open search
close
Aufsichtsratberatung Neueste Beiträge

Freiwillige Berichte des Aufsichtsrats – geht freiwillig mehr?

Print Friendly, PDF & Email

Die Pflichten des Aufsichtsrats sind grundsätzlich gesetzlich manifestiert, jedoch stehen diese im Wandel der Zeit. Derzeit steigen sowohl Forderungen als auch Empfehlungen – sowohl von Gesellschaftern, Investoren als auch der Öffentlichkeit – dahingehend, was auf freiwilliger Basis etwa in die Berichte des Aufsichtsrates aufgenommen werden sollte. Ziel ist es zumeist, mehr Transparenz und Nachhaltigkeit zu schaffen. Auch der gesellschaftliche Wandel spielt dabei eine Rolle, zum Beispiel im Hinblick auf den Frauenanteil in Gremien und dessen Steigerung sowie bezüglich ESG-Themen, etwa im Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz. Damit Aufsichtsratsmitglieder ihren Verpflichtungen rechtssicher nachkommen können, müssen sie sich regelmäßig in verschiedenen Bereichen fortbilden und können so Vorbild für das Unternehmen sein. Denn die Anforderungen an die Professionalisierung haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.

Gesetzliche Kontrollpflichten des Aufsichtsrats

171 Abs. 2 AktG bestimmt recht kurz, welche Berichte durch den Aufsichtsrat zu prüfen sind und wozu er Stellung zu nehmen hat. Demgemäß muss der Aufsichtsrat

  • den Jahresabschluss,
  • den Lagebericht,
  • nicht finanzielle Erklärungen/Berichte,
  • Konzernabschlüsse/Konzernlageberichte und
  • nicht finanzielle Konzernerklärungen/Berichte

prüfen. Das Gesetz enthält keine darüberhinausgehenden Pflichten, jedoch zeichnen sich aus der Rechtsprechung weitere Anforderungen ab. Ein weiterer Ansatzpunkt kann der der Deutsche Corporate Governments Kodex sein.

Berichte im Zusammenhang mit dem Deutsche Corporate Governments Kodex

Der Deutsche Corporate Governments Kodex enthält Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen für Vorstände und Aufsichtsräte, die dazu beitragen sollen, dass die Gesellschaft im Unternehmensinteresse geführt wird. Die Bindung an diesen Kodex ist freiwillig und kann durch Externe nicht erzwungen werden. Der Deutsche Corporate Governments Kodex kann jedoch als Grundlage für die Erstellung eines unternehmenseigenen Kodex genutzt werden.

Über die gesetzlichen Regelungen hinaus enthält der Deutsche Corporate Governments Kodex auch Vorschläge für Berichte des Aufsichtsrates über seine eigenen Tätigkeiten. Sollte ein Unternehmen sich an den Deutsche Corporate Governments Kodex binden, ist ein Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, diese Berichte abzugeben, wobei im Bericht

  • die Beteiligung der einzelnen Mitglieder an Sitzungen des Aufsichtsrats oder an Ausschüssen (D.7),
  • Fortbildungen bei der Amtseinführung sowie der Fort- und Ausbildungsnachweis von Mitgliedern des Aufsichtsrats (D.11),
  • Meldungen von Aufsichtsratsmitgliedern über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung (E.1)

festgehalten werden sollen. Durch diese weitergehenden Berichtspflichten soll die Tätigkeit des Aufsichtsrates transparenter gemacht und Compliance Aspekten Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sind die weiteren Entwicklungen im Bereich ESG auf nationaler und europäischer Ebene zu berücksichtigen. Unternehmen können dabei die freiwillige Berichterstattung durch den Aufsichtsrat als Alleinstellungsmerkmal nutzen und Transparenz gegenüber den Aktionären schaffen, was zu den Hauptaufgaben des Aufsichtsrates gehört.

Berichte im Sinne des Corporate Governments Reporting

Der Arbeitskreis der Schmalbach Gesellschaft zum Thema Corporate Governments Reporting hat sich umfassend mit der Frage zusätzlicher freiwilliger Aufsichtsratsberichte befasst mit dem Ziel der Schaffung höherer Transparenz sowie der Abwendung von Schäden von der Gesellschaft. Insbesondere führt er dabei folgende Aspekte an:

  • eine genaue Beschreibung der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats und Vorstands,
  • Aussagen zu einem Vergütungssystem nach § 162 AktG und dessen Änderungen,
  • personelle Veränderungen im Aufsichtsrat wie im Vorstand,
  • Investorendialoge mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
  • Ausführungen zu zustimmungspflichtigen Geschäften,
  • Informationen zum Prozess der Besetzung des Vorstandes sowie
  • Nachfolgeplanungen und auch Diversität.

Diese Vorschläge sind weder zwingend noch rechtlich durchsetzbar. Sie könnten jedoch auf freiwilliger Basis eingeführt werden und im Sinne einer Selbstverpflichtung zur Anwendung kommen. Zudem dürften diese Berichte nicht zuletzt sowohl im Sinne einer ESG-Strategie als auch für Investoren von Bedeutung sein. Ein entsprechendes Berichterstattungskonzept des Aufsichtsrates kann mithin einen aus Sicht des Unternehmens wertsteigernden Effekt haben.

Ausblick

Eine transparente Darstellung der Arbeit von Aufsichtsräten dürfte in Zukunft immer wichtiger für Unternehmen werden. Der Bericht des Aufsichtsrates hat in der Praxis bereits zunehmend an Bedeutung gewonnen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Nachhaltigkeitsaspekte immer mehr zu zentralen Parametern in der Unternehmensberichterstattung werden. Dabei geben der Deutsche Corporate Governments Kodex und das Corporate Governments Reporting Ideen für mögliche Berichte und aufzubereitende Informationen. Neben der Transparenz der eigenen Arbeit sollten auch Themen aus dem Bereich ESG berücksichtigt werden. Das öffentliche Interesse in diesem Bereich ist groß und Unternehmen werden mehr und mehr zu Diversität in Aufsichtsräten und Vorständen verpflichtet.

Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung von Katja Wernecke (Referendarin im Berliner Büro) entstanden.

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Jakob Friedrich Krüger

Rechtsanwalt

Counsel
Jakob F. Krüger berät nationale und internationale Unternehmen. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Vorbereitung von Kündigungen und anschließender Prozessführung. Zudem berät er Mandanten in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie zu Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Jakob F. Krüger ist ein aktives Mitglied der International Practice Group für Data Privacy bei Ius Laboris, dem Zusammenschluss der international führenden Arbeitsrechtskanzleien, und berät häufig an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Datenschutz, z.B. bei der Einführung von IT-Systemen. Aufgrund dieser Expertise ist er Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung von Unternehmen“. Ferner unterstützt er die Entwicklung von Legal Tech Anwendungen als Mitglied des Innovation Teams.
Verwandte Beiträge
Neueste Beiträge Vergütung

Entgelttransparenzrichtlinie: Sie müssen sich vorbereiten – wir sagen Ihnen, wie.

Auch wenn die (bereinigte) Entgeltdifferenz zwischen Frauen und Männern je nach EU-Mitgliedsstaat unterschiedlich ausfällt (Deutschland 2022: 7%): Einigkeit besteht darin, dass sie zu hoch ist. Die EU beabsichtigt, dieses Gefälle mit der neuen Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970/EU) zu nivellieren. Zwar muss Deutschland die Richtlinie erst bis 2026 umsetzen. Unternehmen können sich aber wegen der erheblichen Umwälzungen für nahezu jedes Entgeltsystem nicht zurücklehnen, sondern müssen bereits jetzt konkrete…
ESG Internationales Arbeitsrecht Neueste Beiträge

Update Nachhaltigkeits-
berichterstattung: CSRD nun auch in Deutschland

Gut eineinhalb Jahre hat es gedauert, nun wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) für ein deutsches Umsetzungsgesetz der europäischen CSRD-Richtlinie (CSRD) am 22. März 2024 veröffentlicht. In diesem setzt das BMJ die Richtlinie im Wesentlichen 1:1 um. Doch was bedeutet das für in Deutschland ansässige Unternehmen? Die deutsche Umsetzung der CSRD Hinter dem Akronym „CSRD“ steckt die als „Corporate Social Responsibility Directive“ benannte…
ESG Internationales Arbeitsrecht Neueste Beiträge

Update CSDDD: Die europäische Lieferkettenrichtlinie kommt

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 15.03.2024 der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt, die Unternehmen verpflichtet, ihre Lieferketten auf nachhaltige Umwelt- und Arbeitspraktiken zu überprüfen. Nachdem die Abstimmung zuletzt mehrfach verschoben wurde, kam doch noch eine Einigung auf den Kompromissvorschlag der belgischen Ratspräsidentschaft zustande, welcher einen reduzierten Anwendungsbereich und eine gestaffelte Umsetzung vorsieht. Um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, wird Deutschland vermutlich Anpassungen beim…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.