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Entgeltfortzahlung bei Verletzungen aufgrund gefährlicher Sportarten

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Grundsätzlich gilt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dass ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen hat. Dies gilt allerdings nur, solange den Arbeitnehmer kein Verschulden an der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit trifft. Doch wann liegt ein Fall der verschuldeten Arbeitsunfähigkeit vor? Kann die Schwelle zum Verschulden auch bereits dann überschritten sein, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit gefährliche Sportarten ausübt und damit das Risiko einer Verletzung selbst erhöht? Können Arbeitgeber ferner ihren Arbeitnehmern verbieten, dass sie solche gefährlichen Sportarten in ihrer Freizeit ausüben? Diese Fragen werden im folgenden Video-Blog näher beleuchtet.

Dr. Alexander Ulrich 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Abogado (Madrid)
Partner
Alexander Ulrich besitzt besondere Expertise in der grenz­über­grei­fen­den arbeits­recht­li­chen Beratung inter­na­tio­na­ler Unter­neh­men und Private-Equity-Häuser in Zusam­men­hang mit Umstruk­tu­rie­run­gen, Ver­la­ge­run­gen und Unter­neh­mens­käu­fen. Des Weiteren verfügt er über jahrelange Erfahrung in der Beratung von Vorständen und Geschäfts­füh­rern und besondere Bran­chen­kennt­nisse im Healthcare-Sektor sowie im kirchlichen Arbeitsrecht. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Private Equity / M&A".
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