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Haftung Weisungsrecht

Paketbestellung an den Arbeitsplatz: Was gilt im Betrieb?

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Die Deutschen sind Vize-Weltmeister im Paketbestellen: 24 Pakete bestellt jeder Deutsche durchschnittlich pro Jahr laut einer aktuellen Studie der Unternehmensberatung McKinsey & Company mit dem Titel „The endgame for postal networks“. Bei so vielen Paketen wird sich mancher Arbeitgeber auch außerhalb der Vorweihnachtszeit fragen, welche Spielregeln eigentlich in diesem „Endgame“ gelten: Müssen Arbeitgeber die Bestellung privater Pakete ihrer Mitarbeiter an den Arbeitsplatz dulden? Wer haftet eigentlich, wenn ein Paket im Büro abhandenkommt? Diese und weitere Fragen rund ums Paketbestellen ins Büro beantwortet unser Blogbeitrag.

Muss der Arbeitgeber die Bestellung privater Pakete ins Büro dulden?

Da die Zustellung von Paketen meist tagsüber, also zur Kernarbeitszeit, erfolgt und nicht jeder einen netten und zuverlässigen Nachbarn hat, dem er oder sie die Entgegennahme von Paketen anvertrauen möchte, bestellen immer mehr Menschen ihre privaten Pakete an ihren Arbeitsplatz. Was für den Arbeitnehmer praktisch ist, bedeutet für den Arbeitgeber häufig Mehraufwand. Mitarbeiter am Empfang und in der Poststelle müssen ihre Arbeitszeit der Entgegennahme und Verwaltung von Paketbestellungen ihrer Kollegen widmen. Hinzu kommt, dass diese Pakete auch bis zur Abholung durch den Empfänger irgendwo verwahrt werden müssen, was je nach Mitarbeiterzahl und Größe der Pakete einigen Stauraum erfordern kann. So mancher Arbeitgeber wird sich daher fragen, inwieweit er dies überhaupt dulden muss.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer sich ihre privaten Pakete an den Arbeitsplatz schicken lassen können, ohne aber einen Anspruch darauf zu haben. Jedoch kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht (§ 106 GewO) Gebrauch machen und dies untersagen. Dies wird er spätestens dann tun, wenn es zu Betriebsablaufstörungen kommt, da die Mitarbeiter am Empfang oder in der Poststelle aufgrund einer Vielzahl von Paketlieferungen kaum noch ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen können. Hat der Arbeitgeber die Bestellung privater Pakete an den Arbeitsplatz untersagt, und setzt sich ein Arbeitnehmer über dieses Verbot hinweg, kommt eine Abmahnung und bei Wiederholung gegebenenfalls auch der Ausspruch einer Kündigung in Betracht.

Mitbestimmung des Betriebsrats?

Will der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und den Versand privater Pakete in den Betrieb untersagen oder in irgendeiner Form regeln, könnte – falls ein solcher existiert – der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen sein. Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat aber nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Nicht mitbestimmungspflichtig sind dagegen Maßnahmen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln sollen. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird. Es lässt sich gut vertreten, dass bei einer vollständigen Untersagung des Versands privater Pakete an den Arbeitsplatz ausschließlich eine Regelung zum Arbeitsverhalten getroffen wird und der Betriebsrat daher nicht mitzubestimmen hat. Dies wird häufig vor allem mit dem auch mitbestimmungsfreien Verbot der Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz verglichen. Hier kann es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

Wer haftet, falls ein Paket nach dem Empfang abhandenkommt?

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Eine Haftung des Arbeitgebers wird nur unter Ausnahmebedingungen in Betracht kommen. Eine Haftung der Arbeitnehmer am Empfang oder in der Poststelle kann jedoch unter Umständen in Betracht kommen. Dies gilt auch dann, wenn man nur ein Tätigwerden aus Gefälligkeit annimmt.

In der Regel: Kaufpreiserstattung möglich

In der Regel wird der Arbeitnehmer, dessen Paket abhandengekommen ist, zumindest die Kaufpreiserstattung verlangen können. Dies ist zumindest in der Regel dann der Fall, wenn ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 474, 475 Abs. 2 BGB) vorliegt. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher – also nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit – von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, also beispielsweise der Arbeitnehmer ein Buch bei Amazon bestellt hat. Zudem darf er den Spediteur – wie in der Regel – nicht selbst beauftragt haben. In solchen Fällen hätte der Arbeitnehmer meist gar keinen Schaden im juristischen Sinne und müsste sich erstmal an den Händler wenden. Der Händler könnte dann versuchen, bei dem Arbeitskollegen Regress zu nehmen, sofern die Annahme des Pakets auf eine Person konkret zurück verfolgbar ist, etwa weil die Annahme namentlich quittiert wurde.

Haftung der Arbeitnehmer, die Pakete annehmen?

Sollte der Arbeitnehmer, der das Paket angenommen hat, tatsächlich vom Versandhändler in Regress genommen werden oder handelt es sich beim Inhalt des Pakets um keinen Verbrauchsgüterkauf wie oben beschrieben, haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Deliktsrechtsregeln (§§ 823ff. BGB). Das heißt, er hätte dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Tatsache, dass er nur aus Gefälligkeit handeln will, ändert daran nichts, denn die Rechtsprechung erkennt in der Regel keine Haftungserleichterung bei Gefälligkeiten an (so für eine Gefälligkeit unter Nachbarn BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15). Vorsatz wird in der Regel nicht vorliegen, jedoch kommt gegebenenfalls ein fahrlässiges Verhalten in Betracht. Dieses kann bereits dann vorliegen, wenn unter der Aufsicht des Arbeitnehmers ein Paket abhandenkommt, weil etwa nicht ausreichend kontrolliert wurde, ob der Abholer tatsächlich auch zur Abholung berechtigt war. Es wird hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

Es ist aus haftungsrechtlichen Gründen daher empfehlenswert, dass sich die Mitarbeiter am Empfang oder in der Poststelle die Berechtigung zur Abholung des Pakets in irgendeiner Form nachweisen lassen oder nur an den (ihnen bekannten oder ausgewiesenen) Empfänger aushändigen. Absolute Sicherheit besteht für die Arbeitnehmer also nur, wenn sie sich weigern würden, Pakete für Kollegen entgegen zu nehmen. Da es sich nicht um dienstliche Post handelt, sind sie hierzu ohne Anweisung des Arbeitgebers auch nicht verpflichtet. Daher muss jeder Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er dieses Risiko einzugehen bereit ist. Der Arbeitgeber haftet jedenfalls nicht, es sei denn, die Mitarbeiter wurden zur Annahme von privaten Paketen angewiesen (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.4.2005 – 316 C 33/05). Weist der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aber entsprechend an, gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Dann haftet der Arbeitnehmer, der ein privates Paket entgegennimmt, nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vollumfänglich, bei mittlerer und normaler Fahrlässigkeit anteilig, bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht. Duldet der Arbeitgeber die Annahme privater Pakete lediglich ohne ausdrückliche Genehmigung, wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, wer in welchem Umfang haftet.

Es bietet sich daher an, die Annahme privater Pakete im Betrieb– ggfs. auch im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – eindeutig zu regeln, um Konflikte zu vermeiden.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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