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Kosten der Einigungsstelle – Fragen aus der Beratungspraxis

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Die Einigungsstelle ist ein wichtiges Instrument zur Konfliktlösung bei Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie bietet eine neutrale Plattform, um Meinungsverschiedenheiten beizulegen und gemeinsam Lösungen zu entwickeln. Doch Einigungsstellen sind zeit- und kostenintensiv. Die durch Einigungsstellen verursachten finanziellen Belastungen führen nicht selten zu Auseinandersetzungen zwischen den Betriebsparteien. Nachfolgend drei Fragen aus der Beratungspraxis:

Welche Kosten fallen an?

Nach § 76 a Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der Einigungsstelle zu tragen. Diese Kostentragungspflicht ist umfassend, sodass sämtliche im Zusammenhang mit dem Einigungsstellenverfahren entstehende Kosten hierunter fallen. Im Wesentlichen werden die Kosten durch das Honorar des Vorsitzenden, der externen Beisitzer, Verfahrensbevollmächtigten und ggf. eines Sachverständigen bestimmt. Zusätzlich können Sachkosten für die Anmietung von Räumlichkeiten, Reise- und Übernachtungskosten und die Kosten der Bewirtung während der Sitzungszeit entstehen.

Muss der Arbeitgeber die Vergütungen der externen Beisitzer in jedem Fall bezahlen?

Zu den Kosten der Einigungsstelle gehören auch solche Kosten für Vergütungsansprüche von externen Beisitzern. Ein betriebsangehöriger Beisitzer erhält keine zusätzliche Vergütung. Wird hingegen ein Betriebsexterner bestellt, hat dieser gegenüber dem Arbeitgeber einen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus § 76a Abs. 3 BetrVG.

Kann der Betriebsrat die Kosten der Einigungsstelle beliebig in die Höhe treiben, indem er alle Beisitzerposten extern besetzt? Ja, sagt die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Honoraranspruch eines externen Beisitzers setzt nicht voraus, dass der Betriebsrat die Benennung des Externen für erforderlich hält. Das BAG stellt klar, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit für die Besetzung der Einigungsstelle mit externen Beisitzern nicht gilt. Maßgeblich ist allein das Vertrauen des Betriebsrats, dass diese Person die Interessen der Belegschaft angemessen vertreten wird. Damit ist es für den Betriebsrat grundsätzlich möglich, auch mehrere honorarberechtigte Beisitzer zu benennen.

Doch alles hat seine Grenzen: Liegen der Beisitzerbestellung offenkundig sachwidrige Motive zugrunde, etwa weil es dem Betriebsrat nur darum geht, mit der Kostenerhöhung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, (siehe hierzu Blogbeitrag vom 16.06.2020) ist der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt. Auch die Benennung eines offensichtlich ungeeigneten Beisitzers ist unzulässig und lässt den Vergütungsanspruch des externen Beisitzers entfallen.

Muss der Arbeitgeber die Kosten für zwei Rechtsanwälte des Betriebsrats übernehmen?

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt als externer Beisitzer oder als Verfahrensbevollmächtigter tätig wird. Da der Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Besetzung der Einigungsstelle nicht gilt, kann der Betriebsrat diese mit einem oder mehreren Rechtsanwälten als externe Beisitzer besetzen.

Tritt ein Rechtsanwalt hingegen als Verfahrensbevollmächtigter auf, handelt es sich nicht um Kosten der Einigungsstelle, sondern um solche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Und hier gilt die Schranke der Erforderlichkeit. Der Betriebsrat muss eigenständig beurteilen, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Dies hängt vom Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ab. Erst recht gilt dies wenn er zwei Verfahrensbevollmächtigte beauftragen will.

Kann der Arbeitgeber den Betriebsrat auch auf einen ortsnäheren Rechtsanwalt verweisen?

Auch hier ist die Unterscheidung, ob der Rechtsanwalt als externer Beisitzer oder als Verfahrensbevollmächtigter auftritt entscheidet. Möchte sich der Betriebsrat von einem ortsfernen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen, muss er prüfen, ob die durch Beauftragung eines auswärtigen Anwaltsbüros unvermeidbar entstehenden Mehrkosten sachlich gerechtfertigt sind oder ob nicht auch ein ortsansässiger Anwalt ausgereicht hätte.

Für die einem externen Beisitzer entstehenden Reisekosten gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Höhe der Reisekosten, nicht für die Besetzung der Einigungsstelle. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat damit grundsätzlich nicht auf einen ortsnäheren Rechtsanwalt als externen Beisitzer verweisen.

Fazit

Die größte Kostenposition der Einigungsstelle stellen die Vergütungsansprüche des Vorsitzenden und der externen Beisitzer dar. Um diese Kosten gering zu halten empfiehlt es sich insbesondere bei Einsetzung der Einigungsstelle die Anzahl der Beisitzer zu begrenzen. Im Regelfall ist die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festzulegen. Trotz der Vielzahl verschiedener Kosten lohnt es sich die Kosten des Betriebsrats unter die Lupe zu nehmen und die Erforderlichkeit dieser Kosten zu hinterfragen.

Hasret Seker

Rechtsanwältin

Associate
Hasret Seker berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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