Nach unserem Beitrag zum E-Dienstwagen folgt nun ein Blick auf das Dienstrad, welches eine weitere Alternative zum klassischen Dienstwagen darstellt und den Unternehmen die Möglichkeit gibt, sich als attraktiver Arbeitgeber für eine moderne, nachhaltigkeitsorientierte Arbeitnehmerschaft zu präsentieren. Dabei existieren auch für diese Form der Mobilität bereits verschiedene Förderungen durch den Staat. Nachfolgend dazu ein Überblick über wichtige Punkte aus Arbeitgebersicht.
Welche Arten von Rädern gibt es?
Eine wichtige Frage vorab, welche Räder gibt es? Gemeint sind nicht Fixie, Tourenrad, Hollandrad oder Beachcruiser. Der Gesetzgeber differenziert bei der Förderung zwischen drei Typen. Zunächst zwischen dem klassischen mit Menschenkraft betriebenen Fahrrad und E-Bikes (Fahrräder mit elektronischer Unterstützung). Bei E-Bikes wird nochmals zwischen sogenannte Pedelecs mit einer Geschwindigkeitsunterstützung bis zu 25 km/h und S-Pedelecs mit einer Unterstützung über 25 km/h unterschieden. Durch diese Geschwindigkeit gelten S-Pedelec steuerlich als Kraftfahrzeuge und werden daher wie E-Autos versteuert. Nach Klärung dieser grundlegenden Frage nun zu den weiteren arbeitsrechtlichen Fragen zum Thema Dienstrad.
Wie kann der Arbeitgeber ein Dienstrad bereitstellen?
Aufgrund der steigenden Beliebtheit von Diensträdern gibt es, wie bei Dienstwagen, verschiedene Möglichkeiten der Zurverfügungstellung. Der Arbeitgeber kann das Rad kaufen, leasen oder den Arbeitnehmer beim Kauf finanziell unterstützen, etwa durch die anteilige Übernahme von Raten. Für Leasing-Räder gibt es inzwischen ein großes Angebot; dabei offerieren einige Anbieter – ähnlich wie bei Dienstwagen – Versicherung, Mobilitätsgarantie und Wartung in Form von Komplettpaketen.
Was gilt in steuerrechtlicher Hinsicht?
Die Überlassung eines Dienst(elektro)fahrrads stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar und muss dementsprechend versteuert, d.h. vom Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten hängen davon ab, um welchen Typ Dienstrad es sich handelt und welche Art der Überlassung gewählt wird. Räder mit einer Geschwindigkeitsunterstützung über 25 km/h sind z.B. wie Dienstwagen zu versteuern, allerdings mit einem reduzierten Listenpreis bei der 1 %-Regelung nach § 3 Nr. 37 EStG und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG. Und bei einer Gehaltsumwandlung findet z.B. die reduzierte 1 %-Regelung Anwendung, vergleichbar der Rechtslage bei E-Dienstwagen. Zum Fall des Dienstradsleasings und der Finanzierung mittels Gehaltsumwandlung hat das Arbeitsgericht Osnabrück jüngst entschieden, dass die Leasingraten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht mehr auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 13.11.2019). Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, stets eine eindeutige Überlassungsvereinbarung zu treffen und dabei das AGB-Recht im Blick zu behalten.
Was sollte der Arbeitgeber regeln?
Neben den bereits angesprochenen Punkten ist bei E-Bikes die Frage des Ladens zu klären, vergleichbar bei E-Autos, wobei in den meisten Fällen eine haushaltsübliche Steckdose ausreichend ist und keine gesonderte Ladestation notwendig wird. Nur die Frage, wer für den Stromkosten beim Laden aufkommt, sollte geklärt werden.
Entscheidet man sich gegen ein Komplettpaket, sollten außerdem Versicherungen abgeschlossen werden. Das Fahrrad sollte gegen Diebstahl, Raub und Vandalismus versichert werden. Art und Umfang der Versicherung sind abhängig von der Art der Anschaffung des Fahrrads und dessen Wert; gerade E-Bikes können teuer sein. Ebenfalls können Versicherungen für die Haftung innerhalb des Straßenverkehrs abgeschlossen werden bzw. sollte die Haftung, soweit möglich, mit dem Arbeitnehmer geregelt werden.
Ferner sollte die Wartung der Räder geklärt werden. Die Kosten für die Wartung hängen von der Art der Beschaffung der Räder und dem jeweiligen Anbieter ab. In diesem Zusammenhang ist in einer Richtlinie zu klären, wer für die Verkehrssicherheit des Fahrrads die Verantwortung übernimmt. Gleiches gilt für die Frage, wer bei Missachtung der Verkehrssicherheit etwaige Strafen bzw. Bußgelder übernehmen soll.
Ebenso sollte die Frage einer Helmpflicht geklärt werden. Zwar existiert im deutschen Straßenverkehr eine solche Pflicht bislang nicht. Gegen eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers in der Nutzungsvereinbarung für die Fahrräder bestehen jedoch keine Bedenken. Auch bei einem Komplettpaket im Rahmen eines Leasings inklusive Versicherung und Wartung sollten Regelungen zur Helmpflicht und dem grundlegenden Verhalten im Verkehr getroffen werden.
Praxishinweis
Das Dienstrad, unabhängig davon inwieweit es elektronisch unterstützt wird, kann sich gerade innerhalb der Stadt als eine praktische Alternative zum klassischen „Dienstwagen“ erweisen, der mittlerweile zum Teil auch als „old-fashioned“ gelten dürfte. Dies gilt aber selbstverständlich nicht für alle Unternehmen. Vielfach führt aus betriebspraktischen bzw. organisatorischen Gründen nach wie vor schlicht kein Weg am Dienstwagen (-parkplatz) vorbei. Dennoch mag es auch in diesen Betrieben „Nischen“ geben, wo das Dienstrad „passt“. Dann ist es eine gute Erweiterung im Mobilitätsportfolio des Arbeitgebers. Seine Nutzung sollte dabei stets eindeutig und rechtssicher geregelt werden.