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Fit für 2020 – Wichtige Änderungen für Arbeitgeber

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Auch zu Beginn des Jahres gibt es wieder eine Reihe wichtiger neuer Regelungen. Welche das sind, fassen wir kurz zusammen:

„Mindestlohn“ für Auszubildende

Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) in Kraft getreten. Mit diesem wurde zeitgleich auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geändert. Festgeschrieben ist in diesen nunmehr für alle Berufsausbildungsverträge, die ab 1. Januar 2020 abgeschlossen werden, eine Mindestausbildungsvergütung (MAV). Zudem wurden im Sinne der Vereinheitlichung der Ausbildung international vergleichbare Abschlussbezeichnungen und vielfältigere Möglichkeiten zur Ausbildung in Teilzeit aufgenommen.

Für die Mindestausbildungsvergütung heißt dies – unabhängig von betrieblicher oder außerbetrieblicher Ausbildung –  konkret:

  •    1. Ausbildungsjahr: 515 Euro mit schrittweiser Erhöhung bis 2023 (2021: 550 Euro; 2022: 585 Euro; 2023: 620 Euro)
  •    2. Ausbildungsjahr: Aufschlag von 18 %
  •    3. Ausbildungsjahr: Aufschlag von 35 %
  •    4. Ausbildungsjahr: Aufschlag von 40 %
  •    Danach: Anknüpfung an durchschnittliche Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen (tariflich und individualvertraglich)

Achtung: Gesetzlicher Mindestlohn erhöht sich

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr 9,19 Euro, sondern 9,35 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Datenschutz – unser neuer Wegbegleiter

Auch im Rahmen des Datenschutzes brachte der Jahreswechsel – wie erwartet – Änderungen mit sich. Am 25. November 2019 wurde das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ verkündet. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind dabei insbesondere zwei Punkte hervorzuheben:

  •    Einwilligung per E-Mail: Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten soll im Arbeitsverhältnis zukünftig „schriftlich oder elektronisch“ erteilt werden können (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG), also auch per E-Mail möglich sein. Damit hat sich endgültig der Streit erledigt, ob die Schriftform den Regelfall darstellen soll und nur in Ausnahmefällen auf die E-Mail zurückgegriffen werden darf
  •    Erhöhung Schwellenwert Datenschutzbeauftragter: Die Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wird von 10 auf 20 Personen erhöht, sodass ein Großteil der Handwerksbetriebe und Vereine künftig keinen Datenschutzbeauftragten stellen müssen

Arbeitszeiterfassung 4.0

Mit Urteil vom 14. Mai 2019 hatte der EuGH (Rs. C-55/18) entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, welches die Arbeitszeit und ihre Pausen vollständig aufzeichnet. Mit welchen Maßnahmen das Urteil umgesetzt werden soll, ist bisher nicht konkret absehbar. Dennoch sollten Arbeitgeber – insbesondere, wenn sie bisher keine Vorkehrungen für eine „Arbeitszeiterfassung 4.0“ getroffen haben –  ein besonderes Augenmerk auf eine zeitnahe Umsetzung legen.

Sind Sie bereits gerüstet? Weiterführende Informationen zum Thema Arbeitszeiterfassung durch unsere KLIEMT.Ideenschmiede finden sie hier.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III)

Mit Spannung zu erwarten bleiben auch die Änderungen im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III). So wurde zum Jahreswechsel bereits die Textform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eingeführt, die somit nunmehr per E-Mail möglich ist.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 soll zudem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digitalisiert werden. Dies wird unter anderem dazu führen, dass die Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage der AU-Bescheinigung entfallen wird und sich dieser lediglich krank melden muss beim Arbeitgeber.

Antragsnachweis A1-Bescheinigungen

Sollen Mitarbeiter in einen Mitgliedstaat der EU, in einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz entsendet werden, muss eine sog. A1-Bescheinigung beantragt werden.

Da die Beantragung – z.B. im Rahmen von Geschäftsreisen – häufig kurzfristig erfolgen muss, gibt es nunmehr die Möglichkeit, nach elektronischer Stellung des Antrages einen vom Entgeltabrechnungsprogramm erstellten Antragsnachweis zu erhalten. Hiermit wird es dem Arbeitgeber künftig leichter gelingen, die Antragstellung vor Beginn der Auslandstätigkeit nachweisen zu können.

Mehr zu den Leitlinien der A1-Bescheinigung bei Geschäftsreisen finden Sie hier.

Ferdinand Groß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Ferdinand Groß berät Unternehmen insbesondere im Betriebsverfassungsrecht und begleitet bei Restrukturierungen, Fremdpersonaleinsatz und der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Vertretung von Unternehmen in Einigungsstellenverfahren und arbeitsgerichtlichen Prozessen. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".
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