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Kein Gehalt ohne Mund-Nasen-Bedeckung

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Arbeitgeber dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz vorschreiben. Der Mitarbeiter kann dies zwar verweigern und sogar ein ärztliches Attest vorlegen, verliert dann aber auch seinen Vergütungsanspruch. Das ändert sich auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter anbietet, an einem anderen Ort zu arbeiten oder andere Aufgaben zu übernehmen.

Seit Beginn der Pandemie beschäftigen sich die Arbeitsgerichte mit Fällen, in denen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder wollen. Bereits im Sommer 2021 haben wir in unserem Beitrag „Maskenpflicht am Arbeitsplatz – ohne Ausnahme möglich!“ über die Entscheidung des LAG Köln berichtet, wonach die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung vom Direktionsrecht des Arbeitsgebers umfasst ist. Das LAG Hamburg (Az. 7 Sa 23/21) schließt sich dieser Entscheidung nun an und stellt klar, dass auch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit zum Tragen einer Maske die Konkretisierung der Arbeitspflichten allein dem Arbeitgeber obliegt und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Versetzung oder gar Annahmeverzugslohn hat.

Worum ging es?

Die Parteien streiten u.a. über die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Kläger ist als Finanzberater mit Kundenkontakt bei einer Bank beschäftigt. Im Oktober 2020 forderte die Bank den Kläger auf, entsprechend den Vorgaben der Bank eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Kläger verweigerte dies unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe und legte ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung vor. Anschließend bot er seine vorübergehende Beschäftigung in einer Filiale an, in deren unmittelbarer Nähe er wohnt. Dort könne er ein Einzelbüro ohne Kontakt zu Kollegen und Kunden über einen Nebeneingang erreichen und die Sanitäranlagen zu Hause nutzen.

Die Bank ging auf dieses Angebot nicht ein und teilte dem Kläger mit, dass derzeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stände, auf dem er ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung tätig werden könne. Da der Kläger daraufhin keine Arbeitsleistung mehr erbringen konnte, stellte die Bank auch die Gehaltszahlungen ein.

Entscheidung des LAG Hamburg

Das ArbG Hamburg stellte sich auf die Seite des Klägers und verurteilte die Bank zur Gehaltszahlung auch für die Zeit, in der der Kläger nicht gearbeitet hat. Das LAG Hamburg hob diese Entscheidung auf und stellte klar: Der Arbeitgeber kommt nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die zu bewirkende Arbeitsleistung auch tatsächlich anbietet.

Das Angebot des Klägers, die Tätigkeit in einer anderen Filiale auszuführen, war jedoch nicht geeignet, den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Die Bank habe zuvor ohne Beanstandung per Direktionsrecht die Arbeitspflicht des Klägers dahingehend konkretisiert, dass der Kläger die Arbeit in einer bestimmten Filiale zu leisten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen habe. Die Anordnung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sei auch vom Direktionsrecht umfasst und aus Gründen des Infektions- und Gesundheitsschutzes angemessen. Das LAG stellt klar, dass das Interesse des Arbeitgebers, den Ausstoß von Aerosolen auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, in der Abwägung dem Interesse des Arbeitnehmers, keine Maske zu tragen, vorgehe.

Auch die Vorlage eines Maskenbefreiungsattestes führte nicht zu einem Ergebnis. Denn die Ausübung des Direktionsrechts und damit die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, die von ihm zunächst wirksam konkretisierte Arbeitspflicht nach den Wünschen oder Belangen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren und den Arbeitgeber nach Belieben in Annahmeverzug bringen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Hamburg ist in einer Linie mit der Entscheidung des LAG Köln und zu begrüßen. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, nicht beschäftigen. Konsequent entscheidet daher auch das LAG Hamburg, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zusteht. Begrüßenswert ist insbesondere auch die Klarstellung, dass die Konkretisierung der zu erbringenden Arbeitsleistung einzig Sache des Arbeitgebers ist. Er hat das Recht zu entscheiden, wie, wann und wo er seine Arbeitnehmer einsetzt. Es besteht kein Grund, hiervon bei Vorlage eines ärztlichen Attestes oder anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen abzuweichen.

Denn: Der Arbeitgeber ist ohnehin gehalten, das Direktionsrecht im Rahmen des billigen Ermessens auszuüben. Aber Achtung: Arbeitgeber können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie es schuldhaft unterlassen, dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte und vertragsmäßige Arbeit zuzuweisen. Arbeitgebern wird daher empfohlen, zu prüfen, ob anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten ohne Maskenverpflichtung in Betracht kommen.

Hasret Seker

Rechtsanwältin

Associate
Hasret Seker berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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