Die Corona-Krise zwingt viele Unternehmen in die Kurzarbeit. Dies soll vor allem bei einer Absenkung der Lohnkosten den wirtschaftlichen Druck lindern. Circa 700.000 Unternehmen haben bisher Kurzarbeit angemeldet. Gleichzeitig sorgt dies zu Lohneinbußen bei den Arbeitnehmern. Nun hat sich die Koalition auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verständigt.
Aktuelle Regelung
Aktuell erhalten kinderlose Beschäftigte 60 Prozent und Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen pauschaliertem Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Immer wieder wurden Stimmen laut, die eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise forderten. Vor allem die SPD strebte eine Erhöhung auf 80 bzw. 87 Prozent an.
Kurzarbeitergeld rauf
Beim gestrigen Treffen des Koalitionsausschusses in Berlin beschlossen die Spitzen von Union und SPD nach „sehr intensiven Verhandlungen“ eine stufenweise Anhebung des Kurzarbeitergeldes. Die Neuregelung, auf die sich die Koalition verständigt hat, sieht im Detail vor, dass in den ersten drei Monaten die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze gelten. Ab dem 4. Monat würden 70 bzw. 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt. Die Regelung gilt jedoch längstens bis 31. Dezember 2020.
Kurzübersicht:
Kinderlose Beschäftigte | Beschäftigte mit Kinder | |
1. bis 3. Monat | 60 % | 67 % |
Ab dem 4. Monat | 70 % | 77 % |
Ab dem 7. Monat | 80 % | 87 % |
Darüber hinaus beschlossen die Parteien, dass ab dem 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 ein für alle Berufe eine „Hinzuverdienstmöglichkeit“, begrenzt auf das bisherige volle Monatseinkommen, besteht.
Praxishinweis für Arbeitgeber – Aufstockung zum Kurzarbeitergeld
Nicht selten stockt der Arbeitgeber – zum Teil auf Grundlage tariflicher Verpflichtungen – das gekürzte Entgelt und das Kurzarbeitergeld auf, um Ausfälle der Arbeitnehmer zumindest annähernd zu kompensieren. Arbeitgeber, die bereits Regelungen zur Kurzarbeit getroffen haben, sind daher gut beraten, diese in Bezug auf darin vereinbarte Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld überprüfen zu lassen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass sich die Koalition – soweit ersichtlich – bislang nicht zur Sozialversicherungspflicht von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld geäußert hat. Diese Zuschüsse gehören bislang nur insoweit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (Lohnverlust) nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEG). Hier muss weiterhin sichergestellt bleiben, dass sich die für Arbeitgeber ursprünglich geschaffenen Anreize für eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes nicht einseitig zu Lasten allein des Arbeitgebers in ihr Gegenteil verkehren.
Fazit
Die Neuregelung zum Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Anhebung der Kurzarbeitergeld-Sätze führt vor allem bei den Arbeitnehmern zu mehr Akzeptanz bei der Einführung von Kurzarbeit. Zugleich gilt es aber auch die Interessen beider Seiten konsequent im Blick zu behalten, damit die nun beschlossenen Erhöhungen auch weiterhin Arbeitgeber entlasten, die das Kurzarbeitergeld betroffener Arbeitnehmer bereits aufstocken.
Wir unterstützen Sie gerne zur Kurzarbeit auf unserem Blog, mit unseren Leitfäden und begleitenden Regelungen wie Betriebsvereinbarungen sowie Individualvereinbarungen.
Auf unserem Blog berichten wir auch zu „Alternativen Maßnahmen zur Kurzarbeit in Zeiten von Corona“ (vgl. Blogbeitrag vom 30. März 2020, Blogbeitrag vom 2. April 2020 und Blogbeitrag vom 7. April 2020).