Am 14. November hat der Gesetzgeber mit einiger Verzögerung die EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in deutsches Recht umgesetzt. Die Behandlung im Rechtsausschuss hat noch wichtige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf (dazu bereits ausführlich Blogbeitrag von Prof. Dr. Michael Kliemt) für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern ergeben. Dieser Beitrag gibt einen aktuellen Überblick:
Selbstbindung des Aufsichtsrats
Zunächst muss der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstände beschließen und dieses auf der Internetseite der Gesellschaft allgemein zugänglich zu machen (§§ 87a Abs. 1 Satz 1, 120a Abs. 2 AktG n. F.). Der Aufsichtsrat hat – erst infolge der Neufassung durch den Rechtsausschuss – darin zwingend auch die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG n. F.). Solange der Aufsichtsrat das Vergütungssystem nicht insgesamt ändert, kann er von dem einmal beschlossenen Vergütungssystem nur unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend abweichen (§ 87a Abs. 2 Satz 2 AktG n. F.).
Say on pay
Nach wesentlichen Änderungen – mindestens aber alle vier Jahre – muss der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Hauptversammlung zwingend zur Billigung vorlegen (sog. „say on pay“) (§ 120a Abs. 1 AktG n. F.). Verantwortlich bleibt aber der Aufsichtsrat: Der Gesetzgeber hat also im Grundsatz der Versuchung widerstanden, insoweit systemwidrig eine rechtlich verbindliche Entscheidung der Hauptversammlung vorzusehen. Nur in Bezug auf die Maximalvergütung hat die Hauptversammlung nun das letzte Wort und kann die vom Aufsichtsrat vorgesehene Maximalvergütung gegen den Willen des Aufsichtsrats reduzieren (§ 87 Abs. 4 AktG n. F.). Die Neuregelung erfasst ordentliche Hauptversammlungen ab 2021. Bis dahin muss auch das Vergütungssystem erstmals beschlossen werden.
Verpflichtung auf nachhaltige und langfristige Entwicklung
Obendrein hat der Rechtsausschuss die materiellen Vorgaben der Vorstandsvergütung um etwas Sozialromantik bereichert: Danach wird der Aufsichtsrat verpflichtet, die Vorstandsvergütung nicht nur auf eine nachhaltige sondern auch langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten (§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n. F.) Der Gesetzgeber erhofft sich, dass der Aufsichtsrat infolgedessen auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen habe.
Ausblick
Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften stehen nun vor der Herausforderung, ein Vergütungssystem gemäß diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung des neugefassten DCGK (dazu Blogbeitrag von Thorsten Lammers) zu beschließen. Es wird sich zeigen, ob das obligatorische „say on pay“ der Hauptversammlung sowie die Festlegung einer Maximalvergütung den vom Gesetzgeber gewünschten begrenzenden Effekt haben.