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Arbeitnehmerüberlassung

Die AÜG-Reform: Was müssen Entleiher beachten?

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AÜG

Zum 1. April 2017 wird alles anders bei der Arbeitnehmerüberlassung. So oder so ähnlich wird die AÜG-Reform wahrgenommen. Der „durchschnittliche Entleiher“ fragt sich jedoch: Welche Änderungen sind für „mein Unternehmen“ konkret relevant? Wir stellen die wichtigsten Aspekte vor, auf die Entleiher – und zwar ab sofort – achten sollten.

Wirklich, ab sofort beachten?

Nicht selten haben Entleiher die Wahrnehmung, dass alles Notwendige noch nach Inkrafttreten der AÜG-Reform veranlasst werden kann. Daraus kann jedoch ein „zu spät“ werden. Denn für einige Änderungen hat der Gesetzgeber keine Übergangsfristen vorgesehen.

Daher gilt: Entleiher sollten spätestens jetzt sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge prüfen und – falls Anpassungsbedarf festgestellt wird – gemeinsam mit dem Verleiher Anpassungen an die Vorgaben der AÜG-Reform angehen. Zudem sollten Entleiher den Neuabschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen und ihr AÜG-Compliance-Audit an den Vorgaben der AÜG-Reform ausrichten.

Aber rechtlich „sauber sein“ kostet Geld

Das mag man als Entleiher so sehen. Angesichts der wirtschaftlichen Risiken (zusätzliche ungewollte Dauerbelegschaft durch fingierte Arbeitsverhältnisse, Bußgelder, „Schmuddel-Image“ bei Verstößen) gilt auch hier die Devise:

„If you think compliance is expensive, try non compliance.”

Hinzu kommt: Entleiher sind bei Verhandlungen von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen – ungeachtet ihrer Marktmacht und der Finesse der jeweiligen Einkaufsabteilung – professionellen Verleihern regelmäßig unterlegen. Dies folgt bereits daraus, dass Verleiher das AÜG mit seinen zahlreichen Änderungen seit Jahren „leben“ und die wirtschaftlichen Risikobereiche kennen. Dies gilt auch für die neue AÜG-Reform. Diese wurde insbesondere durch die Fachverbände in ihren jeweiligen Nuancierungen eng begleitet und diese halten zahlreiche „Tipps und Tricks“ für ihre Mitglieder bereit.

Können wir auch Geld sparen?

Neben Reduzierung von rechtlichen Risiken und wirtschaftlichen Nachteilen bietet die AÜG-Reform Verleihern die Möglichkeit, Einsparpotentiale zu generieren. Eine Möglichkeit ist, anlässlich der AÜG-Reform die (bisherigen) Kernkonditionen einer Arbeitnehmerüberlassung neu auszuhandeln. Eine weitere Möglichkeit ist die partielle Neuverteilung der arbeitsrechtlichen Risiken. Sie kann von Entleihern als Verhandlungsmasse genutzt werden, um mittelbar die Kernkonditionen zu verbessern.

Wo besteht insbesondere Handlungsbedarf für Entleiher?

Ausgewählte Handlungsfelder sind aus Sicht der Entleiher Folgende:

  • Transparenz- und Konkretisierungspflichten im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
  • Höchstüberlassungsdauer

Müssen wir Equal Pay auch im Blick behalten?

Zwar bringt die AÜG-Reform über die genannten Aspekte hinaus bekanntlich noch weitere teils erhebliche Änderungen mit sich. Diese treffen aber in erster Linie nicht die Entleiher, sondern die Verleiher bzw. die zuständigen Tarifvertragsparteien. Dies gilt etwa für den Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung entsprechend der Stammbelegschaft (Equal Pay). Bei Nichtbeachtung hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der Lohndifferenz „bloß“ gegenüber dem Verleiher. Dennoch sollten Entleiher auch insoweit aufpassen, dass Verleiher nicht Risiken auf sie abwälzen. Besonders tückisch kann dies u. a. bei der Feststellung der relevanten Vergleichsentgelte werden. Hier lohnt auch für Entleiher ein Blick in die regelmäßig vom Verleiher vorgesehene Haftungsverteilung.

Und was ist mit dem Verbot des Kettenverleihs?

Ab 1. April ist im AÜG nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zu dem „unmittelbaren“ Verleiher haben muss. Ein Kettenverleih über mehrere Stationen wird damit also verboten. Dies war bislang schon die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Deshalb dürfte das Verbot des Kettenverleihs in „sauber ausgearbeiteten“ Arbeitnehmerüberlassungsverträgen auch bereits seinen Niederschlag gefunden haben und Verleiher zu entsprechenden Zusicherungen verpflichtet worden sein. Sollte das jedoch nicht der Fall sein, besteht aus Sicht der Entleiher auch in diesem Punkt (Nach-)Verhandlungsbedarf. Denn nun sieht das AÜG für einen Verstoß gegen das Verbot des Kettenverleihs (auch) für Entleiher eine Geldbuße von bis zu EUR 30.000 vor.

Fazit  

Die AÜG-Reform bietet für Entleiher Risiken und Chancen. Bei umsichtiger Planung lassen sich daraus durch Entleiher wirtschaftliche Vorteile generieren.

Mehr zum Thema AÜG-Reform finden Sie in den Beiträgen von Dr. Philipp Wiesenecker: „Update Zeitarbeit: AÜG-Reform passiert Bundesrat“.

Dr. Markus Janko 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Markus Janko berät Arbeitgeber ins­be­son­dere bei Umstruk­tu­rie­run­gen, Unter­neh­mens­käu­fen und Due Diligence-Prozessen. Besondere Expertise besitzt er in der Unterstützung inter­na­tio­na­ler Konzerne, dem Einsatz von Trans­fer­ge­sell­schaf­ten und im Insol­venz­ar­beits­recht. Hier zeichnet er sich durch die Beratung namhafter Insol­venz­ver­wal­ter in großen Insol­venz­ver­fah­ren sowie von Unter­neh­men bei Unter­neh­mens­käu­fen aus der Insolvenz und der arbeits­recht­li­chen Sanierung in Schutz­schirm­ver­fah­ren aus. Er ist Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung und Mitbestimmung“.
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