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Wie ermittelt man die leistungsbezogene Vergütung bei teilweise freigestellten Betriebsratsmitgliedern?

Betriebsratsmitglieder sind im erforderlichen Umfang bei vollen Bezügen von ihrer Arbeitsleistung freizustellen. Hat das Betriebsratsmitglied aber Anspruch auf eine leistungsabhängige Vergütung, stellt das den Arbeitgeber regelmäßig vor ein Dilemma – Leistung und Freistellung, wie passt das zusammen?

Bekanntermaßen sind Betriebsratsmitglieder ohne Minderung des Entgelts im erforderlichen Umfang von ihrer Arbeitsleistung freizustellen. Die Frage ist, was das konkret bedeutet und wie sich der entsprechende Vergütungsanspruch des Betriebsratsmitglieds errechnen lässt: Während die Zahlung der Grundvergütung bei teilweise freigestellten Betriebsratsmitgliedern noch unproblematisch erscheint, werfen leistungsbezogene Vergütungsbestandteile regelmäßig Fragen auf. Wir zeigen, was bei der Berechnung von leistungsabhängiger Vergütung zu berücksichtigen ist.

Grundzüge der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Betriebsräte haben für die Zeit erforderlicher Betriebsratsarbeit demnach einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie verdient hätten, wenn sie in vollem Umfang ihrer vertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung nachgekommen wären.

Betriebsräte dürfen dabei aufgrund ihrer Amtsausübung weder begünstigt noch benachteiligt werden. Nach dem Lohnausfallprinzip ist vielmehr genau zu ermitteln, was das betroffene Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern vollständig gearbeitet hätte. Die Gretchenfrage lautet daher immer: Was wäre wenn?

Probleme bei leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen

Viele Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern neben einer zeitabhängigen Grundvergütung leistungsbezogene variable Vergütungsbestandteile in Form von Boni. Die Höhe der Boni hängt dabei von der Erreichung konkret definierter Leistungen in einem bestimmten Zeitraum ab (z.B. Umsatzprovision bei Vertrieblern). Während die leistungsunabhängige Grundvergütung auch für teilweise freigestellte Betriebsratsmitglieder in der vertraglich zugesicherten Höhe fällig wird, stellt die Berechnung der leistungsbezogenen Vergütung den Arbeitgeber regelmäßig vor Herausforderungen.

Das Betriebsratsmitglied erbringt während seiner Arbeitszeit nicht nur die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern übernimmt auch Betriebsratsaufgaben. Bei leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen lässt sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Arbeitszeit und Leistung nicht feststellen. Die Höhe der entsprechenden Vergütung ist nicht von der geleisteten Arbeitszeit, sondern von den erbrachten Leistungen abhängig. Während der Freistellung kann das Betriebsratsmitglied aber nicht an der Erfüllung der für die leistungsabhängige Vergütung definierten Kriterien arbeiten.

Wird neben der Grundvergütung beispielsweise eine vom erzielten Umsatz abhängige Provision gezahlt, stellt sich die Frage, wie sich die Freistellungszeit für Betriebsratstätigkeiten auf die Provision auswirkt. Schließlich hatte das Betriebsratsmitglied während der Freistellung keine Möglichkeit Umsätze zu erzielen.

Heranzuziehende Indizien bei der Bewertung

In einer viel beachteten Entscheidung (7 AZR 123/13) hat das BAG  wesentliche Grundsätze zur Ermittlung der leistungsabhängigen Vergütung von teilweise freigestellten Betriebsratsmitgliedern aufgestellt. Das BAG hat klargestellt, dass die Berechnung nach dem Lohnausfallprinzip eine hypothetische Betrachtung erfordert: Es ist zu ermitteln, welche Leistungen das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Letztlich hängt die Bestimmung der hypothetischen Leistungserbringung bei voller Arbeitstätigkeit damit von Indizien ab.

Heranzuziehende Indizien können dabei sowohl die gezeigten Leistungen des Betriebsratsmitglieds in der verbleibenden Arbeitszeit, eine Vergleichsbetrachtung mit der Zielerreichung vor Übernahme des Betriebsratsamts als auch ein Vergleich der vor Übernahme des Amtes erzielten Leistungen des Betriebsratsmitglieds mit Durchschnittswerten vergleichbarer Arbeitnehmer sein.

Bei der Betrachtung ist dabei zunächst von der Bewertung der Leistung auszugehen, die das Betriebsratsmitglied neben seiner Arbeitsbefreiung tatsächlich erbracht hat und diese entsprechend auf die Ausfallzeiten der Betriebsratstätigkeit hochzurechnen. Sodann sollte hinterfragt werden, ob die Leistungen ohne die teilweise Freistellung insgesamt anders ausgefallen wären.

Nicht zulässig ist hingegen, für die Ermittlung der leistungsabhängigen Vergütung pauschal auf den durchschnittlichen Zielerreichungsgrad aller Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer in dem Bereich des Betriebsratsmitglieds abzustellen. Dem Betriebsratsmitglied pauschal die leistungsabhängige Vergütung in vollem Umfang auszuzahlen, ist ebenfalls unzulässig und stellt sogar eine strafbare Betriebsratsbegünstigung dar.

Praxistipp

Es empfiehlt sich stets im Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang teilweise freigestellte Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf leistungsabhängige Vergütung haben. Dabei sollten Arbeitgeber das Spannungsfeld zwischen unzulässiger Betriebsratsbegünstigung sowie unzulässiger Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern im Blick haben. Auch bei geringen Summen ist davon abzuraten, den Leistungsbonus ohne genauere Prüfung in voller Höhe an das Betriebsratsmitglied auszuzahlen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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