Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stehen üblicherweise Fragen rund um Kündigung und einvernehmliche Trennung im Fokus. Doch was ist zu tun, wenn das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise durch den Tod des Arbeitnehmers endet? Wir fassen zusammen, wie Arbeitgeber in dieser schwierigen Situation arbeitsrechtlich richtig reagieren.
Fortzahlung der Vergütung
Verstirbt ein Arbeitnehmer, ist die vereinbarte Vergütung grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt des Todes zu bezahlen, da das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Tod endet. Allerdings wird es häufig so sein, dass in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in dem jeweiligen Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen wurde, wonach die Vergütung für den Sterbemonat noch voll zu zahlen ist (gegebenenfalls auch darüber hinaus). Alle Zahlungen, die über den bis zum Todestag erzielten Arbeitslohn hinausgehen, sind dabei in der Sozialversicherung beitragsfrei. Der Lohnsteuerabzug für eine über den Todeszeitpunkt hinausgezahlte Vergütung richtet sich nicht mehr nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Verstorbenen, sondern nach denen seiner Erben.
Sterbegeld
Eine gesetzliche Pflicht für den Arbeitgeber, an die Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers Sterbegeld zu zahlen, besteht nicht. Allerdings ergibt sich eine solche Verpflichtung oftmals auch hier aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung. In diesem Fall ist regelmäßig vorgesehen, dass die Vergütung für eine begrenzte Zeit an den Ehegatten oder die unterhaltsberechtigten Kinder fortgezahlt wird. Auch das Sterbegeld wäre steuerrechtlich von dem für den Sterbemonat geschuldeten Arbeitslohn abzugrenzen. Das Sterbegeld ist auch nicht in der Sozialversicherung beitragspflichtig, da es sich hierbei nicht um ein Arbeitsentgelt im herkömmlichen Sinn handelt.
Urlaubsabgeltung
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch Anspruch auf Urlaub gehabt hätte, so gilt, dass diese Ansprüche genauso zu behandeln und abzugelten sind, wie wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet worden wäre. Das heißt, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem bis zum Todestag entstandenen (aber mit dem Tod entfallenen) Urlaubsanspruch bemisst.
Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist entsprechend abzurechnen und ist nach einer neueren Entscheidung des BAG (Urt. v. 22.1.2019 – 9 AZR 45/16), die im Nachgang zu einer Entscheidung des EuGH erfolgte (vgl. hierzu unser Blogbeitrag vom 7. September 2016), vererblich. Da es sich hierbei um einen Anspruch der Erben handelt, unterliegen etwaige Zahlungen ebenfalls nicht mehr der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wären bei den jeweiligen Erben zu besteuern.
Sonstiges
Der Arbeitgeber sollte darüber hinaus auch daran denken, den verstorbenen Mitarbeiter von der Sozialversicherung abzumelden und die ihm überlassenen Gegenstände – zu gegebener Zeit – von den Erben heraus zu verlangen. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber auch sämtliche Gegenstände, die dem verstorbenen Arbeitnehmer gehörten, an die Erben herauszugeben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Herausgabe von Gegenständen erst nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen sollte. Bevor kein Erbschein vorgelegt wurde, sollten grundsätzlich auch keine Auszahlungen unmittelbar an Angehörige erfolgen. Eine Ausnahme kann hier gelten, sofern eine Regelung – unabhängig von einer erbrechtlichen Bewertung – explizit den Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder begünstigt.
Ungeachtet jeglicher rechtlicher Bewertung darf auch nicht vergessen werden, dass der Tod eines Arbeitnehmers immer auch ein sehr tragisches Ereignis ist, welches die Hinterbliebenen, aber auch die Belegschaft nachhaltig erschüttert. Durch ein – gegebenenfalls gemeinsam mit der Belegschaft verfasstes – Kondolenzschreiben an die Angehörigen oder eine in Auftrag gegebene Todesanzeige kann der Arbeitgeber, sofern dies seinem Wunsch entsprechen sollte, seine Anteilnahme zum Ausdruck bringen.
Fazit
Auch wenn ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise durch den Tod eines Arbeitnehmers endet, muss der Arbeitgeber einiges beachten. Eine gegebenenfalls über den Todeszeitpunkt hinaus fortzuzahlende Vergütung sowie ein etwaiges Sterbegeld sind sozialversicherungsrechtlich und lohnsteuerrechtlich abzugrenzen von dem Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer noch bis zu seinem Tod bezogen hätte. Noch vorhandener Urlaub ist abzugelten; der sich hieraus ergebende Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich und steht entsprechend den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zu.