Nach der DSGVO kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kopie der personenbezogenen Daten verlangen, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Arbeitgeber sind. Die Reichweite dieses Anspruchs ist nach wie vor umstritten. Eine Klärung durch das BAG ist bislang nicht erfolgt. Nun hat sich das ArbG Bonn (Urteil vom 16.07.2020 – 3 Ca 2026/19) gegen ein weites Verständnis des Anspruchs ausgesprochen und klargestellt, dass nur die Herausgabe einer Aufstellung der gespeicherten Daten verlangt werden kann.
Was ist passiert?
Gegen den klagenden Arbeitnehmer (Leiter der Rechtsabteilung) stand der Vorwurf im Raum, er habe Betriebsratsmitgliedern unzulässige Vergünstigungen gewährt. Die beklagte Arbeitgeberin leitete daraufhin Untersuchungen ein, im Rahmen derer mehrere Unterlagen mit personenbezogenen Daten des Klägers angefertigt und gespeichert worden sind. Der Arbeitnehmer machte in der Folge den auf die Herausgabe einer Kopie seiner personenbezogenen Daten gerichteten Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend. Dabei verlangte er vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung der Kopien derjenigen Daten, welche im Zusammenhang mit den Untersuchungen sowie mit sonstigen Anschuldigungen zu seiner Person verarbeitet worden sind. Hiervon waren etwa die Dokumentation der Untersuchungsmaßnahmen und -ergebnisse, die Befragungsprotokolle, die Hinweise von Whistleblowern, sowie die ausgewertete E-Mail-Kommunikation betroffen.
Übersicht mit gespeicherten Daten reicht aus!
Das ArbG wies die Klage ab. Es hielt das Begehren des Arbeitnehmers für zu weitreichend und nicht mehr durch Art. 15 Abs. 3 DSGVO gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts beinhaltet der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der verarbeiteten Mitarbeiterdaten leidglich die Übermittlung einer Liste der gespeicherten Daten an den Arbeitnehmer. Der Begriff „Kopie“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei insoweit als ein Exemplar einer Liste von Daten zu verstehen.
Die Begründung des Arbeitsgerichts
Die Gleichsetzung der in Art 15 Abs.3 DSGVO genannten Kopie mit einer Datenübersicht ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem Zusammenspiel der ersten beiden Sätze der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck. Während der erste Satz auf die Zurverfügungstellung einer kostenlosen „Kopie“ der personenbezogenen Daten gerichtet sei, könne der Arbeitgeber für weitere Kopien auf Grundlage des zweiten Satzes ein Entgelt verlangen. Dies werde durch einen Blick auf die im Originaltext der DSGVO verwendeten englischen bzw. französischen Begriffe „Copy“ und „Copie“ deutlich, die jedenfalls auch mit „Exemplar“ übersetzt werden könnten. Aus dem Sinn und Zweck der Norm seien keine Umstände ersichtlich, dass über die Information in Bezug auf das gespeicherte Datum hinaus noch eine Herausgabepflicht von Unterlagen bestehen soll. Damit scheide etwa auch eine Herausgabe von Protokollen über die Aussage von befragten Betriebsratsmitgliedern aus.
Fazit
Das Urteil des ArbG Bonn enthält gute Nachrichten für Arbeitgeber. Es fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, welche zu einem eingeschränkten Verständnis des Art. 15 Abs. 3 DSGVO gelangen (vgl. auch LG Köln v. 18.03.2019 – 26 O 25/18; LG Heidelberg v. 21.02.2020 – 4 O 6/19). Einem weiten Verständnis der Vorschrift wird damit eine eindeutige Absage erteilt. Die Entscheidung steht zudem im Einklang mit der Auffassung deutscher Datenschutzbehörden sowie der Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängervorschrift des Art. 15 DSGVO (vgl. EuGH v. 17.07.2014 – C-141/12 und C-372/12). Arbeitgeber sollten sich daher von weitreichenden Herausgabeanträgen, die von Arbeitnehmern meist im Zuge von Kündigungsschutz- oder Zahlungsklagen gestellt werden, nicht unter Druck setzen lassen. Ausgehend vom Wortlaut des Art 15 Abs. 3 DSGVO, wonach nur eine Kopie der personenbezogenen Daten und nicht auch der betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen herauszugeben sind, können sich Arbeitgeber zunächst mit guten Gründen auf die Zurverfügungstellung einer Datenübersicht beschränken.