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Zustellung, aber wohin? – Kündigungszustellung an Arbeitnehmer im Ausland

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Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen, gibt es zahlreiche Fallstricke, die der Arbeitgeber vermeiden sollte. Einer davon ist die sichere und wirksame Zustellung des Kündigungsschreibens. Hiervon hängt beispielsweise der tatsächliche Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ab, da der Zugang der Kündigungserklärung erst die Kündigungsfrist in Gang setzt. Besonders komplex wird die Zustellung, wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält.

Arbeitnehmer im Ausland: Zustellung an die bisherige Wohnanschrift in Deutschland?

Solange der Arbeitnehmer eine Wohnanschrift mit Zugangsvorrichtung (z.B. Briefkasten) im Inland vorhält, kann der Arbeitgeber die Kündigung an dieser Adresse zustellen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zustellung im Ausland aufhält und seinen Briefkasten nicht persönlich leeren kann. Es ist Sache des Arbeitnehmers als Empfänger, die notwendigen Vorkehrungen zur Weiterleitung seiner Post zu treffen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auch nicht per Telefon oder über einen ggf. vorhandenen Prozessbevollmächtigten über die Zustellung informieren.

Hat der Arbeitnehmer lediglich vergessen, seinen Briefkasten an seiner bisherigen Adresse zu entfernen und weiß der Arbeitgeber, dass der an der bisherigen Wohnanschrift in Deutschland vorgehaltene Briefkasten nicht mehr geleert wird, kann es dem Arbeitgeber versagt sein, sich auf den Zugang der Kündigung zu berufen. Eine Kündigung sollte daher nicht mehr an die bisherige Adresse des Arbeitnehmers zugestellt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er nur noch an seiner neuen ausländischen Adresse erreichbar ist.

Wie funktioniert die Zustellung im Ausland?

Hat der Arbeitnehmer keine Adresse (mehr) im Inland, sondern verfügt nur über eine ausländische Adresse, muss die Kündigung an seiner ausländischen Adresse zugestellt werden. Es gibt im Ausland verschiedene Möglichkeiten, den Zugang zu bewirken:

Eine Zustellung mittels einfachen Briefs ins Ausland ist zwar möglich, jedoch nicht zu empfehlen. Der Beweis des (rechtzeitigen) Zugangs der Kündigung, den der Arbeitgeber im Streitfall zu führen hat, ist bei dieser Art der Zustellung kaum möglich.

Auch von einer Zustellung mittels Einwurfeinschreiben sollten Arbeitgeber grundsätzlich absehen. Der Sendungsbeleg wird von der Rechtsprechung nicht als belastbarer Zustellnachweis erachtet. Zudem wird das Einwurfeinschreiben z.B. von der Deutschen Post auch nur innerhalb Deutschlands angeboten. Übergabeeinschreiben (mit Rückschein) ins Ausland werden zwar angeboten, haben aber den Nachteil, dass ein Zugang, sofern der Zusteller an der Adresse niemanden persönlich antrifft, erst erfolgt, wenn der Empfänger das Kündigungsschreiben bei der Postfiliale abholt. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben erst zu einem späteren Zeitpunkt abholt. Zwar kann sich der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den späteren Zugang berufen, wenn er die Verzögerung z.B. durch verspätete Abholung selbst zu vertreten hat. Jedoch ist dies vom jeweiligen Einzelfall abhängig, sodass Arbeitgeber ein solches Risiko vermeiden sollten.

Vorzugswürdig ist daher eine Zustellung mittels Boten. Dies gilt insbesondere, da alternative Zustellungsmöglichkeiten, die es im Einzelfall im Ausland geben kann, ohnehin nicht von der Rechtsprechung anerkannt werden. Bei Einsatz eines Boten sollte abgesprochen werden, dass der Bote einen persönlichen Übergabeversuch an der Adresse des Arbeitnehmers unternimmt und die Kündigung bei Nichtantreffen in den Briefkasten einwirft. Dabei ist auf eine genaue Dokumentation durch den Boten zu achten, d.h. es sollte ein Zustellungsprotokoll angefertigt werden, in dem der Einwurf mit Adresse, Name auf dem Briefkasten und Uhrzeit sowie Name und Unterschrift des Zustellers dokumentiert wird.

Am sichersten, aber gerade bei einer Zustellung ins Ausland mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, ist die Zustellung durch eigene Mitarbeiter. Diese sollten bei der Kuvertierung des Kündigungsschreibens anwesend sein und dem Arbeitnehmer den Brief an seiner Wohnanschrift übergeben. Wird der Arbeitnehmer nicht angetroffen, kann das Schreiben ebenfalls in den Briefkasten eingeworfen werden. Auch hier sollte auf eine genaue Dokumentation geachtet werden.

Zustellung im Ausland: Andere Postlaufzeiten und Zeitverschiebung

Wenn der Arbeitgeber sich sodann für eine Form der Zustellung entschieden hat, gilt es in jedem Fall die üblichen Postzustellzeiten des jeweiligen Landes bzw. des konkreten Gebiets zu berücksichtigen. Es ist möglich, dass die Post im jeweiligen Land typischerweise zu anderen Zeiten als in Deutschland zugestellt wird. In diesem Falle wäre eine andere Uhrzeit für den Einwurf in den Briefkasten sicherzustellen, um von einer Zustellung am selben Tag ausgehen zu dürfen (in Deutschland reicht hierfür ein Einwurf um die Mittagszeit, ggf. sogar noch am frühen Nachmittag). Auch an eine etwaige Zeitverschiebung ist zu denken. Da die Postlaufzeiten für das jeweilige Zustellungsgebiet nicht ganz leicht zu ermitteln sein dürften, sollten Arbeitgeber für eine Zustellung im Ausland stets genügend Zeit einplanen.

Fazit

Die rechtssichere Zustellung einer Kündigung im Ausland kann kompliziert und mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Wenn Arbeitgeber jedoch die vorstehenden Erläuterungen berücksichtigen, kann auch im Ausland erfolgreich ein Kündigungsschreiben zugestellt und das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet werden. Sofern es allerdings möglich ist, sollten Arbeitgeber zunächst versuchen – soweit der Arbeitnehmer überhaupt in Deutschland tätig war und nicht nur z.B. aus dem Homeoffice im Ausland – die Kündigung persönlich im Rahmen eines Personalgesprächs vor Ort in Deutschland zu übergeben und dadurch eine Auslandszustellung zu umgehen. Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall vor einer Auslandszustellung prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht doch über eine Adresse im Inland verfügt.

 

KLIEMT.Arbeitsrecht




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