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Update: Die wichtigsten Schwellenwerte im Arbeitsrecht

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Wir haben für Sie die wichtigsten Schwellenwerte im Arbeitsrecht aktualisiert und in einer Tabelle zusammengefasst. Diese steht am Ende des Beitrages zum Download für Sie bereit steht.

Zu den Grundsätzen und rechtlichen Entwicklungen bei der Bestimmung der Schwellenwerte gilt allgemein folgendes: Die Ausübung von bestimmten Rechten und Pflichten im Arbeitsrecht ist verknüpft mit gesetzlich festgelegten Schwellenwerten. Ist der jeweilige Schwellenwert erreicht, kann etwa ein betriebliches Mitbestimmungsrecht oder auch ein Recht zur Mitgestaltung der unternehmensbezogenen Vorgänge zu beachten sein. Es geht also um das Recht der Beteiligung an betriebsübergreifenden unternehmerischen Prozessen.

Was ist bei der Prüfung der Schwellenwerte zu beachten?

Arbeitsrechtliche Schwellenwerte werden nicht einheitlich behandelt:

  • Zu unterscheiden ist zwischen Mindestwerten und einer Beschäftigung von „mehr als“ einer bestimmten Anzahl an Arbeitnehmern. Wichtig ist insoweit auch die Differenzierung zwischen absoluten Zahlen und Regelbeschäftigten.
  • Zudem ist der Anknüpfungspunkt des Schwellenwertes zu beachten. Hier kann für die Bestimmung der erforderlichen Arbeitnehmeranzahl das Unternehmen, der Betrieb oder sogar die Arbeitsstätte relevant sein.
  • Zusätzlich ist der Zeitraum für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl von Bedeutung. Bei den meisten relevanten Schwellenwerten handelt es sich um die „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer. Andere Rechtsvorschriften stellen auf die Jahresdurchschnittszahl der Beschäftigten oder auf einen konkreten Zeitpunkt ab.
  • Schließlich werden bei der Bestimmung der Arbeitnehmerzahl einzelne Beschäftigungsgruppen unter Umständen nicht oder nicht voll mit einbezogen. Insbesondere Teilzeitbeschäftigte werden je nach Vorschrift pro Kopf, zeitanteilig oder nur bei Überschreitung einer bestimmten Wochenstundenzahl berücksichtigt.

Entsprechend ist eine genaue Prüfung der jeweils einschlägigen Norm anzuraten.

Was hat sich in den vergangen Jahren geändert?

Die Schwellenwerte im Arbeitsrecht haben sich insbesondere an folgenden Stellen geändert:

  • Leiharbeitnehmer zählen zu den Angestellten – Der Gesetzgeber hat im Rahmen der AÜG-Reform nunmehr ausdrücklich festgelegt, dass Leiharbeitnehmer im Betriebsverfassungsrecht und im Recht der Unternehmensmitbestimmung bei den Schwellenwerten als Arbeitnehmer mitzuzählen sind, § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 AÜG. Dies gilt, wenn diese Leiharbeitnehmer „in der Regel“ in dem Unternehmen beschäftigt sind oder eine bestimmte Dauer des Arbeitskräfteeinsatzes erforderlich ist. Ausschlaggebend ist, ob das Unternehmen innerhalb eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt hat. Diese Mindestdauer ist arbeitsplatzbezogen, sie gilt daher unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz eines bestimmten oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden, § 14 Abs. 2 S. 6 AÜG.
  •  Kurzarbeiter zählen wie Vollzeitkräfte – Gerade höchstaktuell ist die Bedeutung von Kurzarbeit. Über die Voraussetzungen der Möglichkeit der Kurzarbeit haben wir u. a. in dem Beitrag von Dr. Anja Dachner „Kurzarbeit – eine Bestandsaufnahme“ informiert. Damit ein Unternehmen die Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter aufgrund einschlägiger Rechtsgrundlage anordnen kann, müssen aufgrund von wirtschaftlichen Entwicklungen Arbeitsaufträge ausbleiben. Dabei gilt, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Ansonsten muss mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein. Wie viele Mitarbeiter der Betrieb hat, ist dabei hingegen nicht von Bedeutung. Es muss also keine besondere Schwelle einer bestimmten Betriebsgröße erreicht werden.

Praxishilfe zum Download

Eine ausführliche Liste der wichtigsten im Arbeitsrecht relevanten Schwellenwerte finden Sie hier zum Download. Bitte beachten Sie, dass diese Liste nur zu Ihrer Orientierung dient – sie ersetzt nicht die qualifizierte Rechtsberatung im Einzelfall.

Jakob Friedrich Krüger

Rechtsanwalt

Counsel
Jakob F. Krüger berät nationale und internationale Unternehmen. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Vorbereitung von Kündigungen und anschließender Prozessführung. Zudem berät er Mandanten in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie zu Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Jakob F. Krüger ist ein aktives Mitglied der International Practice Group für Data Privacy bei Ius Laboris, dem Zusammenschluss der international führenden Arbeitsrechtskanzleien, und berät häufig an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Datenschutz, z.B. bei der Einführung von IT-Systemen. Aufgrund dieser Expertise ist er Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung von Unternehmen“. Ferner unterstützt er die Entwicklung von Legal Tech Anwendungen als Mitglied des Innovation Teams.
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