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Mobiles Arbeiten: BMAS-Handlungsempfehlungen für mehr Handlungssicherheit?

Vor knapp einer Woche veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Empfehlungen für „gute hybride Bildschirmarbeit“. Diese Empfehlungen nehmen für sich in Anspruch, dass sie „einen Rahmen schaffen für die Ausgestaltung hybrider Bildschirmarbeit “ und „Handlungssicherheit für die betriebliche Praxis“ geben. Dem können wir nur bedingt zustimmen. Nachfolgend ordnen wir die Empfehlungen in den Kontext der aktuellen Regelungslage und bestehender Best Practices ein.

Begriffsbestimmung

„Mobile Arbeit“ ist ein bislang noch nicht gesetzlich geregeltes flexibles Arbeitsmodell bei dem der Arbeitnehmer, seine Arbeit vorübergehend an einem Ort außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes mit mobilen Arbeitsmitteln erledigt. Der Arbeitnehmer kann dabei selbst entscheiden, von wo aus er arbeitet, etwa auch von einem Hotelzimmer oder einem Zug aus.

Für das „Homeoffice“ ist hingegen kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer von seinem Zuhause aus arbeitet, wobei es sich – in Abgrenzung zur (gesetzlich geregelten) „Telearbeit“– jedoch nicht um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten „Heimarbeitsplatz“ handelt (vgl. zu den unverändert gültigen Begriffsdefinition bereits unseren Blogbeitrag vom 27. Juli 2022).

Die Empfehlungen des BMAS beziehen sich auf „hybride Bildschirmarbeit“ und damit auf ortsungebundene mobile Arbeit an „festen Arbeitsorten“ wie z.B. dem „Homeoffice“. Die Empfehlungen sind ferner beschränkt auf Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, bei denen die Arbeitnehmer alternierend, d.h. teilweise weiterhin am betrieblichen Arbeitsplatz tätig sind.

Wiederholte Bestrebungen zur gesetzlichen Regelung von mobiler Arbeit bzw. Homeoffice

In der Vergangenheit hatte es immer mal wieder Bestrebungen gegeben, ein Gesetz zur Regelung mobiler Arbeit bzw. Homeoffice zu schaffen. Ein Gesetzesentwurf aus 2020 ging so weit, dass er vorsah, Arbeitnehmern einen Anspruch auf mobile Arbeit zu gewähren (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag aus Oktober 2020).

Auch heute, knapp vier Jahre später, spielt ein verpflichtender Anspruch auf mobiles Arbeiten noch eine Rolle in der politischen Diskussion: Presseberichten zufolge hatte zuletzt Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck im Januar dieses Jahres angekündigt, im Zuge des Vorgehens gegen den Fachkräftemangel und zur Erleichterung der Erwerbstätigkeit für Eltern einen „Rechtsanspruch auf flexibles Arbeiten von zu Hause“ zu prüfen.

Zur aktuellen Regelungslage – hybrides Arbeiten als Kompromiss

Aktuell haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten, Homeoffice oder ein hybrides Arbeitsmodell. Viele Arbeitgeber haben jedoch spätestens im Zuge der Corona-Pandemie zumindest hybride Arbeitsmodelle eingeführt und dieses ihren Arbeitnehmern auch über das Ende der Pandemie hinaus angeboten (zu den Möglichkeiten, die Arbeitnehmer wieder zurück ins Büro zu holen siehe unseren Blogbeitrag vom 13. Februar 2024). Dies ist im Grundsatz vom Direktionsrechts des Arbeitgebers gedeckt.

Bei der Ausgestaltung der mobilen Arbeit ist zwar das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu beachten. Dieses bezieht sich jedoch nur auf die Ausgestaltung, also nur auf das „Wie“ mobiler Arbeit und nicht auf die grundsätzliche Entscheidung des „Ob“.

Unsere Empfehlung zu dieser Rechtslage

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern mobile Arbeit anbieten wollen (seit jeher), zu diesem Zweck eine umfassende Zusatzvereinbarung mit Beendigungsmöglichkeit zu schließen. Denn (nur) so

  • bleiben Arbeitgeber flexibel bei der Frage des „Ob“ mobilen Arbeitens und können insbesondere die mobile Arbeit auf einseitige Anordnung wieder beenden,
  • können Arbeitgeber effektiv einem Anspruch auf mobile Arbeit aus „betrieblicher Übung“ entgegenwirken,
  • können relevante Themen im Zusammenhang mit mobiler Arbeit (Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Eignung der IT-Infrastruktur, Datenschutz, etc.) eindeutig und zufriedenstellend geregelt werden.
Einordnung der BMAS-Empfehlungen

Das BMAS empfiehlt ebenfalls, eine vertragliche Regelung zu schließen.

Darüber hinaus wird empfohlen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen auch in die Entscheidung über die Einführung mobiler Arbeit umfassend einzubeziehen. So heißt es z.B. „Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten gemeinsam die Kriterien für Bildschirmtätigkeiten festlegen, die auch außerhalb der Arbeitsstätte erledigt werden können“ und „auch in Betrieben ohne Betriebsrat sollten die Beschäftigten bei der Festlegung [der zeitlichen Rahmenbedingungen] beteiligt werden“.

Dies geht aus unserer Sicht zu weit. Welche Tätigkeiten für mobile Arbeit geeignet sind, können Arbeitgeber nach überwiegender Ansicht im Rahmen ihres Direktionsrechts selbstständig festlegen. Ferner obliegt in Betrieben ohne Betriebsrat auch das „Wie“ der Ausgestaltung (hybrider) mobiler Arbeit allein dem Arbeitgeber. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass eine (freiwillige) Einbeziehung der Arbeitnehmer in diese Entscheidungen im Einzelfall sinnvoll sein kann, damit der gewählte Rahmen die Akzeptanz der Beschäftigten findet.

Ferner empfiehlt das BMAS die Festlegung klarer zeitlicher Rahmenbedingungen für Tätigkeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte, sowie transparente und ausgewogene Regelungen zur Aufteilung der Kosten. Dies schaffe Handlungssicherheit für alle Beteiligten und vermeide Konflikte.

Schließlich können Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte nach den Empfehlungen des BMAS von den Beschäftigten anhand von Checklisten durchgeführt werden.

Fazit

Zu beachten ist, dass die Handlungsempfehlungen des BMAS auf sog. „ortsfeste Arbeitsorte“ (d.h. das eigene Arbeitszimmer, Co-Working Spaces, etc. fokussieren (bzw. beschränken (!)), ohne dies jedoch explizit zu erwähnen. Die Fokussierung ergibt sich lediglich aus dem Ergebnisbericht der „Politikwerkstatt Mobile Arbeit“, aus der die Empfehlungen hervorgehen.

Deutlich wird dies etwa an der Empfehlung, die „Gefährdungsbeurteilung“ solle anhand von Checklisten durch den Beschäftigten erfolgen: Abgesehen davon, dass der Umfang einer erforderlichen Gefährdungsbeurteilung vollkommen unklar bleibt, wird diese Empfehlung dem Umstand nicht gerecht, dass mobile Arbeit auch im Zug, Hotelzimmer, etc. erbracht werden kann.

Begrüßenswert ist jedoch, dass auch nach Auffassung des BMAS bürokratische Hürden bei der Ein- und Fortführung mobiler Bildschirmarbeit vermieden werden sollten und etwaige (künftige) gesetzliche Regelungen ausreichend Raum lassen sollten für individuelle (arbeitsvertragliche, betriebliche und tarifvertragliche) Lösungen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Empfehlungen des BMAS teilweise sehr vage ausgefallen sind, sodass sie Arbeitgebern bereits aus diesem Grund keine wirkliche Handlungssicherheit geben können.

Sophie Haubold

Rechtsanwältin

Associate
Sophie Haubold berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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