Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Mobilitätswende mit der Förderung von elektrisch betriebenen Dienstwagen befasst und bietet derzeit bereits verschiedene Förderungsmöglichkeiten und Vergünstigungen an.
„Eine zeitgemäße Mobilität muss sich am Ziel orientieren, die Umweltbelastung nachhaltig zu reduzieren, sowie den enormen Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung unter anderem bestrebt, eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern. Dabei bildet die Elektromobilität einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung.“ (Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.11.2019)
Mit dieser schlagkräftigen Aussage hat die Bundesregierung nunmehr die Erweiterung der Förderung angekündigt, welche im Rahmen des Gesetzentwurfes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität sowie von E-Dienstwagen (Referentenentwurf vom 08.05.2019) realisiert werden soll. In unserem Beitrag wollen wir sowohl die derzeitige als auch die vorgesehene Förderung darstellen, sowie die Besonderheiten beim Einsatz von E-Dienstwagen beleuchten.
E-Dienstwagen: welche Fahrzeuge fallen unter die Regelung?
Der Gesetzgeber definiert das E-Auto im Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Nach § 2 EmoG fallen neben reinen Batterieelektrofahrzeugen auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge in den Anwendungsbereich des EmoG. Diese Regelungen finden derzeit bereits Anwendung.
Im neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen E-Fahrzeuge spezifischer definiert werden. Geplant ist, stufenweise nur noch bestimmte E-Fahrzeuge zu fördern. Von 2022 bis 2024 sollen nur E-Autos und von außen aufladbare Hybridfahrzeuge begünstigt werden, die eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 Kilometern oder einen CO2-Ausstoß von maximalen 50 g/km haben. Ab 2025 soll dieser Wert auf eine Mindestreichweite von 80 Kilometern steigen. Insgesamt soll die Förderung nicht, wie derzeit vorgesehen, 2021, sondern erst 2030 enden. Dieser Umstand soll vor allem der Planungssicherheit dienen.
Welche steuerlichen Vorteile gibt es beim E-Dienstwagen?
Die derzeitige Regelung in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG sieht vor, dass bei der Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen oder von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur die Hälfte des Listenpreises bei der 1% – Regelung als geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens angesetzt wird. Bei Bestandsfahrzeugen (Kauf nach dem 31.12.2013) kann der zur Besteuerung herangezogene Listenpreis je nach Batteriekapazität gesenkt werden.
Neben der Verlängerung der steuerlichen Vergünstigung bis 2030 sieht der neue Gesetzentwurf vor, dass es bei rein elektrischen Lieferfahrzeugen von 2020 bis 2030 Möglichkeiten zur Sonderabschreibung geben soll.
Ladestationen und Ladestrom werden zusätzlich begünstigt
Neben dem Fahrzeug selbst ist auch das Laden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich vergünstigt. Das kostenfreie oder verbilligte Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, gem. § 3 Nr. 46 EStG. Bei der Anwendung der 1 %-Methode kann der Ladestrom wie Treibstoff als Pauschale geltend gemacht werden.
Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass diese voll versteuert werden müssen. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden.
Der Anreiz der steuerlichen Vorteile sollte jedoch unter keinen Umständen dazu führen, dass das Laden der Fahrzeuge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht geregelt wird. Dies vor allem deswegen, weil es derzeit noch keine einheitlichen Ladesysteme gibt.
Was muss bei der Überlassung von E-Autos an Arbeitnehmer beachtet werden?
Grundsätzlich sind die gleichen Regelungen wie bei Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren zu treffen. Ein paar Besonderheiten gibt es jedoch zu beachten.
Wichtige Punkte sind das bereits angesprochene Laden der Fahrzeuge sowie die dafür notwendigen Ladestationen. Es muss geklärt werden, ob die Ladestation direkt vom Arbeitgeber oder durch einen Dritten betrieben wird. Zudem müssen Regelungen darüber getroffen werden, wo der Arbeitnehmer laden darf: ob ausschließlich beim Arbeitgeber, zu Hause oder auch unterwegs. Lädt der Arbeitnehmer Zuhause oder unterwegs, ist zu klären, wer für die Stromkosten aufkommt. Insbesondere beim Laden Zuhause muss dem Arbeitnehmer ggf. eine Ladestation bereitgestellt werden. Hinzu kommen Pauschalen für die Kosten des Ladens unterwegs oder beim Arbeitnehmer; vergleichbar mit Tankkarten oder Zuschüssen für Benzinkosten. Es gibt viele Optionen, die je nach beabsichtigtem Einsatz des Fahrzeuges zur Anwendung kommen können.
Für deren Wartung gibt es derzeit noch kein flächendeckendes Netz an Werkstätten. Auch TÜV Abnahmestellen haben im Bereich E-Mobilität noch Nachholbedarf. Denn obwohl der Wartungsbedarf insgesamt wohl geringer ist, müssen auch E-Autos zum TÜV.
Neben diesen eher praktischen Fragen sollte ebenfalls, zumindest derzeit noch, darüber nachgedacht werden, was passiert, wenn „der Saft ausgeht“ und keine Tankstelle in der Nähe ist. In diesem Zusammenhang ist auch über Regelungen für die (Arbeits-) Zeit während des Ladens nachzudenken, etwa bei einen Außendienstmitarbeiter, der auf einer längeren Fahrt „mal eben“ aufladen muss. Je nach Ladesystem kann ein solcher Vorgang auch mehrere Stunden dauern.
Praxishinweis
Ob ein Elektroauto oder ein Hybridfahrzeug als Dienstwagen in Frage kommt, hängt vom Einsatzgebiet ab. Gerade reine Elektroautos sind derzeit (noch) von der Reichweite und Ladezeit her eingeschränkt – Hybridfahrzeuge hingegen nicht. Diese werden jedoch nur unter bestimmten Umständen gefördert bzw. begünstigt. Beide Fahrzeugtypen können aufgrund der Vergünstigungen reizvoll für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein, für beide Parteien kommen die Vorteile indes nur bei einer guten Regelung über die Nutzung zur Geltung. Positiver „Nebeneffekt“ in jedem Fall: das Arbeitsverhältnis wandelt sich praktisch zum gelebten Klimaschutz.