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Unternehmensmitbestimmung

2023 verspricht ein interessantes Jahr in puncto Unternehmensmitbestimmung zu werden. Neue Gesetzesregelungen sollen die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan von Gesellschaften insbesondere bei grenzüberschreitenden Reorganisationen stärken.

Darüber hinaus hat sich die Regierungskoalition im Koalitionsvertrag unter anderem das Ziel gesetzt, die Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (ab mehr als 500 Arbeitnehmern) durch eine erweiterte Konzernzurechnung – auch im Fall nur faktischer (nicht nur vertraglich begründeter) Beherrschung – auszuweiten. Missbräuchliche Umgehungen des geltenden Mitbestimmungsrechts sollen künftig verhindert und der „Einfriereffekt“ (d.h. das „Einfrieren“ eines niedrigeren Mitbestimmungsniveaus oder ein Mitbestimmungsniveau „Null“) im Wege der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) eingeschränkt werden.

Während diese Maßnahmen noch nicht umgesetzt worden sind, sind am 31. Januar 2023 Gesetze zur Umsetzung der europäischen Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121 in Kraft getreten, mit welcher ein EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel geschaffen und der bereits bestehende Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen angepasst wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nunmehr auch bei grenzüberschreitenden Formwechseln und Spaltungen und sogar bei innerstaatlichen Umwandlungen ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren mit einem Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer durchzuführen. Die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens kann ca. zehn Monate in Anspruch nehmen und muss abgeschlossen sein, bevor das Umwandlungsprojekt umgesetzt werden darf. Darüber hinaus wird das Umwandlungsgesetz (UmwG) künftig weitere Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern enthalten (hierzu auch Beitrag bei RestructuringBusiness vom 14. Februar 2023). Der vorliegende Beitrag behandelt die Voraussetzungen für die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens und mögliche Folgen der Rechtsänderungen für die Unternehmensmitbestimmung.

I.  Neues MgFSG und Änderungen des MgVG

Das neue „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)“ räumt Arbeitnehmern fortan Beteiligungsrechte bei grenzüberschreitenden Formwechseln und Spaltungen ein und regelt die Unternehmensmitbestimmung bei den aus diesen Umwandlungsprojekten hervorgehenden Unternehmen. Das bereits seit 29. Dezember 2006 geltende „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)“ ist an die Regeln des MgFSG im Detail teilweise angepasst worden.

II.  Neu: Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens vor bestimmten Formwechseln und Spaltungen

Unter bestimmten Voraussetzungen (unter III.) ist künftig auch bei grenzüberschreitenden Formwechseln und Spaltungen ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchzuführen (Details unter IV.), wie es bereits seit längerem von grenzüberschreitenden Verschmelzungen und SE-Gründungen bekannt ist. Ziel des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens ist es, Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft zu sichern (zu Ergebnissen unter V.). Auch bei bestimmten nachfolgenden innerstaatlichen Umwandlungen ist künftig ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchzuführen (unter VI.).

III. Voraussetzungen für die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens

Die Regeln für die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nach dem MgFSG und dem MgVG gelten für Gesellschaften in Deutschland, die aus grenzüberschreitenden Umwandlungen nach Deutschland hinein hervorgehen. Spiegelbildliche Vorschriften gelten jedoch innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auch für Umwandlungen aus Deutschland heraus – sie sind dann in den Umsetzungsgesetzen anderer Mitgliedstaaten des EWR enthalten.

Die Mitbestimmung in einer aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft bestimmt sich grds. nach dem Sitzstaatsprinzip. Beispiel: Spaltet eine deutsche GmbH einen Unternehmensteil ab, der zu einer luxemburgischen SA wird, gilt grundsätzlich luxemburgisches (Mitbestimmungs-)Recht. Unternehmen sind zum Schutz vor einer „Flucht aus der Mitbestimmung“ jedoch in den nachfolgenden Fällen verpflichtet, ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren anzustoßen, das die Wahl eines besonderen Verhandlungsgremiums der Arbeitnehmer (sog. BVG) und Verhandlungen über die Mitbestimmung zum Gegenstand hat:

  • Bisher bestehende Mitbestimmungsrechte würden bei Anwendung des Sitzstaatsprinzips gemindert.
  • Das geltende inländische Mitbestimmungsrecht würde ausländische Arbeitnehmer benachteiligen.
  • Eine an der Umwandlung beteiligte Gesellschaft hatte in den sechs Monaten vor Offenlegung des Umwandlungsplans durchschnittlich eine Arbeitnehmerzahl von mind. 4/5 des Schwellenwerts für Mitbestimmung (4/5-Regel).
IV.  Ablauf und Dauer eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens

Das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei Umwandlungsprojekten besteht aus

  • der Wahl eines – in der Regel international besetzten – BVG durch Arbeitnehmer(-vertretungen) aller an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften im EWR (Dauer: bis zu zehn Wochen) und
  • Verhandlungen zwischen den Unternehmensleitungen und dem BVG über den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung über die Unternehmensmitbestimmung nach der Umwandlung (Dauer: grds. bis zu sechs Monate).

Insgesamt kann das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei Ausnutzen der gesetzlichen Regelfristen rund zehn Monate in Anspruch nehmen, wobei die Unternehmensleitungen und das BVG einvernehmlich beschließen können, die Verhandlungsfrist um bis zu sechs Monate zu verlängern (was in der Praxis jedoch höchst selten vorkommt).

V.  Mögliche Ergebnisse des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens

Ergebnis des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens ist nach dem gesetzlichen Leitbild der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung, in der das Mitbestimmungsregime der aus der Umwandlung hervorgehenden Gesellschaften von den Parteien festgelegt wird.

  • Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist es weiterhin möglich, das bisherige Mitbestimmungsniveau einvernehmlich zu reduzieren oder ganz „wegzuverhandeln“. Demgegenüber ist das vor der Umwandlung geltende Mitbestimmungsregime im Fall grenzüberschreitender Formwechsel oder Spaltungen streng geschützt – ein Herunterhandeln der Mitbestimmung ist nicht möglich. Bei grenzüberschreitenden Spaltungen führt der strenge Mitbestimmungsschutz sogar zu einer Vervielfältigung der Mitbestimmung.
  • War eine Gesellschaft vor einer grenzüberschreitenden Umwandlung (Formwechsel, Spaltung oder Verschmelzung) nicht mitbestimmt (denkbar aufgrund der 4/5-Regel), kann die bestehende Mitbestimmungsfreiheit durch Abschluss des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens dauerhaft „eingefroren“ werden. Beschließt das BVG in dieser Situation hingegen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder Verhandlungen vor Ablauf der Verhandlungsfrist abzubrechen (das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren mithin nicht zu Ende zu führen), gilt künftig das Mitbestimmungsrecht des Sitzstaates der aus der Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft. Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können die Unternehmensleitungen einem solchen Beschluss des BVG zuvorkommen und für die Anwendung der Auffangregelungen optieren, welche eine fortdauernde Mitbestimmungsfreiheit sichern.

Wird das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nicht vorzeitig abgebrochen und gelingt es den Parteien nicht, sich innerhalb der grds. sechsmonatigen Verhandlungsfrist zu einigen, finden gesetzliche Auffangregelungen Anwendung, die sich am mitbestimmungsrechtlichen Status quo vor der Umwandlung orientieren (sog. Vorher-nachher-Vergleich). Bei im Zeitpunkt der Umwandlung bestehender Mitbestimmungsfreiheit wird also langfristig Mitbestimmungsfreiheit gesichert.

VI. Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei innerstaatlichen Umwandlungen

Innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Umwandlung sind bestehende Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer der aus der Umwandlung hervorgegangenen Gesellschaft dadurch geschützt, dass auch bei nachfolgenden innerstaatlichen Umwandlungen erneut ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchzuführen ist. Künftig ist bei innerstaatlichen Umwandlungen somit stets vorab zu prüfen, ob die betroffene Gesellschaft zuvor an einer grenzüberschreitenden Umwandlung beteiligt war, weil sich dieser Umstand erheblich auf die zeitliche Planung der geplanten innerstaatlichen Umwandlung auswirken könnte.

Dr. Anne-Kathrin Bertke


Rechtsanwältin
Principal Counsel
Anne-Kathrin Bertke berät zu allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit bilden die Beratung bei komplexen Umstrukturierungen und Unternehmenstransaktionen, auch in der Insolvenz, bei inländischen und grenzüberschreitenden Umwandlungen, auf dem Gebiet der Unternehmensmitbestimmung und bei SE-Gründungen. Darüber hinaus berät sie Unternehmen und Führungskräfte bei Vorstands- und Geschäftsführerangelegenheiten, auch im Zusammenhang mit Börsengängen sowie im Bankensektor, und vertritt Mandanten in Gerichtsverfahren vor Zivil- und Arbeitsgerichten. Anne-Kathrin Bertke verfügt darüber hinaus über besondere Expertise bei der kommunikativen Begleitung von Mandaten. Sie ist Mitglied der Fokusgruppen "Aufsichtsratsberatung", "ESG" und "Private Equity/M&A".
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