Einer Studie der Universität Hamburg aus dem Jahr 2009 zufolge kosteten die Raucherpausen deutsche Unternehmen jährlich mehr als 28 Milliarden Euro. Aktuellere Zahlen liegen bedauerlicherweise nicht vor. Dennoch schaffen Arbeitgeber auch aus finanziellen Gründen in vielen Betrieben vormalige Raucherprivilegien – wie bspw. zusätzliche ggf. sogar bezahlte Raucherpausen – ab. Diese Entscheidungen haben in den letzten Jahren vermehrt die Arbeitsgerichte beschäftigt. Dabei hat sich die Arbeitsgerichtsbarkeit für den Schutz der Nichtraucher stark gemacht.
Die Gerichte mussten sich insbesondere damit beschäftigen, ob Raucher, die in der Vergangenheit ihre Arbeit für Raucherpausen unterbrechen durften, auch künftig für flexibel gewählte Raucherpausen ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen. Weiter wurde darüber gestritten, ob ein Arbeitgeber, der in der Vergangenheit Raucherpausen vergütet hatte, auch künftig hierzu verpflichtet ist.
Arbeitgeber müssen die Räumlichkeiten im Betrieb so einrichten und unterhalten, dass die Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren geschützt sind. Nach der ArbStättV muss der Arbeitgeber weiterhin die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Nichtraucher unter den Arbeitnehmern wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber hierfür ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen
In manchen Betrieben wurden Raucherpausen in der Vergangenheit als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt. Hieran ist der Arbeitgeber allerdings für die Zukunft nicht gebunden (vgl. LAG Nürnberg vom 5. August 2015 – 2 Sa 132/15). Arbeitnehmer können sich für die Fortführung der Praxis für Raucherpausen bezahlt zu werden, nicht auf eine betriebliche Übung berufen. Zunächst liegt schon keine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen vor. Auch wenn der Arbeitgeber keinen Lohnabzug für die Raucherpausen vornahm, geschah dies unabhängig von der jeweiligen Häufigkeit und Länge der Pausen. Daher hat auch jeder rauchende Mitarbeiter unterschiedlich von der Fortzahlung des Entgelts profitiert.
Es fehlte weiter an besonderen Anhaltspunkten für ein Vertrauen darauf, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Auch die offensichtliche Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern stand einem Vertrauen der Raucher auf Beibehaltung der bezahlten Raucherpausen entgegen. Während die Nichtraucher ihre Arbeitsleistung erbrachten, wurden die rauchenden Mitarbeiter für Nichtarbeit bezahlt.
Kein Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen
Der Arbeitgeber kann die Raucher unter den Arbeitnehmern für das Rauchen auch auf die regulären Pausen verweisen (vgl. LAG Düsseldorf vom 19. April 2016 – 14 TaBV 6/16). Er muss den Rauchern keine zusätzlichen Pausen einräumen. So ist ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit, also außerhalb der Pausen, verpflichtet seine Arbeitsleistung zu erbringen. Insoweit sind ihm sämtliche Verhaltensweisen untersagt, welche nicht neben der Arbeit verfolgt werden können, auch wenn diese grundsätzlich der allgemeinen Handlungsfreiheit unterstehen. Der bloße Wunsch, bestimmten Tätigkeiten nachzugehen, deren Ausübung in der Freizeit von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt ist, begründet keinen Anspruch auf Unterbrechung der vertraglich begründeten und gesetzlich bzw. tariflich geregelten Arbeitszeit über die dort festgeschriebenen Unterbrechungen hinaus. Grundlage der insoweit erfolgenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit ist allerdings nicht die betriebliche Pausenregelung als solche, sondern vielmehr der Arbeitsvertrag der jeweiligen Arbeitnehmer selbst. In diesem verpflichten sie sich, innerhalb der Arbeitszeiten die vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsleistungen zu erbringen. Damit verzichten sie für diesen Zeitraum darauf, ihre Handlungen frei bestimmen zu können. Bereits durch die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer für die Arbeitszeit eingeschränkt. Ein Anspruch auf Unterbrechung der Arbeitszeit außerhalb der gesetzlich, tariflich bzw. betrieblich geregelten Pausen lässt sich auch der allgemeinen Handlungsfreiheit der rauchenden Arbeitnehmer nicht entnehmen. Ein solcher Anspruch besteht für das Rauchen ebenso wenig, wie für andere private Verhaltensweisen, mögen sie auch Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer sein.
Fazit
Raucher haben daher weder einen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, noch auf die Gewährung weiterer flexibler unbezahlter Raucherpausen. Arbeitgeber können eine entsprechende Praxis in ihren Betrieben beenden, ohne dass sich die Arbeitnehmer auf eine entgegenstehende betriebliche Übung berufen können.