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Weitere Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – Energiegeladen in die Zukunft?

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Batterieverordnung

Am 9. Dezember 2022 wurde eine vorläufige Einigung über den Entwurf zum Erlass einer Batterieverordnung (Batterie-VO-E) erzielt. Sofern der Rechtsakt das Gesetzgebungsverfahren wie geplant durchläuft, könnten bereits bis Mitte dieses Jahres zusätzliche Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten auf die Unternehmen der Batterieindustrie zukommen.

Mit der Batterie-VO-E werden erstmals Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten von Unternehmen entlang der Lieferkette einer bestimmten Produktgruppe und über deren gesamten Lebenszyklus festgelegt. Produkt- und branchenübergreifend wurden ähnliche Pflichten bereits durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eingeführt. Wir zeigen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben der Batterie-VO-E für die betroffenen Unternehmen lohnt.

Was ist Sinn und Zweck der Batterie-VO-E?

Die Batterie-VO-E wird die bestehende Batterierichtlinie 2006/66/EG und das Batteriegesetz (BattG) ersetzen. Sie reguliert den Markt für Batterien, der insbesondere durch die Förderung der Elektromobilität und innovativer Speichertechnologien bspw. in der Solartechnik rasant wächst. Die Batterie-VO-E fördert als Teil des „Green Deals“ der EU die Klimaneutralität und stellt ambitionierte neue Regeln für den EU-Batteriemarkt auf, einschließlich umfassender Anforderungen an die Kohlenstoffreduzierung, das Recycling, die Leistung sowie die Haltbarkeit von Batterien.

Neben der Batterie-VO-E sieht auch das LkSG ähnliche bzw. teilweise inhaltsgleiche Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten vor. Die dort geregelten Pflichten werden jedoch durch die vorrangig anzuwendende Batterie-VO-E – sofern diese inhaltsgleich sind – verdrängt.

Für welche Unternehmen gilt die Batterie-VO-E und welche (Berichts-)Pflichten kommen auf diese zu?

Die besonderen Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten gelten nicht für alle Unternehmen der Batterieindustrie, sondern nur für solche, die Batterien in Verkehr bringen und allein oder als Teil einer Unternehmensgruppe einen Nettoumsatz von 40 Mio. Euro überschreiten. Die wichtigsten Sorgfaltspflichten nach der Batterie-VO-E lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • (Neu)Strukturieren des internen Managementsystems: Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten zu errichten und zu betreiben (Art. 45b Batterie-VO-E). Dieses orientiert sich an der vom Unternehmen zu verabschiedenden Unternehmensstrategie. Die Unternehmensstrategie ist den Zulieferern und der Öffentlichkeit bekannt zu machen und in Verträgen und Vereinbarungen mit Zulieferern zu berücksichtigen. Außerdem sollten dafür benannte Mitglieder der höchsten Führungsebene die Einhaltung der Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten überwachen.
  • Umsetzen eines Risikomanagementplans: Unternehmen sind verpflichtet, die in Anhang X Nr. 2 der Batterie-VO-E aufgeführten Sozial- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten zu ermitteln, zu bewerten und negative Auswirkungen in ihrer Lieferkette zu minimieren (Art. 45c Batterie-VO-E). Die Ergebnisse der Lieferketten-Risikobewertung sollten an die Mitglieder der höchsten Führungsebene gemeldet werden.
  • Überprüfen lassen durch eine notifizierte Stelle: Unternehmen haben ihre Strategie zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten in regelmäßigen Abständen durch eine notifizierte Stelle überprüfen zu lassen (Art. 45d Batterie-VO-E). Diese Prüfstelle wird in einem speziell in der Verordnung geregelten Notifizierungsverfahren festgelegt (Art. 21 ff. Batterie-VO-E).
  • Dokumentieren der Maßnahmen: Flankiert wird die vorgenannte Überprüfungspflicht von einer umfangreichen Dokumentationspflicht für Unternehmen.
  • Einführen/Anpassen eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung: Unternehmen sollten darüber hinaus als Teil des Implementierungsprozesses einen Beschwerdemechanismus einführen bzw. bereits bestehenden anpassen, über den relevante Risiken entlang der Lieferkette gemeldet werden können. Dieser Beschwerdemechanismus kann auch extern durch andere Wirtschaftsakteure oder Organisationen bereitgestellt werden.
Ab wann gelten die Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten und welche Sanktionen drohen?

Die betroffenen Unternehmen haben bis zu 24 Monate nach Inkrafttreten der Batterie-VO-E Zeit, die Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten umzusetzen. Bei Missachtung der Vorgaben der Batterie-VO-E sollen Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten können entsprechend Art. 76 Batterie-VO-E selbst festlegen, in welcher Form sie Verstöße sanktionieren wollen.

Können Synergieeffekte bei Umsetzung der Vorgaben des LkSG und der Batterie-VO-E genutzt werden?

Das bereits in Kraft getretene LkSG enthält ähnliche arbeitsrechtliche Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten wie die Batterie-VO-E. Wir empfehlen daher betroffenen Unternehmen Synergieeffekte bei der Umsetzung zu nutzen (bspw. bei der Einführung eines Beschwerdesystems oder Benennung von Verantwortlichen in der höchsten Führungsebene). Bereits implementierte Beschwerdesysteme sollten daher anhand der Vorgaben der Batterie-VO-E überprüft und ggf. angepasst werden. Die Batterie-VO-E sieht – ähnlich den Handreichungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung des LkSG – die Veröffentlichung von Handreichungen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten vor. Diese sollen Unternehmen eine Orientierung bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten geben.

Fazit und Ausblick

Der Umfang der Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten in der Lieferkette und die Implementierungsmaßnahmen sind aufgrund des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens der Batterie-VO-E noch nicht vollständig absehbar. Der aktuelle Entwurf der Batterie-VO-E enthält jedoch über das LkSG hinausgehende Sorgfaltspflichten/Berichtspflichten. Darauf sollten sich betroffene Unternehmen bereits vorbereiten – ein Blick in die Batterie-VO-E lohnt.

Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung von Dr. Daniel Schmidt (Rechtsreferendar im Düsseldorfer Büro) entstanden.

Juliane Bähr


Rechtsanwältin
Associate
Juliane Bähr berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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