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Betriebsratswahl 2022 Neueste Beiträge

Frühzeitiger Abbruch einer Betriebsratswahl bei „bloßer“ Anfechtbarkeit der Wahl?

Die turnusgemäßen Betriebsratswahlen stehen für Anfang 2022 wieder in den Unternehmenskalendern. Dieser Beitrag gibt einen Ausblick, wie Arbeitgeber in den laufenden Wahlprozess eingreifen können, um Mängel im Wahlverfahren frühzeitig zu korrigieren und so gesetzeswidrige, und damit letztlich teure, Betriebsratsbildungen zu vermeiden.

Bei versehentlichen Fehlern, aber auch bei gezielten Verstößen, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, gegen „falsche“ Betriebsratswahlen präventiv vorzugehen. Doch die Rechtsprechung muss hier noch nachbessern. Denn Arbeitgeber haben teils erhebliche Nachteile, wenn sie nur auf ein Wahlanfechtungsverfahren nach der durchgeführten Wahl verwiesen werden. So ein Verfahren kann mehrere Jahre dauern, während derer der Betriebsrat bereits in einem gesetzlich geschützten Rahmen agieren darf, obschon seine Bildung und seine demokratische Legitimation zumindest mit erheblichen Zweifeln behaftet sind. Wir haben die Möglichkeiten und Grenzen des frühzeitigen Eingreifens durch den Arbeitgeber zusammengefasst:

Ausgangslage: Kein betriebsratsloser Zustand als Wunschziel des BAG

Der Abbruch der Betriebsratsratswahl ist nach der bisherigen Auffassung des BAG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann möglich, wenn die Wahl nichtig wäre oder ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG vorliegt, das die mangelnde Betriebsfähigkeit bestätigt (siehe dazu bereits Blogbeitrag vom 16.01.2018). Das BAG begründet dies im Wesentlichen damit, dass betriebsratslose Zustände möglichst vermieden werden sollen.

Feststellung mangelnder Betriebsratsfähigkeit dauert sehr lang

Kritisch ist diese Rechtsprechung, wenn der Betriebsbegriff durch den Wahlvorstand verkannt wird. Der Arbeitgeber kann zwar gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG feststellen lassen, dass eine bestimmte Untereinheit im Unternehmen nicht selbstständig betriebsratsfähig ist. Ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG stellt auch für die Zukunft fest, dass keine betriebsratsfähige Einheit vorliegt. Benötigt wird dafür allerdings eine rechtskräftige Entscheidung. Ergeht diese während des laufenden Wahlverfahrens, so kann der Abbruch der Wahl im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Dies ist allerdings teilweise von Zufälligkeiten (u.a. der Schnelligkeit der Justiz) abhängig.

Keine einstweilige Verfügung bei bloßer Anfechtbarkeit der Wahl nach dem BAG

Liegt kein Nichtigkeitsgrund für die Betriebsratswahl vor, verweigert die Rechtsprechung des BAG, die Wahl vorzeitig zu stoppen. Der Arbeitgeber soll auch keine Möglichkeit haben, die mangelnde Betriebsratsfähigkeit im vorläufigen Rechtsschutz feststellen zu lassen. Die Entscheidung des BAG hierzu vom 27.07.2011 kam insofern überraschend, als dass die herrschende Literatur und ein Großteil der untergesetzlichen Rechtsprechung zuvor davon ausgingen, dass die Anfechtbarkeit der Wahl für deren Abbruch ausreichen würde.

Konsequenzen und Möglichkeiten de lege lata

Das stellt Arbeitgeber vor nicht zumutbare Konsequenzen und wird auch teilweise von der unterinstanzlichen Rechtsprechung stark kritisiert. Auch das sichere Vorliegen von Anfechtungsgründen muss für einen Abbruch der Wahl genügen. Denn andernfalls ist der Arbeitgeber zur Kostentragung nach § 20 Abs. 3 BetrVG verpflichtet. Es ist unverhältnismäßig, ihm die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn er sehenden Auges unwirksame Wahlen durchführen lassen muss.

Eine Wahlanfechtung gemäß § 19 BetrVG hat zwar keine Rückwirkung, da es sinnvoll sein kann, dass ein bereits gewählter, anfechtbarer Betriebsrat wirksam Handlungen vornehmen kann. Vor Abschluss der Wahl ist es jedoch nicht erforderlich, dass dem Betriebsrat derartige Rechte zukommen. Es besteht mangels möglicher Handlungen noch gar kein Bedürfnis für eine derartige Rechtssicherheit. Bis zum Abschluss des Wahlverfahrens sind keine Bestandsinteressen gefährdet.

Außerdem ist eine anfechtbare Betriebsratswahl nicht per se schutzbedürftig. Denn weder die Arbeitnehmer noch der gewählte Betriebsrat können ein Interesse an der Fortführung einer Wahl haben, die im Anschluss erfolgreich angefochten werden wird. Dies widerspricht letztlich auch dem Demokratieprinzip bzw. droht dieses in der Argumentation nur zum Schein zu verkommen.

Möglichkeiten de lege ferenda

Es ist Sache der Rechtsprechung oder zumindest des Gesetzgebers, Möglichkeiten für den Abbruch einer Betriebsratswahl zu schaffen, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anfechtbar ist.

Denkbar wären hier ein besonderer Eilrechtsschutz – etwa eine Art vorläufige Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG – oder die Einsetzung einer Einigungsstelle. Es sollte (vermeintlichen) Betriebsparteien eine Entscheidungsmacht an die Hand gegeben werden, die zügig zu einem (vorläufigen) verbindlichen Ergebnis kommt. Solche Entscheidungsmöglichkeiten hat das BetrVG auch in anderen eilbedürftigen Regelungsgegenständen vorgesehen, so beispielsweise in §§ 87 Abs. 2, 98 Abs. 4 BetrVG.

Fazit: Einstweiliges Verfügungsverfahren muss möglich sein

Gerade in frühen Stadien ist ein Tätigwerden erforderlich, um rechtswidrige Betriebsratswahlen zu unterbinden. So kann der (richtige) Wahlvorstand schnell ein neues Wahlverfahren unter Einhaltung der Wahlvorschriften einleiten und es wird ein betriebsratsloser Zustand von Anfang an verhindert. Dies liegt auch im Interesse der Arbeitnehmer, welche von Anfang an ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben und von einem rechtmäßig aufgestellten Betriebsrat vertreten sein wollen.

Sofern es beispielsweise schon im Vorfeld wirksam zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl kam, ist der Sachverhalt ausermittelt und ein Abbruch der Wahl im einstweiligen Rechtsschutz muss möglich sein. Jedenfalls bei offensichtlichen Fehlern im Wahlvorgang darf es nicht ausgeschlossen sein, die Wahl auch bei Anfechtbarkeit abbrechen zu lassen.

Dr. Markus Janko 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Markus Janko berät Arbeitgeber ins­be­son­dere bei Umstruk­tu­rie­run­gen, Unter­neh­mens­käu­fen und Due Diligence-Prozessen. Besondere Expertise besitzt er in der Unterstützung inter­na­tio­na­ler Konzerne, dem Einsatz von Trans­fer­ge­sell­schaf­ten und im Insol­venz­ar­beits­recht. Hier zeichnet er sich durch die Beratung namhafter Insol­venz­ver­wal­ter in großen Insol­venz­ver­fah­ren sowie von Unter­neh­men bei Unter­neh­mens­käu­fen aus der Insolvenz und der arbeits­recht­li­chen Sanierung in Schutz­schirm­ver­fah­ren aus. Er ist Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung und Mitbestimmung“.
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