die Abberufung bis zu drei Stufen umfassen: Grundsätzlich bedarf es einer 2/3-Mehrheit im Aufsichtsrat. Wird diese Mehrheit verfehlt, macht der nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildete Aufsichtsrats-Ausschuss innerhalb eines Monats seit der Abstimmung einen Vorschlag zur Abberufung. In der zweiten Abstimmung reicht dann einfache Mehrheit aus. Kommt auch diese nicht zustande, ist eine dritte Abstimmung durchzuführen, in welcher der Aufsichtsrats-Vorsitzende zwei Stimmen hat (§ 31 Abs. 5, 2-4 MitbestG).

Auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses findet dieses 3-stufige Abstimmungsverfahren keine Anwendung; hier gelten vielmehr die allgemeinen Mehrheitserfordernisse des § 29 MitbestG. Allerdings darf der Entscheidung des Aufsichtsrats über die Abberufung nicht vorgegriffen werden. Es wird daher für unzulässig erachtet, die Entscheidung über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses vor der Entscheidung über die Abberufung zu treffen. Der Beschluss über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses darf daher frühestens gleichzeitig mit dem Beschluss über die Abberufung gefasst werden. Dies kann bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu einem Konflikt zwischen der 2-wöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Monatsfrist nach § 31 Abs. 3 MitbestG führen, wenn nicht bereits in der ersten Abstimmungsrunde die notwendige Mehrheit für die Abberufung erreicht wird.

Erklärung von Abberufung und Kündigung

Der Widerruf der Bestellung muss durch Widerrufserklärung gegenüber dem Geschäftsführer erklärt werden, die dem Geschäftsführer zugehen muss. Zur Erklärung des Widerrufs kann im Aufsichtsratsbeschluss (z.B.) der Aufsichtsratsvorsitzende bevollmächtigt werden (der nicht bereits kraft Amtes Vertretungsmacht hat). Zwecks Vermeidung einer Zurückweisung nach § 174 BGB mangels Vollmachtsvorlage sollte die Widerrufserklärung unter Beifügung einer Original-Niederschrift des Aufsichtsratsbeschlusses erfolgen.

Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses muss durch (gesonderte) Kündigungserklärung gegenüber dem Geschäftsführer erklärt werden, welche dem Geschäftsführer ebenfalls zugehen muss. Die Kündigungserklärung liegt nicht bereits in der Erklärung über den Widerruf der Bestellung. Auch wenn der Anstellungsvertrag eine sogenannte Kopplungsklausel enthält, wonach die Abberufung zugleich als Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum nächstzulässigen Termin gilt, sollte vorsorglich eine gesonderte Kündigung des Anstellungsverhältnisses erfolgen; dies gilt insbesondere für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Zur Bevollmächtigung und deren Nachweis gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Praxisempfehlung

Wird die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Geschäftsführer in einer dem MitbestG unterfallenden GmbH angestrebt, sollten die besonderen Zuständigkeiten und Verfahrenserfordernisse streng beachtet werden. Anderenfalls drohen die Abberufung und die Kündigung des Geschäftsführers bereits an den formellen Hürden zu scheitern. Dies gilt umso mehr, als bei der mitbestimmten GmbH auch in materieller Hinsicht erhöhte Anforderungen bestehen: Für Widerruf der Bestellung bedarf es eines wichtigen Grundes – namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, § 84 Abs. 4 AktG). Doch dazu ein anderes Mal mehr.

Dr. Christoph Bergwitz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christoph Bergwitz unterstützt Arbeit­ge­ber ins­be­son­dere bei Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes, im Rahmen von Umstruk­tu­rie­rungs­pro­jekten sowie beim Schutz vor wett­be­werbs­wid­ri­gem Verhalten durch Arbeit­neh­mer. Darüber hinaus berät Christoph Bergwitz Füh­rungs­kräfte und Organ­mit­glie­der.
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