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Betriebsratsschulungen 2.0: Können Arbeitgeber den Betriebsrat auf kostengünstigere Webinare verweisen?

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Nein, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 24.11.2022 (Az. 8 TaBV 59/21), zu dem bislang nur die Pressemitteilung vorliegt. Das LAG begründet dies damit, dass der Betriebsrat davon ausgehen dürfe, dass bei einer Präsenzschulung ein höherer „Lerneffekt“ bestehe. Dies wiederum rechtfertige erhebliche Mehrkosten für die Präsenzschulungen – also Kosten für Anreise, Verpflegung und Übernachtung. Eine nicht auf ganzer Linie überzeugende Entscheidung, wie wir meinen.

Der Fall

Die Personalvertretung (PV) Kabine einer in Düsseldorf ansässigen Fluggesellschaft wollte zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu einer Präsenzschulung „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ nach Binz/Rügen entsenden. Daraufhin schlug der Arbeitgeber aus Kostengründen ein inhaltsgleiches und dem Zeitraum entsprechendes Webinar vor. Nachdem die PV Kabine die beiden Mitglieder zu einer inhaltgleichen Schulung nach Potsdam entsandte, weigerte sich der Arbeitgeber, die dabei angefallenen Schulungskosten in Höhe von 1.818,32 € sowie die Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.319,26 € zu übernehmen. Als Transportmittel nutzten die Mitglieder ungebuchte Plätze im Flugzeug des Arbeitgebers nach Berlin.

Die Entscheidung des LAG

Das LAG Düsseldorf entsprach dem Begehren der PV Kabine. Der Arbeitgeber habe gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich die durch die Tätigkeit der PV Kabine entstandenen Kosten zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Mitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen, soweit das bei dieser Schulung vermittelte Wissen für die Arbeitnehmervertretung erforderlich ist. Das LAG folgte dabei weiter der Einschätzung der PV Kabine, dass der „Lerneffekt“ im Rahmen einer Präsenzveranstaltung deutlich höher sei als bei einem Webinar. Aufgrund des „Frontalunterrichts“ in einem Webinar sei die Hemmschwelle, sich an Diskussionen zu beteiligen, weitaus höher als bei einer Präsenzveranstaltung. Ein Austausch und eine Diskussion über bestimmte Themen sei online nur in einem erheblich schlechteren Maße möglich. Die Kosten für die Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 1.319,26 € durfte die PV Kabine daher als erforderlich erachten.

Bewertung der Entscheidung

Der Beschluss des LAG Düsseldorf überzeugt nicht, jedenfalls nicht auf ganzer Linie.

Während der Covid-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass die Wissensvermittlung durch Webinare bestens funktioniert. Auch Seminaranbieter von Betriebsratsschulungen werben damit (siehe etwa hier). Weshalb es zudem auf einen „Lerneffekt“ überhaupt ankommen und weshalb dem Betriebsrat insoweit ein Ermessenspielraum zustehen soll, erschließt sich überdies nicht.

Fakt ist, dass es auf dem Markt zahlreiche Webinare gibt, die inhaltlich denen der Präsenzseminare entsprechen, insbesondere zu den Grundlagenschulungen: Arbeitsrecht 1 bis 3 und Betriebsverfassungsrecht 1 bis 3.

Sofern den Mitgliedern des Betriebsrats die technische Ausstattung zur Teilnahme an Webinaren zur Verfügung steht, vor allem wenn diese seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, besteht nach richtiger Auffassung gemäß § 40 BetrVG kein Kostenerstattungsanspruch, wenn der Betriebsrat die mit einer Präsenzschulung verbundenen höheren Kosten für Reise, Übernachtung und Verpflegung geltend macht.

Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Schulungen: Sie dienen dazu, dass der Betriebsrat sich die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse aneignen kann – dies geht auch im Webinar. Nebeneffekte, wie die Möglichkeit zum Networking oder der direkte Austausch zu den Dozierenden spielen dagegen keine Rolle.

Weiter folgt dies aus den allgemeinen Grundsätzen zu § 40 BetrVG: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG untrennbar mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG verknüpft. Demnach darf der Betriebsrat den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten „auf das notwendige Maß“ zu beschränken (Beschluss BAG v. 24.10.2018, Az. 7 ABR 23/17, wortgleich auch Beschluss v. 27.5.2015, Az. 7 ABR 26/13).

Eine solche Beschränkung „auf das notwendige Maß“ überschreitet der Betriebsrat aber, wenn er Mitglieder zu einem Präsenzseminar anmeldet, obwohl es das inhaltsgliche Webinar zu deutlich geringeren Kosten gibt.

Im Streitfall beliefen sich die Mehrkosten bereits auf 1.319,26 €, obwohl die Flugkosten nicht inkludiert waren und offenbar auch nicht die Zusatzkosten für die Vergütung für die Reisezeiten, die i.d.R. auch noch hinzukommen. Wie sich dies unter den Begriff des „notwendigen Maßes“ subsumieren lässt, erschließt sich nicht, jedenfalls nicht mit der pauschalen Annahme, dass der „Lerneffekt“ im Präsenzseminar höher sei. Hiermit werden Arbeitgeber über Gebühr belastet, ohne dass dies von § 40 BetrVG gedeckt ist.

Ergebnis

Im Ergebnis sind Betriebsräte daher gehalten, Webinare zu besuchen, wenn solche zu inhaltsgleichen Themen angeboten werden, technische Möglichkeiten zum Besuch solcher bestehen (bzw. vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden) und die Kosten für vergleichbare Präsenzseminare die Webinarkosten im erheblichen Maße überschreiten. Es bleibt daher zu wünschen, dass das Verfahren vor dem BAG fortgeführt und die Auffassung des LAG noch „ein wenig“ nachjustiert wird, so schmerzhaft das für Betriebsräte und die liebgewonnenen Seminarreisen auch sein mag. Die Pandemie hat nicht nur gezeigt, dass wir „Home Office“ können. Auch Webinare gehören heute dazu. Und für die Umwelt ist auch noch etwas getan, wenn unnötige CO2-Emissionen eingespart werden können.

 

* Der Verfasser dankt Frau Sophie Jauch (Wissenschaftliche Mitarbeiterin; KLIEMT.Arbeitsrecht, Hamburg) für die Mitarbeit an diesem Beitrag.

Henrik Lüthge

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Henrik Lüthge ist Partner im Hamburger Büro von KLIEMT.Arbeitsrecht. Er berät umfassend im Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Zu seinen Mandanten zählen in- und ausländische Unternehmen. Er berät insbesondere zu Veränderungsprozessen, wie beispielsweise bei Business-Transformationen oder der Implementierung von New-Work-Modellen, bei M&A-Aktivitäten, klassischen Restrukturierungen und Reorganisationen (jeweils auch in der Insolvenz). Daneben begleitet er Unternehmen im Tarif- und Betriebsverfassungsrecht (z.B. Abwehr von Arbeitskämpfen, Tarifwechsel, Haustarifverträge und betriebliche Vergütungsordnungen), bei der Fremdpersonal-Compliance (Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträge und Statusprüfung vor der DRV Bund) und bei Compliance-Untersuchungen im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen. Zudem zählen hochrangige Führungskräfte zum Mandantenkreis von Herrn Lüthge, insbesondere Vorstände und Geschäftsführer aus dem Bankenbereich, aber auch aus zahlreichen nationalen und internationalen industriellen Unternehmen. Herr Lüthge wird von sämtlichen einschlägigen Branchendiensten als Berater im Arbeitsrecht empfohlen, u.a. von JUVE, Legal 500, dem Handelsblatt und der Wirtschaftswoche.
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