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BAG: Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes auf GmbH-Fremdgeschäftsführer

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Die nationale Rechtsprechung nimmt immer öfter für Fremdgeschäftsführer einer GmbH den Status eines Arbeitnehmers an. So hatte der BGH im März 2019 entschieden, dass ein GmbH-Fremdgeschäftsführer in Bezug auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitnehmer sein kann. Über die hierzu ergangene Entscheidung des BGH haben wir bereits in unserem Blog berichtet. In einem aktuellen Urteil vom 25. Juli 2023 hat sich das BAG dieser Sichtweise angeschlossen und den Status des GmbH-Fremdgeschäftsführers als Arbeitnehmer nunmehr im Kontext des Urlaubsrechts bejaht (BAG vom 25. Juli 2023 – 9 AZR 43/22).

Worum ging es?

Die Klägerin war zunächst als Arbeitnehmerin und ab 2012 als Geschäftsführerin bei der Beklagten tätig. Die Geschäftsführung legte ihre Arbeitszeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr fest. Vormittags musste die Klägerin am Telefon eine sog. „Kaltakquise“ durchführen, am Nachmittag hatte sie in eigener Initiative Leistungen anzubieten und wurde im Außendienst, zu Kundenbesuchen und mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben eingesetzt. Wöchentlich hatte sie 40 Telefonate und 20 Besuche nachzuweisen. Nach sechsjähriger Betriebszugehörigkeit sah der Dienstvertrag einen Jahresurlaub von 33 Tagen vor, den die Klägerin bei der Beklagten beantragen musste. Im Jahr 2019 nahm die Klägerin elf Tage, im Jahr 2020 keinen Urlaub in Anspruch. Als das Vertragsverhältnis durch Kündigung der Klägerin zum 30. Juni 2020 endete, wollte die Klägerin ihre nicht genommenen Urlaubstage von 38,5 in Höhe von EUR 11.294,36 abgegolten haben.

Entscheidung des BAG

Sowohl das LAG Hamm als auch das BAG entschieden, dass der Klägerin nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 11.294,36 zustehe. Die Klägerin wurde trotz ihrer Stellung als Geschäftsführerin nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff als Arbeitnehmerin im Sinne des BUrlG eingeordnet, so dass die Regelungen des BUrlG auf sie Anwendung fanden.

Europäische Richtlinie

Das BAG führte aus, dass sich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die GmbH-Fremdgeschäftsführerin unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebe. Die Ableitung erfolge aufgrund einer konformen Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, insbesondere des Artikel 7 (Jahresurlaub). Diese Konsequenz gelte unabhängig davon, ob ein GmbH-Fremdgeschäftsführer nach nationalem Recht als Arbeitnehmer betrachtet werde. In der Begründung hebt das BAG insbesondere die Umsetzung des BUrlG nach den Vorgaben des Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG hervor. Wenn – wie vorliegend mit Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG – eine unionsrechtliche Regelung angewandt und in nationales Recht richtlinienkonform umgesetzt oder ausgelegt werden muss, sei der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich.

Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

Nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ist Arbeitnehmer derjenige, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses sei die weisungsabhängige Leistungserbringung, für die als Gegenleistung eine Vergütung gezahlt werde. Auch das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft könne nach der europäischen Rechtsprechung Arbeitnehmer sein. Die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts hänge von den Bedingungen seiner Bestellung, den übertragenen Aufgaben, dem Rahmen der Aufgabenerfüllung, den Befugnissen, der Kontrolle innerhalb der Gesellschaft und den Abberufungsumständen ab. In die Gesamtwürdigung der Umstände sei ferner einzubeziehen, in welchem Umfang der geschäftsführende Gesellschafter über seine Anteile an der Willensbildung der Gesellschaft teilhabe.

Auswirkungen und Ausblick

Die Entscheidung des BAG ist mit Blick darauf, dass das BUrlG auf Artikel 7 der Richtlinie 2003/88 EG beruht und daher der weitere, unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgebend ist, konsequent. Das Urteil lässt aber Folgefragen offen. Bedeutet etwa die Anwendbarkeit des BUrlG, dass auch sämtliche Rechtsprechung zum BUrlG auf den GmbH-Fremdgeschäftsführer Anwendung findet? Eine konsequente Fortführung dieser Überlegung würde bedeuten, dass der Geschäftsführer auch auf seine bestehenden, offenen Urlaubstage und den möglichen Verfall der Urlaubstage hingewiesen werden müsste. Die Herausforderung besteht dann darin, dass der Geschäftsführer, der grundsätzlich die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wahrnimmt, diese Verpflichtung sich selbst gegenüber nicht erfüllen kann. Wäre dann hierfür die Gesellschafterversammlung als Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG zuständig oder gilt die Hinweispflicht nicht für Geschäftsführer? Das Urteil verdeutlicht die Schwierigkeiten, die sich bei Einordnung eines GmbH-Fremdgeschäftsführers als Arbeitnehmer aufgrund des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs ergeben können.

Dieser Beitrag ist mit der freundlichen Unterstützung von Jana Katharina Springer, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Düsseldorfer Büro, entstanden.

Dr. Alexa Paehler, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Alexa Paehler berät Arbeitgeber schwerpunktmäßig bei Kün­di­gungs­rechts­strei­tig­kei­ten, zu Organverhältnissen (Geschäfts­füh­rer/Vorstände), kollektivarbeits­recht­li­chen Fragen sowie zu Unter­neh­mens­käufen.
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