Auch das Jahr 2021 bringt wieder eine Reihe neuer Regelungen mit sich. Zudem stehen wichtige Richtungsentscheidungen des Gesetzgebers an. Mit dem folgenden Beitrag können Arbeitgeber gut informiert in das neue Jahr starten:
Gesetzesänderungen – Was steht fest?
Die folgenden Änderungen zum 1. Januar 2021 stehen bereits fest:
Digitale Betriebsratsarbeit auch 2021!
2020 wurde Betriebsräten erstmalig die Möglichkeit gegeben, ihre Beschlüsse virtuell zu fassen und auch virtuelle Betriebsversammlungen abzuhalten. Der dazu geschaffene § 129 BetrVG war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wird nun jedoch bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert. Dies hat der Bundestag am 20. November 2020 beschlossen. Wie wir finden, eine richtige und wichtige Entscheidung und hoffentlich eine von den Regelungen, die die Pandemie überdauern.
Verlängerung der Corona-Regeln
Sowohl die erleichterten Zugangsvoraussetzungen, als auch die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes hat der Gesetzgeber zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Verlängerung der Erhöhung steht jedoch unter der Bedingung, dass der „Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden“ ist.
„Mindestlohn“ Erhöhung
Auf den Beschluss der Mindestlohnkommission wird der gesetzliche Mindestlohn zum Jahresbeginn zunächst auf EUR 9,50 brutto je Zeitstunde angehoben. Ab Juli 2021 erfolgt eine weitere Anhebung auf EUR 9,60 brutto. Weitere Anhebungen folgen 2022.
Was ist zu erwarten?
Daneben gibt es zwar noch viele offene Baustellen in 2021, angesichts des baldigen Endes der Legislaturperiode und der anstehenden Bundestagswahl stehen die nachfolgenden Themen unter einem starken Vorbehalt:
Umsetzung der Whistleblower Richtlinie
Bis Dezember 2021 hat die Bundesrepublik Deutschland Zeit, die europäische Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Whistleblowern umzusetzen. Zwingend zu regeln sind unter anderem ein verpflichtendes Meldesystem für Unternehmen ab 50 Beschäftigten und Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Whistleblower. Lesen Sie ergänzend hierzu den Blogbeitrag „Whistleblower wer muss geschützt werden? Der Richtlinienvorschlag der EU“.
(K)ein Anspruch auf Homeoffice?
Nachdem der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministers bereits in der Ressortabstimmung im Oktober vom Bundeskanzleramt gestoppt wurde, liegt nun ein neuer Entwurf eines Gesetzes ohne einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice vor. Statt eines Anspruchs des Arbeitnehmers sieht der Entwurf vor, dass der Arbeitnehmer die gewünschte Homeoffice-Zeit dem Arbeitgeber in Textform zunächst anzeigt. Lehnt der Arbeitgeber das Ersuchen nicht innerhalb von zwei Monaten ebenfalls in Textform ab, so soll der Wunsch des Arbeitnehmers für die nächsten sechs Monate als zugesagt gelten, so fordert es der Entwurf. Das Homeoffice kann von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats beendet werden, frühestens jedoch zum Ablauf der ersten sechs Monate. Daneben enthält der Entwurf eine gesetzliche Definition, schließt Lücken im Unfallversicherungsschutz und enthält ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu Einführung und näheren Ausgestaltung. Weiterhin sollen Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, verpflichtet werden die Arbeitszeit täglich zu erfassen.
Soweit der vorläufige Entwurf. Wir tippen, der Entwurf wird im Gesetzgebungsverfahren noch einmal deutlich verschlankt.
Dauerbrenner Arbeitszeitrichtlinie
Auch eineinhalb Jahre nach der aufsehenerregenden Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 – C-55/18 – zur Arbeitszeiterfassung ist, außerhalb des Gesetzesentwurfs zum Homeoffice, nach wie vor keine große Reform des Arbeitszeitrechts in Sichtweite. Den aktuellen Gesetzesentwürfen der Oppositionsparteien räumen wir keine Erfolgschancen ein. Wir legen uns fest, die große Reform ist bei diesem kontroversen Thema 2021 nicht mehr zu erwarten.
Was bleibt nach Corona bzw. kommt noch?
Die Corona-Krise hat im Jahr 2020 wie ein Katalysator für Digitalisierungs- und New-Work-Themen gewirkt. Gerade bezüglich der Digitalisierung der Betriebsratsarbeit und der flexiblen Arbeitsweise ist zu wünschen, dass die neuen Regeln erhalten bleiben. Daneben ist es jedoch auch an der Zeit, andere heiße Eisen, wie die elektronische Form im Arbeitsrecht endlich konsequent umzusetzen. Es ist nicht zu erklären, warum ganze Gerichtsbarkeiten nur noch elektronische Schriftsätze akzeptieren, ein Kündigungsschreiben jedoch einmal um die ganze Welt geschickt werden muss.
Anstehende Gerichtsentscheidungen
Derzeit liegen einige spannende Themen beim EuGH, die das BAG dort vorgelegt hat:
- Können Urlaubsansprüche noch verjähren, die schon wegen unterlassender Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen konnten (BAG vom 29. September 2020 – 2 AZR 266/20)?
- Muss der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte über Urlaubsverfall aufklären, obwohl sie ihn nicht nehmen können (BAG vom 7. Juli 2020 – 9 AZR 245/19)?
- Werden Teilzeitbeschäftigte bei Zuschlägen diskriminiert, die unterschiedslos an eine Anzahl an Stunden anknüpfen (BAG vom 11. November 2020 – 10 AZR 185/20)?
- Wie steht der europäische Datenschutz zu einem Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte (BAG vom 30. Juli 2020 – 2 AZR 225/20)?
Neue Wertgrenzen und Änderungen beim Soli
Arbeitgeber müssen sich im neuen Jahr auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen, denn die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung werden erhöht. Ab 2021 gelten folgende Werte:
Wertgrenze | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RentenversicherungBeitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung | EUR 7.100 pro Monat (EUR 85.200 pro Jahr) | EUR 6.700 pro Monat (EUR 80.400 pro Jahr) |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | EUR 5.362,50 pro Monat (EUR 64.350 pro Jahr). | |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | EUR 4.837,50 pro Monat (EUR 58.050 pro Jahr) |
Soli-Änderung
Ab 1. Januar 2021 wird ferner die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, deutlich erhöht. Künftig wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter EUR 16.956 im Jahr liegt. Darüber hinaus wird bis EUR 31.528 die sogenannte Milderungszone angewandt. Das bedeutet, dass sich in dieser Zone der Prozentsatz Schrittweise der Grenze von 5,5 % annähert. Darüber ist schließlich der volle Satz von 5,5 % zu berechnen.