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Betriebsrat Compliance Einigungsstelle Mitbestimmung

Twitter-Account des Arbeitgebers als Überwachungseinrichtung

Twitter

Die Nutzung von Social-Media-Tools wie Facebook, Twitter und Co. ist bei vielen Unternehmen mittlerweile Standard geworden. Wir hatten hier bereits darüber berichtet, dass die Nutzung einer Facebook-Seite unter bestimmten Voraussetzungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen kann. Nach einer Entscheidung des LAG Hamburg (Beschluss v. 13.9.2018 – 2 TaBV 5/18) ist auch ein Twitter-Account als mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtung zu qualifizieren.

Worum ging es in dem Fall?

Die in dem Beschlussverfahren beteiligte Arbeitgeberin, Betreiberin von etwa 30 Multiplex-Kinos, betreibt auf der Internetplattform Twitter eine Seite, die sie zur Außendarstellung und zum Zwecke des offenen Meinungsaustauschs mit ihren Kunden nutzt. Diese ist keinem einzelnen Muliplex-Kino zugeordnet, sondern wird betriebsübergreifend genutzt. Die Tweets der Arbeitgeberin sind für jedermann unabhängig von einer Registrierung bei Twitter sichtbar. Antworten auf die Tweets der Beklagten sind jedenfalls für registrierte Nutzer einsehbar und können von der Arbeitgeberin nicht gelöscht werden. Die Funktion „Antworten“ lässt sich nicht deaktivieren. Die Kunden nutzen diese Funktion unter anderem dazu, sich über den Service und/oder bestimmte Mitarbeiter zu äußern. Dies rief den Gesamtbetriebsrat auf den Plan: Dieser beantragte, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, die Twitter-Seite weiter zu betreiben, solange nicht seine Zustimmung oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliege.

Die Entscheidung des LAG Hamburg: Twitter als technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Während das ArbG Hamburg den Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen hatte, gab das LAG Hamburg der Beschwerde des Gesamtbetriebsrats statt. Dem Gesamtbetriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Der Twitter-Account stelle eine technische Einrichtung dar, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat unter anderem mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. „Überwachung“ i.S.d. Mitbestimmungsrechts ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und aufgezeichnet werden, um sie späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.

Nach Auffassung des LAG Hamburg sei Twitter zumindest aufgrund seiner Funktion „Antworten“ eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese Funktion, die von den Nutzern nicht deaktiviert werden kann, eröffne Twitter-Nutzern die Möglichkeit, auf die Tweets der Arbeitgeberin Antworten zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitnehmer auf Twitter einzustellen. Je nach dem Inhalt der Antwort habe die Arbeitgeberin – jedenfalls theoretisch – die Möglichkeit, diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zuzuordnen und auf diese Weise zu einer Verhaltens- und Leistungskontrolle zu verwenden.

In diesen Zusammenhang sei unerheblich, ob die Arbeitgeberin eine Auswertung und weitere Verarbeitung der Daten beabsichtige. Es komme auch nicht darauf an, ob die Daten eine vernünftige und abschließende Beurteilung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer erlauben. Es genüge vielmehr, dass ein Tweet bzw. eine Antwort in Verbindung mit anderen Erkenntnissen eine Beurteilung ermögliche.

Nach Auffassung des LAG Hamburg müssten die Arbeitnehmer stets damit rechnen, das Twitter-Nutzer den Twitter-Account bzw. Tweets der Arbeitgeberin nutzen, um die Arbeitgeberin mit Hilfe der Funktion „Antworten“ über das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu informieren. Insofern seien sie einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Dies gelte umso mehr, als die Antworten von der Arbeitgeberin nicht gelöscht werden können.

Auswirkungen für die Praxis

Gegen den Beschluss des LAG Hamburg wurde zwar Rechtsbeschwerde eingelegt – das Verfahren ist derzeit beim BAG (Az. 1 ABR 40/18) anhängig. Vieles spricht dafür, dass das BAG sich der Auffassung des LAG Hamburg anschließen wird: Zuletzt hatte das BAG entschieden, dass die Nutzung einer Facebook-Seite unter bestimmten Voraussetzungen der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats unterliege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Pinnwand-Funktion freischalte. Bei der Nutzung des Twitter-Accounts werden die Antworten der Twitter-Nutzer zwar – anders als bei Facebook – nicht „auf“ der Twitter-Seite des Unternehmens abgegeben, sondern bei dem einzelnen Nutzer. In mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht dürfte indes nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob Beiträge von Dritten direkt auf einer von dem Arbeitgeber betriebenen Seite oder über einen „Umweg“ aufgefunden werden können. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass der Arbeitgeber Dritten gezielt eine Plattform bietet, sich über das Unternehmen und die Mitarbeiter öffentlich zu äußern.

Insofern bleibt es dabei, dass Arbeitgeber bei der Nutzung von Social-Media-Tools, die eine Interaktion mit Dritten zulassen, stets das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Auge behalten sollten.

Dr. Kerstin Seeger 

Rechts­an­wäl­tin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Counsel
Kerstin Seeger berät Arbeitgeber in erster Linie zur Ver­trags­ge­stal­tung, zur Führung von Kün­di­gungs­schutz­rechts­strei­tig­kei­ten sowie zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fragen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Datenschutz".
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