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Arbeitnehmerbegriff

Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung – ein schmaler Grat

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Wird ein Erwerbstätiger von den Vertragsparteien als selbständiger Unternehmer behandelt, ist die Rechtsbeziehung aufgrund der tatsächlichen Umstände jedoch als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, spricht man von Scheinselbständigkeit. Diese ist für Arbeitgeber mit hohen Risiken behaftet. Die fehlerhafte Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses kann zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in beträchtlicher Höhe führen. Darüber hinaus droht den im Unternehmen handelnden Personen die Strafbarkeit wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge. Umso unbefriedigender ist es, dass in der Praxis oft Nuancen über Selbständigkeit und abhängige Beschäftigung entscheiden und eine rechtssichere Einordnung nur schwer gelingt. Wie schmal der Grat zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung ist, zeigt auch eine jüngst ergangene Entscheidung des LSG Saarland (Urt.v. 30. März 2017 – L 1 R 122/15), die die Beurteilung der Tätigkeit einer Betriebsärztin zum Gegenstand hatte.


Selbständigkeit vs. abhängige Beschäftigung

Für die Abgrenzung von Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung gelten in den relevanten Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht im Wesentlichen dieselben Grundsätze, wenngleich mit geringfügigen Modifikationen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Beschäftigtenstatus eines Erwerbstätigen ist nach der Rechtsprechung der in den jeweiligen Rechtsgebieten zuständigen obersten Bundesgerichte der „Grad der persönlichen Abhängigkeit“ des Auftragnehmers von seinem Auftraggeber. Dieser ist anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es ist eine Gewichtung und Abwägung aller für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien vorzunehmen. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind beispielsweise Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Nutzung vom Auftraggeber gestellter Arbeitsmittel. Typisch für eine selbständige Tätigkeit sind hingegen das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Indizienlage im konkreten Fall

Das LSG Saarland hatte über den Beschäftigungsstatus einer approbierten Ärztin zu entscheiden, die in ihrer Nebentätigkeit für ihren Auftraggeber betriebsärztliche Tätigkeiten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erbrachte. Der Einsatz der Klägerin bei den Kunden des Auftraggebers erfolgte nach einvernehmlicher Absprache mit dem Auftraggeber. Vertraglich vereinbarte Sprechzeiten bestanden nicht. Aufträge konnte die Klägerin ablehnen. Arbeitsort und Inanspruchnahme der Räumlichkeiten in den betriebsärztlich zu betreuenden Betrieben waren durch die arbeitsmedizinische Praxis begründet. Nichtärztliches Personal, notwendiges Inventar und die medizinische Ausstattung wurden vom zu betreuenden Unternehmen, Arbeitsbekleidung und medizinische Untersuchungsinstrumente von der Klägerin gestellt. Weisungen in fachlicher Hinsicht erhielt die Klägerin nicht. Die Klägerin nahm weder an Teambesprechungen noch betrieblichen Veranstaltungen teil. Das Honorar betrug EUR 60,00 (netto, ggf. zzgl. Mwst.) pro geleistete Zeitstunde. Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt erhielt die Klägerin nicht. Steuern und Sozialabgaben führte die Klägerin selbst ab.

Die Entscheidung des LSG Saarland

Anders als noch die Vorinstanz ging das LSG Saarland davon aus, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Betriebsärztin in abhängiger Beschäftigung ausübte. Den für eine Selbständigkeit sprechenden Indizien, wie der fehlenden fachlichen Weisungsgebundenheit, der Freiräume hinsichtlich Beginn und Dauer der Tätigkeit, die Anschaffung eigener Arbeitsmittel sowie das Recht, Aufträge abzulehnen, maß das LSG im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nur untergeordnete Bedeutung zu. Die fachliche Weisungsfreiheit sei hochqualifizierten Tätigkeiten, wie sie die Klägerin als Betriebsärztin ausübe, immanent. Selbständige Tätigkeit manifestiere sich in diesem Fall daher allein in der Möglichkeit, durch eingeräumte Freiräume die Verdienstchancen zu steigern. Diese Möglichkeit habe für die Klägerin nicht bestanden. Die Vergütung wurde nach Arbeitsleistung gezahlt, wobei ihr Auftraggeber ihr die Einsatzmöglichkeit als Betriebsärztin verschafft habe. Eine Möglichkeit der Klägerin, ihre Verdienstchancen zu verbessern, bestand somit nicht. Zudem habe die Klägerin kein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko getragen. Aufgrund der vereinbarten Stundenvergütung bestand für sie kein Verlustrisiko. Auch verfügte sie nicht über eine eigene Betriebsstätte und erhielt erforderliche Arbeitsmittel und Personal im eingesetzten Betrieb. Der angeschaffte Laptop, Drucker und ein qualitativ hochwertiges Stethoskop fielen nicht ins Gewicht, da die Gegenstände auch nach Beendigung der Tätigkeit noch von Nutzen seien. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin Aufträge hätte ablehnen können, lasse ein Unternehmerrisiko nicht erkennen. Die Situation stelle sich nicht anders da als bei Teilzeitbeschäftigten. Insgesamt sprächen daher die Umstände des Falles gegen eine selbständige Tätigkeit.

Fazit und Praxisempfehlung

Die korrekte Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses stellt sich für Arbeitgeber als echte Herausforderung dar. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, da die typusbildenden Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung im Rahmen der erforderlichen Einzelabwägung je nach Berufsgruppe und Arbeitsform unterschiedlich zu gewichten sein können. Das Risiko einer Fehleinschätzung ist vorprogrammiert. In Grenzfällen in der Grauzone zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit ist Arbeitgebern daher zu empfehlen, das von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführte Clearingstellenverfahren zu durchlaufen, um so Rechtssicherheit bezüglich der Sozialversicherungspflicht zu erlangen. Mit Blick auf die ordnungsgemäße lohnsteuerrechtliche Handhabung der Rechtbeziehung kann beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine entsprechende Anfrage gestellt werden.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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