open search
close
Allgemein Antidiskriminierung Arbeitsvertrag Bewerbung Compliance Einstellung

Never ending story: Arbeitgeber zahlt bei Fehlern im Bewerbungsverfahren

Print Friendly, PDF & Email

Die Rechtsprechung bleibt streng, für Arbeitgeber gilt weiterhin: Höchste Sorgfalt bei Stellenausschreibungen und Durchführung von Bewerbungsverfahren. Denn erneut wurde ein Arbeitgeber abgestraft für Nachlässigkeiten im Bewerbungsverfahren. Das BAG (vom 23. Januar 2020 – 8 AZR 484/18, Pressemitteilung) verpflichtete das beklagte Land NRW kürzlich rechtskräftig zur Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG i. H. v. EUR 3.717,30, da es einen fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Was war geschehen?

Sachverhalt

Der Kläger hatte sich auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst beworben. In seiner Bewerbung wies er auf seine bestehende Behinderung und Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten hin. Er wurde vom beklagten Land jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er klagte und verlangte eine Entschädigung i. H. v. EUR 7.434,39, also drei Monatsgehälter der Stellenbesoldung eines Gerichtsvollziehers. Das beklagte Land verteidigte sich mit dem Vortrag, die Bewerbung sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs nicht in den Geschäftsgang gelangt, sie sei also schlicht übersehen worden. Eine Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung sei daher nicht erfolgt.

Rechtlicher Hintergrund

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese immer nach § 165 S. 3 SGB IX zum Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, stellt dies ein Indiz i. S. v. § 22 AGG dafür dar, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung einer Diskriminierung kann der Arbeitgeber zwar – so jedenfalls die gesetzliche Idee – nach § 22 AGG widerlegen. Die Arbeitsgerichte sind jedoch bis dato streng: Liegen Indizien für eine Diskriminierung erst einmal vor, ist die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in aller Regel erfolgreich.

Entscheidung des BAG

So auch hier: Das BAG sprach dem Kläger eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG i. H. eines Monatsgehalts, also EUR 3.717,30, zu. Die Bewerbung des Klägers war dem beklagten Land unstreitig zugegangen und der Kläger war für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet. Fazit: Das beklagte Land hätte den Kläger zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung begründete das Indiz für die Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Vermutung konnte das beklagte Land auch nicht widerlegen. Das überlaufende E-Mail-Postfach war keine ausreichende Entschuldigung.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten also nach wie vor insbesondere folgendes beherzigen: Sie sollten sich bei der Agentur für Arbeit nach geeigneten schwerbehinderten Bewerbern erkundigen, in Stellenanzeigen freie Positionen geschlechtsneutral ausschreiben und keine Hinweise auf das Alter oder andere geschützte Merkmale gemäß § 1 AGG aufnehmen sowie zuverlässige Bewerbungsabläufe etablieren, beginnend bei der Bearbeitung eingehender Bewerbungen über ein diskriminierungsfreies Führen von Vorstellungsgesprächen bis hin zu einer diskriminierungsfrei formulierten Rückmeldung an die Bewerber.

Dr. Daniela Quink-Hamdan 

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Daniela Quink-Hamdan berät Arbeitgeber vor allem zu Umstruk­tu­rie­run­gen sowie zu Fragen des Betriebs­ver­fas­sungs- und Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­rechts. Im Rahmen der Pro­zess­ver­tre­tung bringt sie ihre Erfah­run­gen als ehemalige Richterin in der Arbeits­ge­richts­bar­keit ein. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".
Verwandte Beiträge
Antidiskriminierung Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Diskriminierung 4.0: Warum auch die Suche nach „Digital Natives“ heikel ist

Aus der Nutzung des Begriffs „Digital Native“ in einer Stellenanzeige kann unter Umständen auf eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters geschlossen werden. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden (Urteil vom 18.1.2024, Az. 8 Ca 191/23). Denn Digital Native meine nach allgemeinem Sprachverständnis eine Person aus einer Generation, die mit digitalen Technologien bzw. in einer digitalen Welt aufgewachsen ist. Der 1972 geborene Kläger war nach Ansicht…
Belgium Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

‘Cumulative’ Maternity Dismissal Compensation

The Antwerp Labour Court recently settled the question of whether compensation for maternity protection and separate compensation for discrimination can both be awarded for the same dismissal under Belgian law. Belgium treats pregnancy/maternity as a protected status. When an employer dismisses an employee who is pregnant or has recently given birth, it must be able to prove that the reasons underlying the dismissal are completely…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung?

Wird ein Arbeitnehmer – z.B. nach Ausspruch einer Kündigung – nicht oder nicht vertragsgemäß beschäftigt, behält er in der Regel seinen Vergütungsanspruch. Doch steht ihm darüber hinaus auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber zu? Das BAG meint: Grundsätzlich ja. Kommt es im Arbeitsverhältnis zum Streit, greifen Arbeitgeber häufig zum Mittel der Freistellung, um einer Störung des Betriebsfriedens durch den Arbeitnehmer entgegenzuwirken. Vor allem…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert