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Azubis – kein günstiger Ersatz für normale Arbeitnehmer

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Die Ausbildung junger Menschen ist für Unternehmen zwar wichtig, sie kostet jedoch auch Zeit und Geld. Da mag es verlockend erscheinen, einem Auszubildenden die Aufgaben eines normalen Arbeitnehmers zu übertragen – doch das hat Konsequenzen.

Eine Berufsausbildung ist einer der klassischen Wege in eine berufliche Laufbahn zu starten. Sie setzt sich zusammen aus einem praktischen Teil, der in dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb absolviert wird, und dem theoretischen Teil, der Berufsschule. Laut Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2021 entstehen einem Unternehmen im Durchschnitt Nettokosten in Höhe von EUR 6.478 pro Jahr für die Ausbildung eines Azubis. Hinzu kommt die Zeit, die sich der Ausbilder für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte nehmen muss.

Einem Arbeitgeber, der versuchte, Zeit und Geld dadurch zu sparen, dass er einen Azubi schlicht als günstige Arbeitskraft einsetzte, hat das ArbG Bonn in einer Entscheidung vom 8. Juli 2021 eine Absage erteilt (ArbG Bonn, Urteil vom 8.7.2021 – 1 Ca 303/21). Im Folgenden geben wir einen Überblick über diese Entscheidung.

Berufsbildungsgesetz gibt Rahmen vor

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland den gesetzlichen Rahmen von Ausbildungsverhältnissen. Gemäß § 1 Abs. 3 BBiG hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie muss den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen ermöglichen.

§ 14 Abs. 1 BBiG regelt, dass der Ausbilder dafür zu sorgen hat, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Er muss gewährleisten, dass die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Er muss die Ausbildung selbst oder durch geeignete Ausbilder sicherstellen. Ausbildungsmittel müssen dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss der Ausbilder den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und dafür sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.

Gemäß § 14 Abs. 3 BBiG dürfen den Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

Gemäß § 17 BBiG müssen Ausbilder ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung gewähren. Bei Beginn einer Ausbildung im Jahr 2021 liegt die Vergütung für das erste Ausbildungsjahr bei mindestens EUR 550,00, wobei Abweichungen durch einen Tarifvertrag möglich sind.

Die Entscheidung des ArbG Bonn

In dem Fall, der dem Urteil des ArbG Bonn zugrunde lag, schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. September 2020 einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger ab. Sie vereinbarten eine Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 775,00 brutto. Der beklagte Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Auszubildenden, den Kläger, bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan für den Kläger. Es erfolgte nach den Angaben des Klägers lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen. Anschließend wurde der Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt. Für diese Tätigkeit erhielt er die vereinbarte Ausbildungsvergütung.

Das ArbG Bonn entschied, dass der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat.

Dem Auszubildenden stehe in entsprechender Anwendung von § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt werde, ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Damit seien die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern diese seien in entsprechender Anwendung von § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.

Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, habe er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

Fazit

Kommt ein Arbeitgeber seiner Ausbildungsverpflichtung nicht nach und setzt er seinen Azubi stattdessen als günstigere Arbeitskraft ein, führt dies zu einem Anspruch des Azubis auf die entsprechende Vergütung. Diese richtet sich danach, was dem Azubi zugestanden hätte, wäre er als normaler Arbeitnehmer angestellt worden. Im Ergebnis lohnt es sich daher nicht, zu versuchen, dadurch Geld zu sparen, dass Auszubildende im Umfang eines normalen Arbeitnehmers eingesetzt werden.

 

KLIEMT.Arbeitsrecht




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