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Kinder, Jugendliche und Arbeitszeiten – ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen

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Arbeitszeitregelungen – ein Thema, das jedem Unternehmen vertraut ist. Doch während die Arbeitszeitregelungen für volljährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zumeist gut bekannt sind, dürfen die Arbeitszeitregelungen für Kinder und Jugendliche nicht außer Acht gelassen werden. Gerade für Unternehmen, die Auszubildende oder Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigen, ist es wichtig, sich mit diesen Regelungen vertraut zu machen.

Die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bilden die Grundlage für die Arbeitszeitregelungen von Kindern und Jugendlichen. Sie haben das klare Ziel, ihre Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung zu schützen und sicherzustellen, dass ihre schulischen Leistungen nicht beeinträchtigt werden.

Arbeitszeitregelungen für Kinder

Als Kind im Sinne des JArbSchG gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsverbot für Kinder. Ausnahmen von dem Beschäftigungsverbot bestehen für Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, eine leichte Beschäftigung aufnehmen wollen und eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Arbeitszeit darf aber nur zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts liegen. Dabei darf die tägliche Höchstarbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.

Auch auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Regeln Anwendung.

Arbeitszeitregelungen für Jugendliche

Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gilt das JArbSchG. Sie dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Arbeitszeit ist dabei auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr begrenzt. Ausnahmen gibt es für bestimmte Tätigkeitsbereiche, wie z.B. das Gaststättengewerbe. Auch die Ruhepausen unterscheiden sich von denen volljähriger Mitarbeiter. Bei Jugendlichen müssen die Ruhepausen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen.

Nach Beendigung des Arbeitstags dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. Allgemein gilt, dass Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten und an Samstagen und Sonntagen in der Regel nicht beschäftigt werden dürfen. Aber auch hier gelten Ausnahmen für bestimmte Branchen und Tätigkeitsbereiche. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist es gesetzlich zulässig, dass Jugendliche zudem an Feiertagen arbeiten.

Der Mindesturlaubsanspruch von Jugendlichen beträgt je nach Alter des Jugendlichen gestaffelt zwischen 25 und 30 Tagen pro Kalenderjahr.

Besonderheit: Berufsschüler

Das JArbSchG schützt ferner das Recht der Jugendlichen auf Ausbildung und Berufsschulbesuch. So müssen Jugendliche für den Berufsschulunterricht freigestellt werden und dürfen nicht vor Unterrichtsbeginn um 9:00 Uhr, an Tagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden oder in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen beschäftigt werden. Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden die Berufsschultage- und Wochen angerechnet.

Besonderheit: Schülerpraktikanten

Auch für Schülerpraktikanten und Jugendliche, die im Rahmen von Schul- und Berufsbildungsmaßnahmen tätig werden, gelten die Regelungen des JArbSchG. Praktikanten, die das gesetzliche Mindestalter von 15 Jahren noch nicht erreicht haben oder vollschulpflichtig sind, können ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht ausüben. Für diesen Fall gilt ausnahmsweise kein Beschäftigungsverbot. Die Praktikanten dürfen in diesem Fall aber nur bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche, die vollschulpflichtig sind, dürfen zudem während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.

Konsequenzen bei Verstoß

Hält sich ein Unternehmen nicht an die Arbeitszeitregelungen für Kinder und Jugendliche drohen empfindliche Konsequenzen, wie die Zahlung von Bußgeldern. Sofern es zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen kommt, droht die Einleitung eines Strafverfahrens.

Vergütung

Zu beachten gilt zudem, dass jugendliche Arbeitnehmer grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Ausnahmen gelten jedoch für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, für Auszubildende und ehrenamtliche Tätige sowie für bestimmte Praktikanten (vgl. hierzu auch unseren Blogbeitrag vom 22. November 2021).

Zusammenfassung
Kinder (unter 15 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche) ·   Beschäftigungsverbot

·   Ausnahmen für Kinder über 13 Jahren unter bestimmten Bedingungen (z.B. max. zwei Stunden täglich)

·   Ausnahme Betriebspraktikum

Schulferien ·   bis zu vier Wochen im Kalenderjahr
Jugendliche (15-18 Jahre) ·   maximal 8 Stunden täglich

·   maximal 40 Stunden wöchentlich

·   Arbeitszeit i.d.R. von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr

·   besondere Ruhepausenregelung

·   12 Stunden Ruhezeit

·   25 bis 30 Mindesturlaubstage je nach Alter

Berufsschüler ·   Freistellungspflicht für Berufsschulunterricht

·   Besondere Regelungen für Unterrichtszeiten und Blockunterricht

Konsequenzen bei Nichteinhaltung ·   Bußgelder und Strafverfahren
Vergütung ·   grundsätzlich Anspruch auf Mindestlohn

·   aber viele Ausnahmen, wie z.B. für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung und bestimmte Praktika

Fazit

Es ist essenziell, die Besonderheiten der Arbeitszeitregelungen für Kinder und Jugendliche zu kennen und einzuhalten. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stellen Unternehmen nicht nur die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher, sondern fördern auch eine gesunde Arbeitsumgebung für junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Jana Katharina Springer

Rechtsanwältin

Associate
Jana Katharina Springer berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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